Aus dem Rathaus Baden-Baden
Öffentliche Bekanntmachung zum verkaufsoffenen Sonntag in Baden-Baden
Baden-Baden, 17.03.2023, Bericht: Rathaus In der «Allgemeinverfügung zur Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntages in der Innenstadt der Stadt Baden-Baden am 02. April 2023» gibt die Stadt Baden-Baden Details bekannt.
Die Stadt Baden-Baden erlässt auf Grundlage des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) in der derzeit gültigen Fassung folgende
Allgemeinverfügung
§ 1
Am 02. April 2023 dürfen die Verkaufsstellen im Sinne von § 1 LadÖG anlässlich der «Osterfestspiele» in der Innenstadt der Stadt Baden-Baden abweichend von den Vorschriften des § 3 LadÖG für den geschäftlichen Verkehr geöffnet werden.
§ 2
Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung gilt für die Innenstadt der Stadt Baden-Baden. Im beigefügten Plan, der Bestandteil der Allgemeinverfügung ist, sind die Details des räumlichen Geltungsbereichs aufgeführt.
§ 3
Die Öffnungszeiten werden von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr festgesetzt.
§ 4
Arbeitszeitrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Vorschriften wie insbesondere die des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Jugendarbeitsschutz-gesetzes bleiben hiervon unberührt.
§ 5
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Bekanntmachung am 16. März 2023 auf der Homepage der Stadt Baden-Baden unter www.baden-baden.de/buergerservice.
§ 6
Für die Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadtverwaltung Baden-Baden erhoben werden.
Hinweise:
• Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Baden-Württemberg (LVwVfG) ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen.
• Die Allgemeinverfügung kann ab sofort mit ihrer Begründung während der allgemeinen Öffnungszeiten beim Fachgebiet Öffentliche Ordnung, Briegelackerstraße 21, 2. Obergeschoss Zimmer 07 eingesehen werden.
• Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden.
Baden-Baden, 15. März 2023
Roland Kaiser
Bürgermeister
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