Aus dem Rathaus Gaggenau

Auch Großeltern können von Familienpass profitiefen – Vergünstigter Eintritt in Freizeitparks, Schlösser und Museen

Gaggenau, 24.01.2019, Bericht: Rathaus Das Bürgerbüro informiert darüber, dass Landesfamilienpässe und Gutscheinkarten zu den Landesfamilienpässen sowie der Flyer «Informationen zum Landesfamilienpass», beim Bürgerbüro der Stadt Gaggenau, Rathaus, Erdgeschoss, während folgender Öffnungszeiten erhältlich sind: Mo. und Mi. 8 bis 16 Uhr, Di. 7 bis 13 Uhr, Do. 8 bis 18 Uhr und Fr. 8 bis 12 Uhr.

Der Landesfamilienpass feiert in diesem Jahr 40-Jähriges Jubiläum und ermöglicht Kindern und deren Familien vergünstigten Eintritt zu verschiedenen Ausflugszielen in ganz Baden-Württemberg. Die Auswahl reicht vom Porsche-Museum in Stuttgart bis hin zum Europapark in Rust. Auch zahlreiche Klöster, Burgruinen und Schlösser lassen sich mit dem Landesfamilienpass ermäßigt oder kostenfrei besichtigen.

Der Landesfamilienpass bietet die Möglichkeit, Geschichte, Kultur und Menschen kennenzulernen. Das Angebot ist auf die Bedürfnisse von Kindern zugeschnitten. Auch ein getrenntlebender Elternteil, Großeltern oder eine andere Bezugsperson, die Kinder zu den Angeboten begleiten, kann von der Vergünstigung profitieren. Bislang war die Nutzung des Landesfamilienpasses auf Personen beschränkt, die mit den Kindern in häuslicher Gemeinschaft zusammenwohnen. Getrenntlebende Bezugspersonen, etwa ein Elternteil, Oma und/oder Opa, Patentante und/oder Patenonkel, waren von den Leistungen des Passes ausgeschlossen.

Künftig können neben einem Erwachsenen, der berechtigt ist, den Landesfamilienpass zu beantragen, bis zu vier weitere Personen in den Pass eingetragen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen getrenntlebenden leiblichen Elternteil, Oma und/oder Opa, erwachsene Geschwister oder eine andere Bezugsperson der Kinder handelt. Von den eingetragenen Personen können bei Ausflügen weiterhin zwei Erwachsene zusammen mit den Kindern die Vergünstigung des Landesfamilienpasses in Anspruch nehmen.

Einen Landesfamilienpass können erhalten:
− Familien, die mit mindestens drei kindergeldberechtigten Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben;
− Einelternfamilien, die mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben;
− Familien mit einem kindergeldberechtigten schwerbehinderten Kind mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent;
− Familien die Hartz IV- beziehungsweise kinderzuschlagsberechtigt sind, die mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben;
− Familien die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.

Als Nachweis sollte in jedem Fall der Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden. Ein Kindergeldberechtigungsnachweis oder eine die Geburtsurkunde ist vorzulegen. Falls der Landesfamilienpass aufgrund der Schwerbehinderung eines Kindes beantragt wird, sollte der Schwerbehindertenausweis vorgelegt werden. Asylbewerber sollten ein Bescheid nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und ein gültiges Aufenthaltsdokument vorlegen. Ein Leistungsbescheid ist von Hartz IV- oder Kinderzuschlagsberechtigten vorzulegen.

Falls bereits ein Landesfamilienpass ausgestellt wurde, muss dieser bei der Abholung der neuen Gutscheinkarte zur Verlängerung vorgelegt werden. Weitere Informationen zum Landesfamilienpass sowie eine Liste aller teilnehmenden Einrichtungen und Attraktionen gibt es unter: www.sm.baden-württemberg.de/landesfamilienpass.


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