Neue Corona-Verordnung

Hier die neue Corona-Verordnung im Überblick – Tritt am Samstag in Kraft – Weihnachtsmärkte, Diskotheken, Clubs geschlossen

Hier die neue Corona-Verordnung im Überblick – Tritt am Samstag in Kraft – Weihnachtsmärkte, Diskotheken, Clubs geschlossen

Bild Nadja Milke Bericht von Nadja Milke
03.12.2021, 22:20 Uhr



Stuttgart Es war keine leichte Geburt. Jetzt, zwei Stunden vor Inkrafttreten, hat die Landesregierung nun die neue Verordnung veröffentlicht. Schon für Donnerstag hatte Winfried Kretschmann die neuen Corona-Maßnahmen angekündigt, dann sollte es der Freitag sein. Dann musste noch der Bund-Länder-Gipfel abgewartet werden. Nun liegt die baden-württembergische Verordnung vor und tritt morgen, Samstag, 4. Dezember 2021, definitiv in Kraft.

Bei den vielen Regelungen ragt die Generalregel «2G heraus». Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss weitreichende Einschränkungen akzeptieren. Einkaufen, außer dem täglichen Bedarf, ist für Ungeimpfte nicht mehr erlaubt. Es bleibt der Trost, dass es Online-Shopping als Alternative gibt. Restaurantbesuche sind Geimpften und Genesenen nur noch mit einem negativen Corona-Test erlaubt. Eine Reihe der bei der Bund-Länder-Konferenz beschlossenen Maßnahmen galten in Baden-Württemberg bereits. In Baden-Württemberg gilt aktuell die Alarmstufe II.

Hier die neuen Regelungen in der Alarmstufe II im Überblick:

• Untersagung von Weihnachtsmärkten, Stadt- und Volksfesten.

• Bei Veranstaltungen wie, Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen sind nur noch 50 Prozent der Auslastung erlaubt. Jedoch sind insgesamt nicht mehr als 750 Besucherinnen und Besucher zugelassen.

• Diskotheken und Clubs und Einrichtungen, die clubähnlich betrieben werden müssen, schließen.

• Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archive, Bibliotheken, Messen, Ausstellungen und Kongresse, Sportstätten, Bäder und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Ski- und Sessellifte, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen gilt 2G plus. In Bibliotheken und Archiven können Medien ohne Einschränkung abgeholt und zurückgebracht werden.

• Im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, gilt generell 2G.

• In der Gastronomie gilt 2G plus. Das gilt auch für die Hotelgastronomie und externe Besucherinnen und Besucher von Mensen, Cafeterien und Kantinen. Der Außer-Haus-Verkauf ist weiterhin uneingeschränkt möglich.

• Alkoholverkaufs- und Konsumverbot an Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten und sonstigen öffentlichen Plätzen, auf denen sich viele Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten. Die genauen Orte werden von den Städten und Gemeinden festgelegt. An diesen Plätzen darf auch kein Feuerwerk gezündet werden.

 

• Geboosterte Personen, also genesene und geimpfte Personen, die ihre Auffrischimpfung erhalten haben, sind von der Testpflicht bei 2G plus ausgenommen.

Wenn die Auslastung der Intensivbetten wieder unter den Schwellenwert von 450 sinkt und die Hospitalisierungsinzidenz unter 6 liegen, gelten wieder die Regelungen der Alarmstufe.

PDF Regelungen der Corona-Verordnung auf einen Blick




Nadja Milke ist Redakteurin bei goodnews4.de und Mitglied der Landespressekonferenz Baden-Württemberg. Sie wohnt in der Baden-Badener Innenstadt und kennt sich dort gut aus, aber selbstverständlich auch in den anderen Baden-Badener Stadt- und Ortsteilen. Über Post freut sie sich auch unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!


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