Lockerung der Corona-Maßnahmen

Museen öffnen wieder – Auch „Freilichtmuseen, Kunstvereine und andere Ausstellungsorte“ – Aktuelle Rechtsverordnung hier als PDF

Museen öffnen wieder – Auch „Freilichtmuseen, Kunstvereine und andere Ausstellungsorte“ – Aktuelle Rechtsverordnung hier als PDF
Auch die Staatliche Kunsthalle Baden-Baden wird in der Woche vom 11. Mai 2020 wieder öffnen. Foto: Archiv

Stuttgart, 05.05.2020, Bericht: Redaktion Mit den neuesten Lockerungen der seit Wochen geltenden Einschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie dürfen auch die Museen und Ausstellungshäuser vom 6. Mai an wieder öffnen.

«Wir mussten lange auf die Kunst verzichten – umso mehr freuen wir uns jetzt wieder auf unsere Museen, Freilichtmuseen, Kunstvereine und andere Ausstellungsorte. In verschiedenen Öffnungsschritten präsentieren sie sowohl Dauer- wie auch Sonderausstellungen und machen so deutlich, dass ein gemeinschaftliches Kunsterlebnis auch in Corona-Zeiten möglich ist», wird Kunststaatssekretärin Petra Olschowski in einer Erklärung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg zitiert.

Die Öffnung jetzt biete den Besuchern auch die Chance, einige unterbrochene Sonderausstellungen doch noch sehen zu können, betonte Olschowski. «Einige Ausstellungen konnten nicht mehr durch Vernissagen eröffnet werden. Jetzt hat das Publikum endlich die Gelegenheit, sie zu sehen.»

Vorgabe für die Öffnung der Museen ist die Einhaltung der üblichen Hygiene- und vor allem der Abstandsregeln. «Insbesondere zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt bis auf Weiteres eine Maskenpflicht für die staatlichen Museen», sagte Petra Olschowski. Weiteren Museen, Freilichtmuseen und Ausstellungshäusern werde das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes empfohlen.

Um die geltenden Hygiene- und Abstandsregeln sicherstellen und das notwendige Aufsichtspersonal engagieren zu können, öffnen fast alle Staatlichen Museen in Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim, Baden-Baden und Konstanz in der Woche vom 11. Mai 2020 an.

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird in den staatlichen Häusern sowohl für die Besucherinnen und Besucher als auch für die Beschäftigten Vorschrift sein. Ferner müssen die Museen die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln gewährleisten können. Zudem muss der Besucherstrom an der Kasse entsprechend geregelt sein sowie nach Möglichkeit Ein- und Ausgänge getrennt voneinander ausgewiesen werden.

PDF Aktuelle Corona-Verordnung des Landes


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