Aus dem Rathaus Baden-Baden

Friedliche Raketen in Baden-Baden – „Wer darf und auf was ist zu achten?“

Friedliche Raketen in Baden-Baden – „Wer darf und auf was ist zu achten?“
Foto: Archiv

Baden-Baden, 19.12.2024, Bericht: Redaktion Auf das nahende Silvester und die Neigung vieler Bürger, Raketen und sonstige Feuerwerkskörper zu zünden, geht nun das Baden-Badener Rathaus ein. Dabei gebe es einiges zu beachten – für Käufer, Eltern und Geschäftsinhaber.

Der Feuerwerksverkauf beginnt in diesem Jahr am Samstag, 28. Dezember, und endet am Dienstag, 31. Dezember. Händler unterliegen einer Anzeigepflicht bei der Ortspolizeibehörde.

Die weitere Mitteilung aus dem Baden-Badener Rathaus vom 18. Dezember 2024 im Wortlaut:

Immer wieder führt der unsachgemäße Umgang mit Silvesterfeuerwerk zu Unfällen, oft, weil wichtige Sicherheitsbestimmungen unbeachtet bleiben. So darf in Deutschland nur geprüftes Feuerwerk verkauft, gekauft und entzündet werden. Zu beachten ist auch, dass Feuerwerkskörper in zwei Kategorien eingeteilt sind. Knaller, Böller, Raketen und anderes Feuerwerk der Kategorie F2 dürfen nur zu Silvester und nur von Personen über 18 Jahren erworben und gezündet werden. Das Überlassen an Kinder und Jugendliche ist generell verboten. Alle Eltern sind aufgefordert, darauf zu achten, dass ihre Kinder nicht in den Besitz von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 gelangen, denn die Folgen könnten schwerste Verletzungen sein.

 

Feuerwerk der Kategorie F1 darf nur an Personen über 12 Jahren abgegeben werden. Verboten sind auch selbstgebaute Böller. Experimente mit explosiven Stoffen sind eine häufige Unfallquelle. Außerdem ist Vorsicht geboten bei nicht gekennzeichneten preiswerten Knallern, die «schwarz» auf der Straße oder auf Flohmärkten verkauft werden und zumeist aus Osteuropa oder aus Fernost stammen.

Das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk ist nur am Dienstag, 31. Dezember, und am Mittwoch, 1. Januar, erlaubt. Zudem ist das Verwenden von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern verboten. Gründe sind nicht nur der Lärmschutz, sondern insbesondere auch der Schutz der Gebäude selbst, also das Verhindern von Bränden.




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