Inzidenzstufe 35

Weitreichende Lockerungen im Ortenaukreis ab heute – Gaststätten dürfen von 6.00 Uhr bis 1.00 Uhr öffnen – Konstant unter Inzidenzstufe 35

Weitreichende Lockerungen im Ortenaukreis ab heute – Gaststätten dürfen von 6.00 Uhr bis 1.00 Uhr öffnen – Konstant unter Inzidenzstufe 35
Frank Scherer, Landrat des Ortenaukreises. Foto: Archiv

Offenburg, 07.06.2021, Bericht: Redaktion Von diesem Öffnungsschritt ist Baden-Baden noch einige Tage entfernt. Im Ortenaukreis gilt ab heute sowohl die Lockerungen der Öffnungsstufe 3, ebenso treten die Erleichterungen der neuen Inzidenzstufe 35 in Kraft.

Der Ortenaukreis liegt bereits seit dem 27. Mai unter dem Schwellenwert der Sieben-Tage-Inzidenz von 35. Das Robert-Koch-Institut hat am Sonntag einen 7-Tage Inzidenzwert von 18,3 für den Ortenaukreis festgestellt. Damit treten im Ortenaukreis sowohl die Lockerungen der Öffnungsstufe 3 ab heute in Kraft sowie die Erleichterungen der neuen Inzidenzstufe 35.

«Ich begrüße die Neuregelungen, das ist ein richtiger, aber auch ein dringend notwendiger Schritt», wird Landrat Frank Scherer in einer Mitteilung des Landratsamts Ortenau ztiert. «Es ist gut, dass nun auch das Erreichen der Öffnungsstufen klar geregelt ist. Ich habe bereits Ende Mai das Sozialministerium darauf hingewiesen, dass nach unserer Auffassung Kreise mit stabiler Inzidenz unter 50 auch ohne Abwarten des 14-tägigen Beobachtungszeitraums direkt in Öffnungsstufe 2 und 3 gehen dürfen sollten. Ich freue mich, dass das Land dies nun auch so sieht und es für die Menschen im Ortenaukreis jetzt zu weitreichende Lockerungen und Erleichterungen kommt. Wenn wir alle diszipliniert bleiben, kann dies ein guter, fast normaler Sommer werden», so Frank Scherer.

Ab Montag, 7. Juni, gelten zusätzlich zu den bereits erfolgten Lockerungen im Ortenaukreis folgende Regelungen:

• Wegfall der Testpflicht aus den Öffnungsstufen 1, 2 und 3 für den Außenbereich.

• Feiern in gastgewerblichen Einrichtungen (außen und innen) sind mit bis zu 50 Personen erlaubt die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.

• Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren ist mit einer Flächenbegrenzung von sieben Quadratmetern pro Besucherin oder Besucher gestattet.

• Theater-, Opern- und Konzerthäuser sowie Kinos können in Innenräumen Veranstaltungen mit bis zu 250 Teilnehmenden abhalten. Im Freien sind bis zu 750 Teilnehmende erlaubt. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.

• Freizeitparks und sonstige Freizeiteinrichtungen können wieder für den Publikumsverkehr öffnen.

 

• Der Betrieb von Badeanstalten ist wieder generell erlaubt. Dazu zählen auch Saunen und ähnliche Einrichtungen wie Dampfbäder oder Hamame.

• Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen für den Freizeit- und Amateursport ist allgemein gestattet; dies gilt für den organisierten Vereinssport sowie den allgemeinen Hochschulsport auch außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten.

• Vortrags- und Informationsveranstaltungen können im Freien mit bis zu 750 Teilnehmenden und in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Teilnehmenden stattfinden.

• Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sind mit bis zu 750 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu 250 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich.

• Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sind mit bis zu 750 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu 250 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich.

• Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports sind ohne Begrenzung der Teilnehmenden mit bis zu 750 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien und in geschlossen Räumen mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauer gestattet.

• Gaststätten, Shisha- und Raucherbars dürfen von 6 bis 1 Uhr öffnen. Rauchen ist generell weiterhin nur außerhalb geschlossener Räume gestattet.

•Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungs- und -annahmestellen dürfen von 6 bis 1 Uhr öffnen (soweit spezielle Sperrstunden keine frühere Schließung vorsehen). Rauchen ist generell weiterhin nur außerhalb geschlossener Räume gestattet.

• Schülerinnen und Schüler können bei Angeboten aus den Öffnungsstufen, bei denen eine Testpflicht besteht, auch einen von der Schule bescheinigten negativen Test vorlegen, der nicht älter als 60 Stunden ist.

• Gemeindegesang in geschlossenen Räumen ist wieder allgemein zulässig und nur noch bei Geltung der Bundesnotbremse untersagt (7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis über 100).


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