Aus dem Landratsamt Rastatt

Landratsamt Rastatt erlässt Allgemeinverfügung – Verhinderung des Erlöschens von Gaststättenerlaubnissen

Landratsamt Rastatt erlässt Allgemeinverfügung – Verhinderung des Erlöschens von Gaststättenerlaubnissen
Foto: goodnews4-Archiv

Rastatt, 18.03.2021, Bericht: lra Seit auf den Tag genau einem Jahr leiden Gaststättenbetreiber in Baden-Württemberg unter gravierenden Betriebseinschränkungen, die von der Landesregierung als infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erlassen wurden.

Um dem im Gaststättengesetz verankerten automatischen Erlö-schen der gaststättenrechtlichen Erlaubnisse entgegenzuwirken, hat das Landratsamt Rastatt nun eine Allgemeinverfügung erlas-sen.

Mit der Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus vom 17. März 2020 hat die Landesregierung infektionsschützende Maßnahmen angeordnet. Auf-grund der damit zusammenhängenden Betriebsverbote für das Gast-stättengewerbe sind ein Teil der Gaststätten seit dem 18. März 2020 durchgehend geschlossen. Das Gaststättengesetz regelt, dass gaststättenrechtliche Erlaubnisse von Gesetzes wegen erlöschen, wenn der Inhaber den Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

Um das Eintreten dieser Rechtsfolge zu verhindern, hat die Gaststättenbehörde des Landratsamtes Rastatt am 16. März 2021 für die Gemeinden Au am Rhein, Bietigheim, Bischweier, Durmers-heim, Elchesheim-Illingen, Forbach, Hügelsheim, Kuppenheim, Lichtenau, Loffenau, Muggensturm, Rheinmünster, Sinzheim und Weisenbach eine Allgemeinverfügung erlassen, die am 17. März 2021 in Kraft getreten ist.

 

Nach dieser Allgemeinverfügung wird die geregelte Jahresfrist um ein Jahr verlängert. Diese Allgemeinverfügung tritt spätes-tens außer Kraft, wenn die verlängerte Jahresfrist abgelaufen ist.

Betriebe, die seit dem 18. März 2020 einen Abhol- und/oder Lieferdienst angeboten haben oder ihre Lokalitäten kurzzeitig wieder öffnen konnten, sind vom drohenden Erlöschen der gast-stättenrechtlichen Erlaubnis nicht betroffen, da die Be-triebsausübung – wenn auch in reduzierter Form – weiter erfolg-te. Für die jedoch durchgehend geschlossenen Betriebe – bei-spielsweise Diskotheken, Clubs und reine Schankwirtschaften – war diese Verlängerung der Jahresfrist notwendig geworden, da anderenfalls die Erlaubnis erloschen wäre.

Die Gaststättenbehörde des Landratsamtes Rastatt hat von ihrer Möglichkeit Gebrauch ge-macht, die Jahresfrist auch ohne ausdrücklichen Antrag der jeweiligen Erlaubnisinhaber zu ver-längern. Somit ist für die Betroffenen der Fortbestand der Erlaubnisse sichergestellt, ohne dass sie selbst tätig werden müssen. Der 1. Vorsitzende der DEHOGA-Kreisstelle Rastatt, Frank Hil-denbrand, begrüßte die Initiative des Landratsamtes Rastatt und hofft, dass die übrigen Gast-stättenbehörden im Landkreis nachziehen und allen betroffenen Gaststättenbetreibern dahinge-hend eine Erleichterung schaffen.


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