Gebührenerhöhung

Hier alle neuen Parkgebühren in Baden-Baden – Gültig schon ab heute

Hier alle neuen Parkgebühren in Baden-Baden – Gültig schon ab heute
Foto: Archiv

Baden-Baden, 11.08.2025, Bericht: Redaktion Die Satzung der Stadt Baden-Baden über Parkgebühren, «Parkgebührensatzung», veröffentlichte das Rathaus am Freitag in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 28. Juli 2025. Ein klein wenig mehr Geld werden die Gebühren in die leeren Kassen der Stadt Baden-Baden spülen.

Neu sind die Parkgebühren unter anderem am Merkur. Die Parkautomaten werden aber erst im Herbst aufgebaut, erfuhr goodnews4.de von Forstamtsleiter Thomas Hauck. Zum Teil gelten die Regelungen aber schon ab heute.

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Die Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Baden-Baden vom 8. August 2025:

SATZUNG
der Stadt Baden-Baden über Parkgebühren
(Parkgebührensatzung)
in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 28.07.2025

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg und des § 6a Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes, jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Stadt Baden-Baden am 28.07.2025 folgende Satzung in der Fassung der 3. Änderungssatzung beschlossen:

§ 1

(1) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen im Stadtkreis Baden-Baden wird, sofern die Bedienung von Parkuhren oder anderen Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit vorgeschrieben wird, eine nach Parkzonen gestaffelte Gebühr erhoben.

 

(2) Sie beträgt

a) in Zone I (Innenstadt)
1,50 €/30 Minuten
3,00 €/1 Stunde

b) in Zone II (Stadtzentrum)
0,50 €/12 Minuten
2,50 €/1 Stunde

c) in Zone III (Außenbereich)
0,30 €/12 Minuten
1,50 €/1 Stunde

d) auf Sonderparkplatz Hardbergbad
0,20 €/12 Minuten
4,00 €/24 Stunden

e) auf Sonderparkplatz Busparkplatz Eisenbahnstraße
20,00 €/4 Stunden
40,00 €/24 Stunden

f) auf Sonderparkplatz Lichtental Hauptstraße (Goldener Löwe)
0,00 € (erste 30 Min.)
0,30 €/12 Minuten
1,50 €/1 Stunde

g) auf Sonderparkplatz Ooser Festhalle
0,00 € (erste 30 Min.)
0,30 €/12 Minuten
1,50 €/1 Stunde

h) auf Sonderparkplätzen Wanderparkplätze
0,20 €/12 Minuten
5,00 €/Tag

§ 2

Die Zonen I, II und III sind wie nachstehend aufgeführt eingeteilt und im Stadtplanausschnitt «Parkzonen Baden-Baden» dargestellt, der Be-standteil dieser Satzung ist:

Zone I: 1. Kapuzinerstraße/Einmündung Kaiserallee, 2. Werderstra-ße/Einmündung Friedrichstraße, 3. Lichtentaler Straße/Einmündung Eichstraße und 4. Marktplatz. Die zu Zone I gehörenden Verkehrsflächen sind in dem beige-fügten Planausschnitt magenta eingefärbt.

Zone II: 1. Einmündung Leopoldstraße/Schützenstraße, 2. Einmündung Bahnstaffeln/Hochstraße, 3. Einmündung Fremersbergstraße/Hermann-Sielcken-Straße, 4. Bertholdplatz und 5. Vincentistraße/Einmündung Rotenbachtalstraße. Die zu Zone II gehörenden Verkehrsflächen sind in dem beigefügten Planaus-schnitt hellrot eingefärbt.

Zone III: Alle öffentlichen Wege und Plätze außerhalb den Zonen I und II. Die zu Zone III gehörenden Verkehrsflächen sind in dem beigefügten Planaus-schnitt gelb eingefärbt.

§ 3

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Gebühren noch die Um-satzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Hö-he hinzu.

§ 4

Diese Satzung tritt nach der öffentlichen Bekanntmachung am 11.08.2025 in Kraft.

Die Satzung wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 28.07.2025 beschlossen. Die bundes- und landesrechtlichen Verfahrensvorschriften wurden beachtet.

Ausgefertigt: Baden-Baden, den 30.07.2025

Dietmar Späth Oberbürgermeister

Hinweise:

- Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Ge-meindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO er-lassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektro-nisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Baden-Baden geltend gemacht worden ist.

- Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
• die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
• der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetz-widrigkeit widersprochen hat oder
• vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

- Gem. § 4 Abs. 3 GemO sind Satzungen öffentlich bekannt zu machen. Dies erfolgt gem. § 1 Abs. 1 der Satzung über öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Baden-Baden durch Bereitstellung im Internet unter www.baden-baden.de.




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