Schüler in häuslicher Quarantäne

Corona-Streit in Karlsruhe – Landratsamt widerspricht Medien-Berichten

Karlsruhe, 07.08.2020, Bericht: Redaktion In mehreren Medien war von einer durch das Landratsamt angeordneten Quarantäne für 46 Schüler in Bruchsal und empörten Eltern berichtet worden. Das Landratsamt Karlsruhe berichtet nun aus seiner Sicht über die Vorgänge.

Das Statement des Landratsamtes Karlsruhe im Wortlaut:

In der Onlineausgabe einer Zeitung vom 5. August 2020, die mittlerweile fast unverändert auch von anderen Medien übernommen wurde, wird u.a. das Gesundheitsamt Karlsruhe erwähnt und berichtet, dass in einer Anordnung vom Gesundheitsamt gefordert werde «Kinder in häuslicher Quarantäne getrennt von der Familie in einem kleinen Raum zu isolieren, wenn ein Corona-Verdacht besteht» Und «es solle keine gemeinsamen Mahlzeiten geben.» Weiter werde den Eltern gedroht, «dass bei Zuwiderhandlung das Kind in einer geschlossenen Einrichtung für die Dauer der Quarantäne untergebracht werde.»

Ausgangspunkt ist vermutlich ein Fall in einer Schule in Bruchsal aus dem Juli. Nachdem dort bei einer Lehrkraft eine Infektion mit COVID-19 bestätigt wurde, mussten sich die Kinder, die als sogenannte Kontaktpersonen ersten Grades geführt wurden, in häusliche Quarantäne begeben. Die entsprechende Quarantäneverfügung wurde anonymisiert im Internet veröffentlicht und ist offensichtlich der Ausgangspunkt dieses und anderer ähnlich gelagerter Berichte, die online verfügbar sind.

Die uns bekannt gewordenen Meldungen zu diesem sensiblen Thema in Online-Medien und sozialen Netzwerken sind sehr verkürzt und stellen den Sachverhalt in Teilen auch fehlerhaft dar.

Zutreffend ist:

Wir haben größtes Verständnis für die schwierige Situation in der sich Eltern befinden, wenn Kinder mit COVID-19 infiziert sind oder wenn sich Kinder in Quarantäne begeben müssen, weil sie mit einer infizierten Person Kontakt hatten. Neben der Sorge um die Gesundheit des Kindes bringt eine derartige Ausnahmesituation nachvollziehbare Fragen und Probleme mit sich, die zu den Belastungen vieler Familien durch die aktuelle Gesamtsituation hinzukommen.

Bei diesem Fall in Bruchsal wie auch in anderen Fällen, in denen Kinder beispielsweise in Kindertageseinrichtungen oder Schulen betroffen waren, gilt aber, dass die Nachverfolgung und Unterbrechung von Infektketten das wesentliche Mittel der Gesundheitsverwaltung ist, um das Infektionsgeschehen unter Kontrolle zu halten. Im Vergleich zu Maßnahmen, die sich an die Allgemeinheit richten, insbesondere zu Kontaktbeschränkungen sind sie ein milderes Mittel. Infektketten lassen sich nur dadurch wirksam unterbrechen, dass alle Personen, von denen eine Ansteckungsgefahr ausgehen kann, möglichst nicht in Kontakt mit anderen Personen kommen. Das gilt auch innerhalb einzelner Haushalte und Familien und es gilt auch für Kinder. Quarantäneverfügungen auch gegen Kinder sind daher ebenfalls notwendig, um das Infektionsgeschehen weiter im Griff zu behalten. Wir möchten dies gerade auch mit Blick auf den vorgesehenen Normalbetrieb in Kindergärten und Schulen nach den Ferien betonen.

Im Übrigen liegt es unseres Erachtens auch im Interesse der Eltern, dass sie ihr Kind in der zweifellos schwierigen Situation einer häuslichen Isolation unterstützen können. Mit der Quarantäneverfügung des Kindes erhalten Eltern die Möglichkeit, nicht zur Arbeit gehen zu müssen, sondern sich um ihr Kind kümmern zu können. Eine bloße Empfehlung zur Kontaktreduzierung reicht hierfür nicht aus. Sollte es zu einem Verdienstausfall kommen, eröffnet die Quarantäneverfügung außerdem die Möglichkeit, eine Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz zu erhalten.

Zu «Kinder in häuslicher Quarantäne getrennt von der Familie in einem kleinen Raum zu isolieren, wenn ein Corona-Verdacht besteht»:

In Baden-Württemberg werden Quarantäneverfügungen grundsätzlich von der jeweils zuständigen Ortspolizeibehörde erlassen, in diesem Fall von der Stadt Bruchsal. Die Verfügung geht in großen Teilen auf eine Musterverfügung des Landratsamtes zurück. Wir haben uns dabei an entsprechenden Vorlagen anderer Landkreise und insbesondere auch am Wortlaut des Infektionsschutzgesetzes orientiert.

In einer ordnungsrechtlichen Verfügung, die in einer Mehrzahl von Fällen Anwendung findet, können bestimmte individuelle Gegebenheiten nicht umfänglich berücksichtigt werden. Es ist allerdings klar, dass Isolationsmaßnahmen bei Kindern abhängig von Alter, Entwicklungsstand und auch den Bedürfnissen des einzelnen Kindes umgesetzt werden sollten. Dass die Reduzierung von Kontakten bei einem 16jährigen wesentlich weiter gehen kann als bei einem 6jährigen Kind, liegt auf der Hand. Es kommt vielmehr darauf an, die Verfügung situationsbezogen umzusetzen.

Dies geht auch aus der Verfügung selbst hervor. In den Hygieneregeln ist festgehalten, dass Kontakte zu anderen Personen „minimiert“ werden sollen. Im Haushalt sollte «nach Möglichkeit» eine zeitliche und räumliche Trennung von anderen Haushaltsmitgliedern eingehalten werden. Kontakte innerhalb der Familie sind daher nicht vollständig untersagt. Das eröffnet den notwendigen Spielraum, um den Kontaktbedürfnissen von Kindern Rechnung zu tragen.

Hier sieht der Gesetzgeber gerade auch die Eltern in der Pflicht, wenn er in § 16 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes bestimmt, dass die Personensorgeberechtigten für die Erfüllung der Verpflichtungen zu sorgen haben, wenn die Verfügung sich an einen nicht oder nur beschränkt Geschäftsfähigen richtet. Bei Unklarheiten helfen die Ordnungsbehörde oder das Gesundheitsamt gerne weiter.

In allen Fällen, in denen eine Quarantäneverfügung erlassen wird, nimmt das Gesundheitsamt telefonisch Kontakt mit den betroffenen Familien auf. Dabei wird der Sinn der häuslichen Isolierung erläutert und auf Fragen der Betroffenen eingegangen. In diesen Gesprächen werden gemeinsame Lösungen gesucht, wie in der individuellen häuslichen Situation sowohl dem Infektionsschutz als auch den sonstigen Bedürfnissen (kleine Kinder, zu pflegende Angehörige u. a. m.) Rechnung getragen werden kann.

Zu «es solle keine gemeinsamen Mahlzeiten geben»:

Zur Einnahme der Mahlzeiten enthält weder die Musterverfügung des Landratsamtes Karlsruhe noch die Verfügung der Stadt Bruchsal irgendwelche Ausführungen.

Zu «dass bei Zuwiderhandlung das Kind in einer geschlossenen Einrichtung für die Dauer der Quarantäne untergebracht werde»:

Die angesprochene Formulierung «zwangsweise in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung abgesondert werden» entspricht dem Text des § 30 Abs. 2 Satz 2 Infektionsschutzgesetz. Wie der Kontext des § 30 IfSG deutlich macht, geht es hier um die Unterbringung in einem Krankenhaus oder einer anderen geeigneten Einrichtung. Eine solche Zwangsmaßnahme ist Extremfällen vorbehalten und müsste von einem Richter angeordnet werden. Das Landratsamt Karlsruhe hat von dieser Regelung im Falle von COVID-19 bisher keinen Gebrauch gemacht.

An eine Trennung des Kindes von den Eltern ist hier überhaupt nicht gedacht!

Wenn es notwendig werden sollte, ein Kind zum Schutz anderer zwangsweise zu isolieren, würde es zusammen mit einem oder beiden Elternteilen untergebracht werden. Diese Maßnahme wäre die ultima ratio, wenn die Eltern durch ihr Verhalten nicht dafür Sorge tragen, dass Außenstehende durch das Kind nicht angesteckt werden können.

Die Menschen erwarten zu Recht, dass eine Behörde auch in solchen Extremfällen handlungsfähig und in der Lage ist, die notwendigen Maßnahmen durchzusetzen und die Gesundheit anderer zu schützen.


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