Öffentliche Bekanntmachung

Auch Sterben wird in Baden-Baden teurer – Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung

Auch Sterben wird in Baden-Baden teurer – Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung
Foto: Archiv

Baden-Baden, 09.12.2025, Bericht: Rathaus Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Baden-Baden in seiner Sitzung am 20.10.2025 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (Gebührenverzeichnis) wird in folgender Fassung geändert:

Bild Gebührenverzeichnis Baden-Baden

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Die 2. Satzungsänderung wurde vom Gemeinderat beschlossen in seiner Sitzung am 20.10.2025. Die bundes- und landesrechtlichen Verfahrensvorschriften wurden beachtet.

 

Ausgefertigt: Baden-Baden, den 03.12.2025

In Vertretung

Alexander Wieland

Erster Bürgermeister

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Baden-Baden geltend gemacht worden ist.

Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

• die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder

• der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder

• vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.




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