Hier öffentliche Bekanntmachung der Stadt

Verkaufsoffener Sonntag in dieser Woche – „Anlässlich des 44. Oldtimer-Meeting Baden-Baden“

Verkaufsoffener Sonntag in dieser Woche – „Anlässlich des 44. Oldtimer-Meeting Baden-Baden“
Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung gelte für die Baden-Badener Innenstadt. Foto: Archiv

Baden-Baden, 16.07.2021, Bericht: Redaktion Anlässlich des 44. Oldtimer-Meetings, goodnews4.de berichtete, findet am kommenden Sonntag der erste verkaufsoffene Sonntag in diesem Jahr statt.

Geschäfte können nach der von der Stadt öffentlich bekanntgegeben Allgemeinverfügung von 13:00 bis 18:00 Uhr öffnen. «Die Stadtpressestelle bittet die Besucher des verkaufsoffenen Sonntags, die Park+Ride- Angebote und die Busse der städtischen Verkehrsbetriebe rege zu nutzen, da erfahrungsgemäß die Parkmöglichkeiten in der Innenstadt rasch belegt sind», heißt es in einer Mitteilung aus dem Rathaus von gestern.

Die Stadt Baden-Baden erlässt auf Grundlage des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) in der derzeit gültigen Fassung folgende Allgemeinverfügung:

§ 1

Am 18.07.2021 dürfen die Verkaufsstellen im Sinne von § 1 LadÖG anlässlich des «44. Oldtimer-Meeting Baden-Baden» in der Innenstadt der Stadt Baden-Baden abweichend von den Vorschriften des § 3 LadÖG für den geschäftlichen Verkehr geöffnet werden.

§ 2

Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung gilt für die Innenstadt der Stadt Baden-Baden. Im beigefügten Plan, der Bestandteil der Allgemeinverfügung ist, sind die Details des räumlichen Geltungsbereichs aufgeführt.

§ 3

Die Öffnungszeiten werden von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr festgesetzt.

§ 4

Arbeitszeitrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Vorschriften wie insbesondere die des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben hiervon unberührt.

§ 5

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Bekanntmachung am 15.07.2021 auf der Homepage der Stadt Baden-Baden unter «www.baden-baden.de/buergerservice».

§ 6

Für die Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadtverwaltung Baden-Baden erhoben werden.

Hinweise:

• Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Baden-Württemberg (LVwVfG) ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen.

• Die Allgemeinverfügung kann ab sofort mit ihrer Begründung während der allgemeinen Öffnungszeiten beim Fachgebiet Öffentliche Ordnung, Briegelackerstraße 21, 2. Obergeschoss Zimmer 07 eingesehen werden.

• Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungs-gericht Karlsruhe, Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden.

Baden-Baden, den 15.07.2021

Mats Tilebein

Fachbereichsleiter


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