Neue Corona-Verordnung

Übersicht aus Gaggenau zu aktuellen Corona-Regelungen – „Die Stadt Gaggenau appelliert an alle Bürger“

Übersicht aus Gaggenau zu aktuellen Corona-Regelungen – „Die Stadt Gaggenau appelliert an alle Bürger“
Für Geimpfte gibt es nur noch wenige Einschränkungen in der neuen Corona-Verordnung. Foto: Archiv

Gaggenau, 17.08.2021, Bericht: Rathaus Die angepassten Regelungen von Bund und Länder vom 10. August gelten seit gestern, 16. August.

Für vollständig geimpfte sowie genesene Personen entfallen die allermeisten Beschränkungen. Die Stadt Gaggenau hat die Regeln in einer Übersicht zusammengefasst. «Die Stadt Gaggenau appelliert an alle Bürger, sich an Abstands- und Hygieneregeln zu halten, um weitere Ansteckungen zu verhindern», heißt es in der Mitteilung der Stadt.

Inzidenzstufen entfallen – Maskenpflicht bleibt

In Baden-Württemberg entfallen die bisherigen vier Inzidenzstufen. Erhalten bleibt für alle jedoch weiter die Maskenpflicht und Abstands- und Hygieneregeln in ihrer jetzigen Form. Das heißt, in geschlossenen Räumen – mit Ausnahme des privaten Bereichs – und im Freien, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann, gilt weiterhin das Tragen von Masken als verpflichtend. Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind auch künftig von der Maskenpflicht befreit.

Infektionsgeschehen wird weiter berücksichtigt

Es können zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, wenn das Ausbruchsgeschehen sich verstärkt und eine Überlastung des Gesundheitswesens droht. Dazu werden die Auslastung der Intensivbetten, die Sieben-Tage-Inzidenz, die Impfquote und die Anzahl schwerer Krankheitsverläufe fortlaufend beobachtet.

Testpflicht für nicht geimpfte oder genesene Personen

Wer sich nicht impfen lassen kann oder möchte, muss künftig in mehr Bereichen einen maximal 24 Stunden alten negativen Antigen-Schnelltest vorweisen. In bestimmten Bereichen ist ein negativer PCR-Test erforderlich – dieser darf höchstens 48 Stunden alt sein. Dies gilt für ganz Baden-Württemberg einheitlich – unabhängig von der aktuellen 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis. Damit vereinfacht Baden-Württemberg die Regelungen, da diese nun wieder landesweit einheitlich gelten.

 

Testangebot und Maskenpflicht in Schulen

Zum Schulstart gilt inzidenzunabhängig für zunächst zwei Wochen wieder generell die Maskenpflicht im Unterricht. In den Schulen wird es weiterhin ein kostenloses engmaschiges Testangebot für die Schülerinnen und Schüler sowie für die Lehrkräfte und das Personal geben. Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre sowie Schüler der Grund- und weiterführenden Schulen, Schüler an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) sowie an Berufsschulen. Der Nachweis erfolgt hier durch ein entsprechendes Ausweisdokument, wie etwa durch den Kinderausweis oder Schülerausweis. Ausgenommen sind auch sechs- und siebenjährige Kinder, die noch nicht eingeschult sind.

Die Testpflicht für ungeimpfte Personen gilt für:

• Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie in Einrichtungen der Behindertenhilfe. Mehr Informationen zu den aktuellen Regelungen in diesem Bereich gibt es in der Corona-Verordnung der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.

• Galerien, Museen, Gedenkstätten sowie Archive, Bibliotheken und Büchereien – Personen, die lediglich Medien abholen oder zurückgeben brauchen keinen 3G-Nachweis.

• Gastronomische Angebote in Innenräumen – das Abholen von Speisen ist ohne 3G-Nachweis erlaubt.

• Externe Gäste in Betriebskantinen sowie Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz.

• Vergnügungsstätten in Innenräumen wie Spielhallen, Wettstuben und Casinos. Generell bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien, bei mehr als 5.000 Besucherinnen und Besuchern und/oder der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Dazu zählen unter anderem:
− Konzerte
− Theater- oder Opernaufführungen
− Stadtführungen
− Betriebs- und Vereinsfeiern
− Filmvorführungen
− Stadt- und Volksfeste
− Sportveranstaltungen
− Messen Ausstellungen und Kongresse.
− Bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetikstudios, Nagelstudios, Kosmetische Fußpflege, Massagestudios, Tattoo- und Piercingstudios, Laser- und IPL-Studios für kosmetische Behandlungen, Friseurbetriebe, Barbershops und Massagestudios.
− Bei Sport im Innenbereich, etwa in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen.
− Saunen und ähnlichen Einrichtungen wie Solarien oder Dampfbäder.
− Touristische Fahrtangebote wie Fluss- und Seeschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehre, Zeppelinrundflügen und Museumsflügen.
− Den Zutritt zu geschlossenen Räumen in Freizeitparks und anderen Freizeiteinrichtungen, wie zoologischen und botanischen Gärten sowie Hochseilgärten, Spielplätze im Innenbereich und Minigolf-Anlagen.
− Angebote der Erwachsenenbildung, z.B. Volkshochschulkurse, in geschlossenen Räumen.
− Angebote von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen.
− In Beherbergungsbetrieben wie Hotels aller Art, Gasthäuser, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Ferienparks, Sharing-Unterkünfte wie z.B. AirBnB-Angebote, auf (Dauer-) Campingplätzen und kostenpflichtige Wohnmobil-Stellplätzen ist ein Test bei Anreise und dann alle drei Tage während des Aufenthalts erforderlich.
− Clubs und Diskotheken – Nicht geimpfte oder genesene Besucher müssen einen negativen PCR-Test vorweisen.
− Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen. Die Testpflicht gilt nicht für religiöse Veranstaltungen, Freizeit- und Amateursport in Sportstätten im Freien, Badeseen mit kontrolliertem Zugang und Freibädern sowie für Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb und Spitzen- oder Profisport.

Aktivitäten in geschlossenen Räumen

Bei Veranstaltungen und Aktivitäten in geschlossenen Räumen müssen alle Besucher einen Geimpften-Nachweis, einen Genesenen-Nachweis oder ein negativen Corona Antigen-Schnelltest vorweisen.

Lockerungen bei Kontaktbeschränkungen und privaten Feiern

Alle Anbieter, Veranstalter, Betreiber und Dienstleister sind generell verpflichtet ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten der Besucher bzw. Kunden zu erfassen und übernimmt somit die Organisation und Gesamtverantwortung. Im Einzelhandel müssen die Kontaktdaten nicht erhoben werden. Die Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweise ist verpflichtend. Bei Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Besucher muss der Veranstalter dem örtlichen Gesundheitsamt rechtzeitig vorab das Hygienekonzept vorlegen. Die Kontaktbeschränkungen und Regelungen für private Feiern werden aufgehoben.

Tests bleiben bis 11. Oktober kostenlos

Antigen-Schnelltests bleiben bis 11. Okt. 2021 kostenlos. Danach muss jeder, der sich nicht impfen lassen möchten, die Antigen-Schnelltests selbst bezahlen. Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre. Kostenlose Tests gibt es weiterhin für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt – insbesondere Schwangere, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.

Die bestehenden Maßnahmen für betriebliche Hygienekonzepte und die Testangebotsverpflichtung für Mitarbeiter werden angepasst und verlängert.

Impfangebote wahrnehmen und Abstand halten

Eine Corona-Schutzimpfung ist der sicherste Weg aus der Pandemie. Wer sich impfen lässt, schützt nicht nur sich selbst vor einer Erkrankung bzw. einem schweren oder tödlichen Verlauf, sondern auch seine Mitmenschen, die sich nicht impfen lassen können. Im Landkreis Rastatt gibt es zurzeit zahlreiche Impfaktionen, meist ohne Anmeldung und Wartezeit.


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