Aus dem Rathaus Baden-Baden

Heute Weltwassertag – Rathaus Baden-Baden: „Gewässerverunreinigungen strafrechtliche Konsequenzen“

Heute Weltwassertag – Rathaus Baden-Baden: „Gewässerverunreinigungen strafrechtliche Konsequenzen“
Foto: Archiv

Baden-Baden, 22.03.2023, Bericht: Rathaus Zum Welttag des Wassers am 22. März appelliert das städtische Fachgebiet Umwelt und Arbeitsschutz: «Bitte helfen Sie mit, unsere Flüsse und Bäche sauber und lebendig zu halten!» Denn unsachgemäße Einleitungen in die Oos, den Steinbach und die kleineren Nebengewässer im Stadtgebiet führen zu Gewässerverunreinigungen.

«Wir weisen darauf hin, dass die Einleitung von Schmutzwasser in die Niederschlagswasserkanalisation nicht zulässig ist. Hierzu gehört beispielsweise das anfallende Schmutzwasser bei Reinigungsarbeiten auf Baustellen und auf privaten Hofflächen. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten oder in schweren Fällen auch als Straftat geahndet. Zudem kann die Einleitung von verunreinigten Wässern verheerende Folgen für die Gewässerorganismen haben. Eine Verschlechterung der Wasserqualität und des Wasserabflusses erfolgt auch durch Einträge von Grasschnitt durch Mäharbeiten am Gewässer», so das Fachgebiet weiter.

Zum besseren Verständnis gibt es detaillierte Erläuterungen und praktische Hinweise: Auf Privatanwesen anfallendes Abwasser wird unterschieden in Schmutzwasser, etwa aus Waschbecken, Toiletten und Waschmaschinen und in Regenwasser, das auf befestigten Flächen beispielsweise Dach-, Hof- und Straßenflächen anfällt. Für die Beseitigung der beiden Abwasserarten bestehen generell zwei verschiedene Entwässerungssysteme: das Mischsystem, bei dem es einen gemeinsamen Abwasserkanal für Schmutz- und Regenwasser gibt, der der kommunalen Kläranlage zugeleitet wird, und das Trennsystem, bei dem es zwei Abwasserkanäle gibt. Beim Trennsystem wird in einen Kanal für Schmutzwasser, der zur kommunalen Kläranlage führt und dessen Wasser dort gereinigt wird, und einen Kanal für Regenwasser, der ohne Abwasserbehandlung bzw. Abwasserreinigung in Gräben, Bäche oder Flüsse mündet, unterschieden. Daher dürfen in Regenwasserkanäle nur unverschmutzte Abwässer gelangen.

 

Große Teile der Stadt Baden-Baden, einschließlich der Ortsteile, werden im Trennsystem entwässert. Da normalerweise Hofabläufe (Gullys, Rinnen) an die Regenwasserkanalisation angeschlossen sind, fließt dort anfallendes Wasser direkt in ein Gewässer. Wird solchen Abläufen verschmutztes Abwasser wie etwa Reinigungswasser von Malerwerkzeugen, (Auto-)Waschwasser oder Wasser aus der Reinigung von Betonpumpen zugeleitet, führt dies zu einer Gewässerverunreinigung. Zudem kommt es dabei zu Ablagerungen im Regenwasserkanal, die auch lange Zeit nach der Einleitung noch zu Verschmutzungen führen können und deren Auswirkungen im Gewässer sichtbar werden.

Deshalb ist das Einleiten von verschmutztem häuslichen Abwasser nur in das Mischsystem beziehungsweise den Schmutzwasserkanal zulässig. Wenn die Art des eigenen Hofablaufs unbekannt ist, ist die Entleerung des verschmutzten Abwassers in die Toilette oder das Waschbecken vorzunehmen. Lösemittel, die in Farben vorhanden sein können oder zur Farbverdünnung und/oder zur Reinigung von Malerwerkzeug verwendet werden, dürfen generell nicht in die Abwasserkanalisation gelangen. Die Entsorgung hat über die Sondermüllsammlung zu erfolgen. Betroffene – hierzu zählen unter anderem auch Maler- und Gipserbetriebe – werden ausdrücklich gebeten, «Fehleinleitungen zu vermeiden».

Zu einer Gewässerverunreinigung kann es generell durch das Einleiten von Wasser aus Baustellen (Lenzen von Baugruben, Bohrspülwässer aus Baugrund- und Geothermiebohrungen, Betonschlämme, usw.) kommen. Dies hat negative Auswirkungen auf die Gewässerqualität und auf die dort heimischen Lebewesen. Gewässerverunreinigungen können schon in einem vermeintlich kleinen Ausmaß große Folgen nach sich ziehen. So ist zum Beispiel das Einleiten von Betonschlämmen in das Gewässer für Fische besonders gefährlich und führt bereits in kleinen Mengen zu Fischsterben.

«Weiterhin weisen wir darauf hin, dass das Entsorgen von Grünschnitt in ein Gewässer nicht zulässig ist. Der Grünschnitt wird mitgeschwemmt und bleibt an kleineren Durchlässen hängen, die dadurch verstopfen und den Wasserabfluss stark beeinträchtigen können. Eine Ablagerung darf auch nicht auf den direkt angrenzenden Uferbereichen des Gewässers erfolgen. Dieser Bereich wird als Gewässerrandstreifen bezeichnet. Er umfasst im Innenbereich eine Breite von fünf, im Außenbereich von zehn Metern beidseits des Gewässers und fungiert als Schutz- und Pufferzone zur Reinhaltung unserer Oberflächengewässer. Grünschnitt setzt sich in langsam fließenden Gewässerabschnitten ab und beeinträchtigt somit die Wasserqualität negativ. Beginnt sich der Grünschnitt zu zersetzen, kommt es an diesen Stellen im Gewässer zu einem erhöhten Sauerstoffverbrauch und einem hohen Nährstoffeintrag. Im Laufe der Zeit kann sich ein übelriechender Schlamm bilden, der verheerende Auswirkungen auf die Gewässerökologie hat. Auch durch das Füttern von Enten und ähnlichem kommt es zu einem zusätzlichen Nährstoffeintrag, der die sehr gute Wasserqualität unserer Gewässer negativ beeinflusst. Die Nährstoffe werden weitertransportiert und führen im weiteren Gewässerabschnitt zu einer vermehrten Algenbildung.»

Das Fachgebiet Umwelt und Arbeitsschutz weist ausdrücklich darauf hin, «dass Gewässerverunreinigungen strafrechtliche Konsequenzen haben können». Fragen beantworten die Mitarbeiter unter der Rufnummer 07221 93-1501 oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.


Zurück zur Startseite und zu den weiteren aktuellen Meldungen.