Verstoß gegen Tierschutzgesetz

Stuttgarter Ministerium warnt vor Giftködern aus den USA – „Gefährden heimische Tierwelt“

Stuttgarter Ministerium warnt vor Giftködern aus den USA – „Gefährden heimische Tierwelt“
Sogar gegen Wildschweine sollen die Giftköder der US-Firma wirken. Foto: Archiv

Stuttgart, 18.01.2023, Bericht: Redaktion Giftköder gefährden die heimische Tierwelt, erklärt das Ministerium für Ernährung in Stuttgart und macht darauf aufmerksam, dass die Anwendung gegen das Tierschutzgesetz versößt.

Aktuell würde die Stabsstelle für Tierschutz Bürgeranfragen mit Hinweisen auf eine Firma mit Sitz in den USA erreichen, welche über einen Onlinehandel Produkte in Deutschland vertreibe. Die Firma biete Giftköder und Vergrämungsprodukte für Insekten, Weichtiere und Wirbeltiere aller Art an, darunter Reptilien und Säugetiere. Aus den Artikelbeschreibungen auf der Homepage würden keine Wirkstoffe der angebotenen Produkte hervorgehen. «Viele werden aber als ‚Killer‘, also mit tödlicher Wirkung, angepriesen. Es ist davon auszugehen, dass ihr Gebrauch in sehr vielen Fällen gegen das Tierschutzgesetz verstößt», so das Ministerium.

Laut Ministerium sind auf der Homepage unter anderem Füchse, Wildschweine oder Kaninchen aufgeführt, gegen die das Gift eingesetzt werden könne. Diese Tiere fallen unter das Jagdrecht, erinnert das Ministerium. Andere der dort aufgeführten Arten stehen unter Artenschutz, wie Eichhörnchen, Fledermäuse, Eidechsen oder Schlangen. Zahlreiche Eidechsen- und Schlangenarten sind zudem in Deutschland akut gefährdet und vom Aussterben bedroht, wie beispielsweise die Mauereidechse, Zauneidechse, Ringelnatter oder Kreuzotter. Zudem könnten auch Haustiere, wie Hunde oder Katzen, die Köder fressen und zu Schaden kommen.

Gemäß dem Tierschutzgesetz ist es verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Wer ein Wirbeltier vorsätzlich und ohne vernünftigen Grund tötet, begeht eine Straftat.

 

«Bedauerlicherweise wird die Herstellung und der Verkauf tierschutzwidriger Produkte immer noch als zulässig angesehen. Ebenso ist der Erwerb dieser Produkte nicht ausdrücklich verboten, was dem Käufer die Legalität der Anwendung suggeriert. Diese Rechtlage ist schwer nachzuvollziehen», so die Landestierschutzbeauftragte Julia Stubenbord gestern in Stuttgart. Es sei jedoch wichtig zu wissen, dass jede Anwendung verboten ist. Bereits das bloße Auslegen eines Giftköders – auch wenn noch kein Tier diesen aufgenommen hat – werde gemäß Tierschutzgesetz als eine Anwendung eingeordnet und sei bei Zuwiderhandlung mit einem Bußgeld belegt. Kommt dabei ein Wirbeltier zu Tode, stelle die Handlung sogar einen Straftatbestand dar. Zu diesen Verboten gebe es nur eine nennenswerte Ausnahme: «‘Schädlinge‘, darunter fallen u.a. Ratten, dürfen von Privatpersonen im eigenen häuslichen Bereich oder durch Schädlingsbekämpfer mit Gift getötet werden. Die Einteilung in ‚Schädlinge und Nützlinge‘ ist dabei noch im Recht verankert, aber aus Tierschutzsicht veraltet.»

Der Fall erde nun auf Chemikalienrecht überprüft, ob eine Zulassung vorliegt. Daneben bestehe die Möglichkeit, den Zoll zu informieren, der derartige Produkte bei entsprechender Rechtslage aus dem Verkehr ziehen könne. Auf der Seite des Händlers werde kein Impressum angezeigt und auch nach anderweitigen Recherchen sei bislang in Deutschland kein Firmensitz ausfindig gemacht worden. Damit würden sich Maßnahmen gegen das Unternehmen durch deutsche Behörden enorm erschweren. Erfreulicherweise habe jedoch seit wenigen Tagen festgestellt werden können, dass die für zahlreiche Säugetierarten und Reptilien tödlichen Produkte von der Homepage entfernt worden seien.

Aus der Anwendungsbeschreibung der Köder gehe hervor, dass manche Substanzen als Teig zubereitet, andere als Futter verstreut werden sollten. Sollte doch seit Anfang des Jahres etwas in den Handel geraten sein, rät die Stabsstelle bei verdächtigen Ködern, diese unter Einhaltung eigener Schutzmaßnahmen zu entfernen und die Polizei zu informieren. Gegebenenfalls werde der Köder dann zur Untersuchung an ein Untersuchungslabor geschickt.


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