Einstweiligen Verfügungen des KSC

Schlappe für Stadt Karlsruhe – Landgericht bestätigt „umfassenden Informationsanspruch“ für KSC

Schlappe für Stadt Karlsruhe – Landgericht bestätigt „umfassenden Informationsanspruch“ für KSC
Der Stadionneubau sorgt für Ärger zwischen dem Karlsruher SC und der Stadt Karlsruhe. Foto: Archiv

Karlsruhe, 28.09.2019, Bericht: KSC Das Landgericht Karlsruhe hat gestern sein Urteil zu den am 12.08.2019 vom Karlsruher SC eingereichten Anträgen auf Erlass von vier einstweiligen Verfügungen gegen die Stadt Karlsruhe als Bauherrin des neuen Stadions im Wildpark verkündet.

Das Gericht hat dem KSC in drei von vier Anliegen Recht gegeben. Im Einzelnen hat das Landgericht Karlsruhe zu den einstweiligen Verfügungen wie folgt entschieden:

1. Die Vorsitzende Richterin Karin Mauch hat einen «umfassenden Informationsanspruch» des KSC bestätigt und die Stadt Karlsruhe verurteilt, einen Großteil der geforderten Unterlagen, insbesondere den Totalunternehmervertrag zwischen der Stadt Karlsruhe und dem Bauunternehmen BAM Sports GmbH, dem KSC herauszugeben. Das Gericht führte weiter aus, dass der KSC die Herausgabe dieser Unterlagen zurecht verlangt hat, weil diese Informationen für die Vertragsabwicklung unabdingbar sind. Nur dadurch kann der KSC seinerseits seine vertraglichen Mitwirkungspflichten gegenüber der Stadt erfüllen. Ebenso ist der KSC nur auf Grund der nun von der Stadt zu übergebenden Informationen in der Lage, seriöse Prüfungen der Nachtragsangebote des Bauunternehmens BAM Sports durchzuführen.

2. Durch das Urteil des Landgerichts wurde der Stadt untersagt, den Abschluss von Ergänzungsvereinbarungen von unzulässigen Bedingungen abhängig zu machen, die nach dem Entwicklungsvertrag zwischen Stadt und KSC nicht vereinbart waren. Die Stadt war nicht berechtigt, Blankozusagen des KSC über Kosten der Zusatzleistungen zu verlangen, ohne dem KSC die Chance zu geben, nachzuprüfen, ob die Kosten dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sind. So wird es dem KSC künftig möglich sein, gewünschte Sonderleistungen wie beispielsweise die Festverkabelung der Kamerapositionen oder die Klimatisierung des Fanshops und der Clubgaststätte sowie die Optimierung der Raumaufteilung der Clubgaststätte anzuordnen und ausführen zu lassen.

3. Das Landgericht hat in der Verhandlung am 23.09.2019 festgehalten, dass der Business-Bereich entgegen der seinerzeit vertraglich vereinbarten technischen und funktionalen Merkmale für den Stadionneubau keine freie Sicht von allen Plätzen auf die Bühne vorsieht. Ebenso wurde in der Verhandlung dargelegt, dass der Kompromiss des KSC, lediglich 4 der 48 Stützen entfallen zu lassen, konstruktiv und statisch machbar ist. Jedoch hat das Landgericht Karlsruhe dem KSC – wie in der mündlichen Verhandlung angekündigt - einen Erfüllungsanspruch auf Beseitigung der Stützen im Businessraum im Wege der einstweiligen Verfügung nicht zuerkannt. Am Montag wurde der KSC aber bereits auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Stadt verwiesen.

4. Der Stadt Karlsruhe wurde vom Gericht untersagt, eine Planung der Kioske im Stadion durchzusetzen, die von der Planung des KSC abweicht. Das Gericht hat festgestellt, dass der KSC die Ausbauplanung der Kioske durchsetzen darf und dass der KSC seine Planungen nicht verspätet vorgelegt hat. Somit kann ein erster Teil des Betriebskonzepts des KSC umgesetzt und eine angemessene gastronomische Versorgung von über 90 Prozent der Fans sichergestellt werden.

Erklärung der KSC-Verantwortlichen: «Der KSC bedauert es außerordentlich, dass der Verein aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens der Stadt Karlsruhe gezwungen war, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Jedoch wurde die Rechtsauffassung des KSC zu großen Teilen von der Kammer bestätigt und zeigt, dass dieser Schritt notwendig und unumgänglich war», so das KSC-Präsidium um Ingo Wellenreuther, Günter Pilarsky und Holger Siegmund-Schultze sowie die Geschäftsführung der KSC Betriebsgesellschaft Stadion mbH. «Wir hoffen nun, dass die Stadt schnellstmöglich das Urteil umsetzt und dann zukünftig eine partnerschaftliche Zusammenarbeit ermöglicht werden kann. Auch eine einvernehmliche Lösung, was die Beseitigung von vier zentralen Stützen anbelangt, liegt viel mehr in unserem Interesse, als in Zukunft Schadensersatzansprüche geltend machen zu müssen.»


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