Lebensmittelkontrolle

Baden-Badener Restaurant weiter im Visier – Lebensmittelkontrolleure beanstandeten wieder Mängel

Baden-Badener Restaurant weiter im Visier – Lebensmittelkontrolleure beanstandeten wieder Mängel
Foto: Archiv

Baden-Baden, 05.12.2023, Bericht: Redaktion Das Baden-Badener Restaurant My Lyn tut sich offensichtlich nicht leicht, die gesetzlichen Hygieneanforderungen einzuhalten. In größeren Abständen kontrollierte die Lebensmittelüberwachung der Stadt Baden-Baden das Restaurant und stelle nun schon zum wiederholten Mal Beanstandungen fest, wie das Amt erst letzte Woche veröffentlichte.

Bei einer Kontrolle am 19. Oktober 2023 seien festgestellt worden, «dass sich in der Küche, Lebensmittellager (Keller) sowie im Thekenbereich lebende und tote Schädlinge (Schaben) befanden. Des Weiteren wurden leicht verderbliche Lebensmittel (Fisch +8,2°C) ohne ausreichende Kühlung vorgefunden. Am Spülbecken wurden Lebensmittel (Geflügel zum Auftauen) neben Reinigungsmitteln gelagert. Die Kühlschranktüren und Türrahmen der Saladette waren stark verunreinigt. Es wurden Lebensmittel (Fleisch etc.) ohne Abdeckung in dieser Kühlung gelagert. Die Wände und der Boden in der Küche waren stellenweise stark verunreinigt. Die Gläserspülmaschine war im Inneren verunreinigt und wies einen muffigen Geruch auf. Der Reiskocher ist stark verschmutzt. Die Innenbeschichtung tlw. beschädigt.» Aufgrund der «hygienischen Mängel sowie des massiven Schädlingsbefalls» sei eine sofortige Betriebsschließung erfolgt. Und auch bei der Nachkontrolle am 24. Oktober 2023 seien noch Schaben in den Betriebsräumen festgestellt wurden und die beanstandeten Mängel seien nicht vollständig behoben worden. Die Wiederaufnahme des Betriebs wurde erst am 26. Oktober 2023 gestattet.

 

Die Veröffentlichung solcher Kontrollergebnisse solle «nicht als Warnung vor den aufgeführten Produkten oder Betrieben missverstanden werden», erklärt das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, die diene «vor allem der aktiven Information des Verbrauchers aus Gründen behördlicher Transparenz».

Die zuständigen Behörden sind nach Paragraf 40 Absatz 1a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches verpflichtet, «bei hinreichendem Verdacht die Verbraucher unter Namensnennung des verantwortlichen Unternehmens über Überschreitungen festgelegter Grenzwerte / Höchstgehalte / Höchstmengen im Anwendungsbereich des LFGB (Lebensmittel und Futtermittel) oder das Vorhandensein eines nach Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht zugelassenen oder verbotenen Stoffs in dem Lebensmittel oder Futtermittel oder alle sonstigen Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, wenn sie in nicht unerheblichem Ausmaß oder wiederholt erfolgen und bei denen ein Bußgeld von über 350 Euro zu erwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß Paragraf 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist, unverzüglich zu informieren».




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