Bebauungsplan soll helfen
CDU-Fraktion interveniert bei Bauvorhaben Jagdhausstraße – „Charakter des Wohngebietes würde sich vollständig verändern“
Baden-Baden, 31.10.2018, Bericht: Redaktion Mit der Realisierung eines Bauvorhabens in der Jagdhausstraße entstünde ein weiteres Gebäude, das die Umgebung weiterhin prägen und die Konsequenz nach sich ziehen würde, dass künftig alle weiteren Baugrundstücke danach zu beurteilen wären, kritisiert die CDU-Fraktion in einem Schreiben an Oberbürgermeisterin Margret Mergen.
Der Charakter des Wohngebietes würde sich dann vollständig verändern, «was nicht das städtebauliche Ziel sein kann», heißt es weiter in dem Schreiben an OB Mergen, CDU. Für die CDU-Fraktion fordert Hansjürgen Schnurr: «Zur Vermeidung dieser Entwicklung ist unseres Erachtens dringend die Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie der Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB erforderlich, aufgrund dessen das Bauvorhaben dann nach § 15 BauGB zurückgestellt werden kann.» Eine Behandlung des Themas solle im Bauausschuss erfolgen.
Das Schreiben an OB Mergen im Wortlaut:
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin Mergen,
für das Grundstück Jagdhausstraße 33 liegt von einem Investor ein Bauantrag zur Realisierung eines großen mehrstöckigen Gebäudes vor, das ein kleines Wohnhaus ersetzen soll.
Bauplanungsrechtlich ist das Gebiet als so genanntes 34er Gebiet nach dem Baugesetzbuch einzuordnen. Ein Bauvorhaben ist danach zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
In der Nähe dieses Baugrundstücks befindet sich ein großes Gebäude aus den 70er Jahren, was nach heutiger Betrachtung eher als Bausünde angesehen werden muss.
Trotzdem prägt dieses Gebäude bauplanungsrechtlich die Umgebung, so dass sich die Größenordnung des vorliegenden Bauantrages auch danach orientiert.
Mit der Realisierung des Bauvorhabens entstünde ein weiteres Gebäude, das die Umgebung weiterhin prägen würde. Dies würde die Konsequenz nach sich ziehen, dass künftig alle weiteren Baugrundstücke danach zu beurteilen wären.
Der Charakter des Wohngebietes würde sich vollständig verändern, was nicht das städtebauliche Ziel sein kann.
Zur Vermeidung dieser Entwicklung ist unseres Erachtens dringend die Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie der Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB erforderlich, aufgrund dessen das Bauvorhaben dann nach § 15 BauGB zurückgestellt werden kann.
Wir möchten dies hiermit zum Antrag erheben und bitten um Behandlung im Bau- und Umlegungsausschuss sowie im Gemeinderat.
Freundliche Grüße
gez.:
Hansjürgen Schnurr
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