Vorkaufsrecht gemäß Wassergesetz

Bürgermeister Uhlig antwortet Stadtrat Schmoll zu wenig bekanntem Thema – Vorkaufsrecht Gewässerrandstreifen

Bürgermeister Uhlig antwortet Stadtrat Schmoll zu wenig bekanntem Thema – Vorkaufsrecht Gewässerrandstreifen
Foto: goodnews4-Archiv

Baden-Baden, 16.01.2019, Bericht: Redaktion Auf eine Anfrage von Stadtrat Werner Schmoll in der Sitzung des Bau- und Umlegungsausschusses am 13. Dezember 2018 antwortete Erster Bürgermeister Alexander Uhlig nun schriftlich.

Dabei ging es um das nicht jedem bekannte Thema des rechtlichen Status von Gewässerrandstreifen und einer möglichen Vorkaufsrechtsregelung, was in Zusammenhang mit der Gewässerökologie von Belang sein kann.

Das Schreiben von Bürgermeister Alexander Uhlig im Wortlaut:

Gewässerrandstreifen − Vorkaufsrecht

Sehr geehrter Herr Schmoll,

vielen Dank für Ihre Anfrage im 49. Bau- und Umlegungsausschuss am 13.12.2018.

Mit diesem Schreiben wird Ihnen das Vorgehen bei dem gesetzlichen Vorkaufsrecht gemäß § 29 Abs. 6 Wassergesetz Baden-Württemberg erläutert.

Nach § 29 Abs. 6 steht der Gemeinde, als Träger der Unterhaltungslast, im Rahmen des Wassergesetztes ein Vorkaufsrecht an Flurstücken mit einem Gewässerrandstreifen zu. Der Gewässerrandstreifen beträgt innerorts 5 m und außerorts 10 m und dient in erster Linie dem Schutz des Gewässers.
Die Grenze des Gewässerrandstreifens richtet sich nach der örtlichen Böschungsausprägung (Mauer, steile Böschung, flache Böschung).
Das Vorkaufsrecht kann demnach nur auf dem definierten Gewässerrandstreifen angewendet werden. Allerdings kann der Käufer von der Gemeinde den Kauf des gesamten Flurstückes verlangen, wenn eine wirtschaftliche Nutzung durch die Ausübung des Vorkaufsrechtes nicht mehr gegeben ist.

Ob das Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht ist eine Einzelfall Entscheidung. Diese wird in Absprache mit der unteren Wasserbehörde oder dem Zweckverband Baden-Baden/ Bühl getroffen. Hierfür ist zu prüfen, ob das Flurstück zur Verbesserung der Gewässerökologie geeignet ist.

Bebaute Grundstücke eignen sich selten für das Vorkaufsrecht, da hier eine Verbesserung in den nächsten Jahren nicht erreicht werden kann (Bestandsschutz der Gebäude, Grundstücksausnutzung) und zudem ist die Grundstücksgröße oftmals ungeeignet, um eine wirksame Maßnahme durchzuführen. Wenn sich das Gewässer bereits in einem guten Zustand befindet, oder Teil einer Parkanlage ist, kann auf das Vorkaufsrecht verzichtet werden.

Bei unbebauten Grundstücken entscheidet die Lage und die bisherige Nutzung, ob das Vorkaufsrecht ausgeübt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Uhlig
Erster Bürgermeister