Aus dem Rathaus Baden-Baden

Öffentliche Bekanntmachung – Verkaufsoffener Sonntag in Baden-Baden

Öffentliche Bekanntmachung – Verkaufsoffener Sonntag in Baden-Baden
Foto: Archiv

Baden-Baden, 27.05.2023, Bericht: Rathaus Allgemeinverfügung der Stadt Baden-Baden zur Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags im Bereich der Straße «Gewerbepark Cité» in Baden-Baden am 18. Juni 2023.

Die Stadt Baden-Baden erlässt auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) in der derzeit gültigen Fassung folgende

Allgemeinverfügung

§ 1

Aus Anlass des Cité-Festes dürfen die Verkaufsstellen im Sinne von § 2 LadÖG am 18.06.2023 im Bereich der Straße «Gewerbepark Cité» in Baden-Baden abweichend von den Vorschriften des § 3 LadÖG für den geschäftlichen Verkehr geöffnet werden.

§ 2

Der Geltungsbereich der Allgemeinverfügung wird auf die Geschäfte begrenzt, die über die Straße «Gewerbepark Cité» für den Kundenverkehr zugänglich sind.

 

§ 3

Die Öffnungszeiten werden auf 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr festgesetzt.

§ 4

Für die die Ziffern 1 bis 3 der Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

§ 5

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Bekanntmachung am 26.05.2023 auf der Homepage der Stadt Baden-Baden unter www.baden-baden.de/buergerservice.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadtverwaltung in Baden-Baden erhoben werden.

Hinweise:

• Arbeitszeitrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Vorschriften wie insbesondere die des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Ladenöffnungsgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben hiervon unberührt.

• Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Baden-Württemberg (LVwVfG) ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen.

• Die Allgemeinverfügung kann ab sofort mit ihrer Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung während der allgemeinen Öffnungszeiten beim Fachgebiet Öffentliche Ordnung, Briegelacker Straße 21, 2. Obergeschoss Zimmer 07 eingesehen werden.

• Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungs-gericht Karlsruhe, Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden.

Baden-Baden, den 26.05.2023

Mats Tilebein
Fachbereichsleiter




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