Aus dem Rathaus Rastatt

Datenweitergabe von Bürgern vor Kommunalwahl an Parteien erlaubt – Widerspruch ist möglich

Rastatt, 02.11.2018, Bericht: Rathaus Am 26. Mai 2019 stehen in Baden-Württemberg die Kommunalwahlen und die Europawahl an. Die Stadt Rastatt macht darauf aufmerksam, dass die Meldebehörde im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen Auskünfte aus dem Melderegister an Parteien, Wählergruppen und andere Trägern von Wahlvorschlägen erteilen darf.

Konkret weitergegeben werden dürfen nach Paragraph 50, Absatz 1, des Bundesmeldegesetzes sogenannte Gruppenauskünfte − also Informationen zu Mitgliedern bestimmter, nach Lebensalter zusammengesetzter Gruppen von Wahlberechtigten. Dazu zählen beispielsweise Wahlberechtigte, die bei den kommenden Wahlen zum ersten Mal wählen dürfen. Die entsprechenden Gruppenauskünfte umfassen Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und Anschriften der jeweiligen Gruppenmitglieder. Nicht weitergegeben werden dürfen die Geburtsdaten. Erteilt werden dürfen die Auskünfte im Zeitfenster von sechs Monaten, die einer Wahl vorausgehen. Für die Kommunalwahlen und die Europawahl 2019 heißt das: Ab dem 26. November 2018 kann die Meldebehörde auf Antrag an Parteien und Wählergruppen die entsprechenden Daten mitteilen.

Bürger haben Recht auf Widerspruch Die Stadt Rastatt weist ausdrücklich darauf hin, dass alle Wahlberechtigten das Recht haben, der Weitergabe der oben genannten Melderegisterdaten zu widersprechen. Der Widerspruch kann eingelegt werden bei der Stadtverwaltung Rastatt, Kundenbereich Bürgerbüro, Herrenstraße 15, 76437 Rastatt. Ein entsprechendes Formular zum Ausfüllen findet sich auf der städtischen Website unter www.rastatt.de. Dort gibt es auch weitere Infos zu Widerspruchsrechten.

Bis zum Eingang des Widerspruchs können die oben erwähnten Melderegisterdaten des jeweiligen Wahlberechtigten zur Erteilung von Gruppenauskünften verwendet werden. Bereits früher eingelegte Widersprüche sind bis zu ihrem ausdrücklichen Widerruf weiterhin gültig.


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