Aus dem Rathaus Bühl

Immer mehr rücksichtslose Fahrradfahrer – Appell von Stadtverwaltung und Polizei in Bühl

Immer mehr rücksichtslose Fahrradfahrer – Appell von Stadtverwaltung und Polizei in Bühl
Foto: Archiv

Bühl, 13.06.2026, Bericht: Redaktion Lange mussten die Radfahrer vor unsensiblen Autofahrern geschützt werden. Nun werden manche Radfahrer selbst zu einer gegenseitigen Gefahr und auch zum Problem für Fußgänger.

Mit einer Aktion gegen Gehwegnutzung durch Radfahrer wird nun die Stadt Bühl aktiv, begleitet durch einen Appell der Stadtverwaltung und der Polizei.

Die Mitteilug aus dem Rathaus Bühl vom 12. Juni 2026 im Wortlaut:

Immer wieder müssen Stadtverwaltung und Polizei feststellen, dass Gehwege von Radfahrern genutzt werden. Auch die Beschwerden darüber häufen sich. Um die Sicherheit und das Miteinander von Radfahrern und Fußgängern zu verbessern, ist eine bewusste Sensibilisierung und gegenseitige Rücksichtnahme aller Verkehrsteilnehmer von großer Bedeutung. Daher wird die Stadtverwaltung gemeinsam mit dem Polizeirevier Bühl in der kommenden Woche eine Aktion durchführen: Radfahrer werden in besonders sensiblen Bereichen der Innenstadt von den Beamten über das richtige Verhalten informiert.

 

Laut Straßenverkehrsordnung dürfen Radfahrer den Gehweg nur benutzen, wenn dies durch ein entsprechendes Verkehrsschild („Radfahrer frei“) erlaubt ist. Das gleiche gilt für das Befahren von Fußgängerzonen durch Radfahrer. Kinder bis zum achten Lebensjahr müssen den Gehweg nutzen, bis zum zehnten Lebensjahr dürfen sie den Gehweg mit dem Rad befahren. Kinder bis acht Jahre dürfen von einer Aufsichtsperson (mindestens 16 Jahre alt) mit dem Rad begleitet werden. Für ältere Radfahrer ist die Benutzung des Gehweges grundsätzlich verboten – dies gilt auch auf den breiten Gehwegen in der Haupt- und Eisenbahnstraße.

Wenn die Nutzung des Gehwegs oder der Fußgängerzone per Verkehrszeichen ausnahmsweise erlaubt ist, gilt es, besondere Rücksicht auf Fußgänger zu nehmen. Fußgänger haben Vorrang und dürfen nicht gefährdet oder behindert werden. Eine angepasste Geschwindigkeit (Schrittgeschwindigkeit = Richtwert sieben bis zehn km/h) und eine rücksichtsvolle Fahrweise sind daher vorgeschrieben, gegebenenfalls muss man absteigen.

Auch E-Scooter dürfen weder in der Fußgängerzone noch auf Gehwegen gefahren werden. Ebenso ist eine Nutzung zu zweit nicht zulässig. «Es liegt in unser aller Verantwortung, die Regeln zu respektieren und für ein harmonisches Miteinander auf den Straßen zu sorgen», appelliert die Stadtverwaltung abschließend.




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