Aus dem Rathaus Baden-Baden

Öffentliche Bekanntmachung der Stadtverwaltung Baden-Baden – „Allgemeinverfügung zur Beschränkung des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern“

Öffentliche Bekanntmachung der Stadtverwaltung Baden-Baden – „Allgemeinverfügung zur Beschränkung des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern“
Foto: Archiv

Baden-Baden, 26.08.2026, Bericht: Rathaus Das Umweltamt der Stadt Baden-Baden als Untere Wasserbehörde erlässt nach §§ 21 Abs. 2 Nr. 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) folgende Allgemeinverfügung:

Jegliche Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Fließgewässern und Seen) – auch in geringen Mengen - ist im Stadtkreis Baden-Baden untersagt. Ausgenommen ist lediglich das Tränken von Tieren. Der wasserrechtliche Gemeingebrauch nach § 25 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 20 WG wird insofern beschränkt.

 

Diese Allgemeinverfügung gilt für alle oberirdischen Gewässer im Stadtkreis Baden-Baden. Oberirdische Gewässer sind die ständig oder zeitweilig in Betten fließenden oder stehenden oder aus Quellen wild abfließenden Wasser. Im Rahmen der Allgemeinverfügung verboten ist damit auch das Abfüllen oder Ableiten von Wasser aus den Quellen/gefassten Quellen in den Waldgebieten des Stadtgebiets Baden-Baden. Ausgenommen von dieser Allgemeinverfügung sind lediglich die durch Kiesabbau künstlich veränderten oberirdischen Gewässer (Baggerseen).

Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung bis zum Ablauf des 30.09.2026.

Das Umweltamt der Stadt Baden-Baden als Untere Wasserbehörde kann auf Antrag in begründeten Fällen eine widerrufliche Ausnahme erteilen. Die Ausnahme kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird angeordnet.

Begründung:

Grundsätzlich ist der Gemeingebrauch, also der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zum Baden, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, gem. § 25 WHG und § 20 WG Jedermann gestattet. Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts und des Schutzes der Natur, können die Wasserbehörden die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten (§ 21 Abs. 2 WG).

Die unter Nr. 1 angeordnete Untersagung des Gemeingebrauchs ist erforderlich, um die durch die seit Wochen anhaltende Trockenheit gestresste Tier- und Pflanzenwelt in und um die Gewässer vor weiteren Schäden zu bewahren.

Aufgrund der niedrigen Wasserstände in den Gewässern und der prognostizierten, für eine Erholung der Gewässer unzureichenden Niederschläge bis Ende September 2026 wird der Gemeingebrauch über den 31.08.2026 hinaus bis zum 30.09.2026 beschränkt.

Bei dem zeitlich beschränkten Entnahmeverbot handelt es sich um das geeignete, erforderliche und angemessene Mittel, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands zu verhindern.
Sämtliche Fließgewässer im Stadtgebiet führen nur noch sehr wenig Wasser. Eine zusätzliche Wasserentnahme im Rahmen des Gemeingebrauchs verschärft die Gefahren einer Beeinträchtigung bzw. Schädigung der Gewässerökologie und bedroht das Überleben der Wassertiere und Pflanzen.
Das gewählte Mittel des Entnahmeverbots ist geeignet, da dadurch ein weiteres Absenken der Wasserstände über den witterungsbedingten Niedrigwasserstand hinaus verhindert wird.
Das Entnahmeverbot ist auch erforderlich, da in der Vergangenheit bereits wiederholt trotz Niedrigwasser Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern mittels Handschöpfgefäßen, aber auch motorbetriebenen Pumpen ungeregelt und unbeschränkt erfolgten.
Das Mittel ist zudem angemessen, da es sich um ein zeitlich begrenztes Entnahmeverbot handelt. Das öffentliche Interesse an einem Erhalt der Gewässerökologie ist gegenüber dem Interesse des Einzelnen z. B. am Erhalt seiner privaten Pflanzanlage vorrangig.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt gem. § 80 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im überwiegenden öffentlichen Interesse: sie soll verhindern, dass durch die Einlegung von Rechtsmitteln die weitere Entnahme von Wasser und dadurch die weitere Verschlechterung der bereits prekären Gewässerzustände bis zu einer abschließenden verwaltungsrechtlichen Klärung ermöglicht wird. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache gem. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 4 LVwVfG durch öffentliche Bekanntmachung verkündet und tritt am Tag nach Bekanntmachung in Kraft. Der Verwaltungsakt und seine Begründung können bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Baden-Baden im Umweltamt, Zimmer 312, Briegelackerstraße 8, 76532 Baden-Baden eingesehen werden.

Die Zuständigkeit der Unteren Wasserbehörde für den Erlass der Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 82 Abs. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 WG und § 3 LVwVfG.

Hinweise:

Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen nach § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG und § 126 Abs. 1 Nr. 4 WG eine Ordnungswidrigkeit dar, für die nach § 103 Abs. 2 WHG ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 EUR verhängt werden kann. Die Einhaltung des Entnahmeverbots wird im Rahmen von Ortsbegehungen stichprobenartig überwacht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadtverwaltung in Baden-Baden erhoben werden.

Baden-Baden, den 25.08.2026

Umweltamt der Stadt Baden-Baden
Untere Wasserbehörde

Rudolf-Karl Teichmann




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