Aus dem Landratsamt Rastatt

Noch ein Virus – Warnung vor Geflügelpest – Landratsamt Rastatt: „Im Umgang mit toten Vögeln Handschuhe und Schutzkleidung tragen“

Noch ein Virus – Warnung vor Geflügelpest – Landratsamt Rastatt: „Im Umgang mit toten Vögeln Handschuhe und Schutzkleidung tragen“
Die Erkrankung ist hochansteckend für Geflügel und verläuft bei Hausgeflügel - insbesondere Hühnern und Puten - häufig tödlich. Foto: Archiv

Rastatt, 04.12.2021, Bericht: LRA Die Geflügelpest, umgangssprachlich auch als Vogelgrippe bezeichnet, ist eine hochansteckende Viruserkrankung des Geflügels. Bei engem Kontakt und unzureichenden Hygienemaßnahmen ist die Geflügelpest auch auf den Menschen übertragbar.

Aufgrund der steigenden Zahl von Geflügelpest-Fällen (Aviäre Influenza) in Norddeutschland und in Bayern steigt die Gefahr der Einschleppung auch in Baden-Württemberg.

Diese Erkrankung ist hochansteckend für Geflügel und verläuft bei Hausgeflügel - insbesondere Hühnern und Puten - häufig tödlich. Eine Übertragung auf Menschen ist theoretisch möglich und kann grippeähnliche Symptome hervorrufen, bedarf aber in der Regel sehr intensiven Kontakt mit infizierten Vögeln.

Regelmäßiges Händewaschen sowie Kleider- und Schuhwechsel ist im Umgang mit lebenden Tieren ausreichend, im Umgang mit toten Vögeln sollten zur Sicherheit Handschuhe und Schutzkleidung getragen werden. Durch das neue EU-Tiergesundheitsrecht sind die Tierhalter noch stärker in die Pflicht genommen, das Risiko einer Seuchenverschleppung zu reduzieren. Dazu sind geeignete Biosicherheitsmaßnahmen zu treffen, um einen Eintrag von Erregern in den Bestand zu verhindern. Baulich ist an engmaschige Zäune oder Netze sowie Überdachungen zu denken. Als Hygienemaßnahmen sind die konsequente Nutzung von Schutzkleidung, eine regelmäßige Reinigung und Desinfektion von Gerätschaften, Händewaschen vor und nach dem Kontakt mit Geflügel sowie eine Fütterung und Tränke ohne Zugang von Wildvögeln wichtig. Zudem ist es verpflichtend, alle Geflügelhaltungen – auch kleine Hobbyhaltungen - beim zuständigen Veterinäramt anzumelden, ebenso wie die Abmeldung bei Aufgabe der Tierhaltung. Eine aktuelle Datenbank ist essentiell, um möglichst rasch Kontaktbetriebe ermitteln zu können, schreibt das Landratsamt in seiner Pressemitteilung.

Im Falle der weiteren Ausbreitung dieser Erkrankung wird auch in Baden-Württemberg eine Aufstallungspflicht angeordnet werden. Dies betrifft dann Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse.

 

Hierbei ist zu beachten, dass sämtliche Tiere weiterhin tierschutzkonform gehalten werden müssen, somit sind unter Umständen rechtzeitig weitere Stallplätze zu schaffen oder Tiere abzugeben. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung beim zuständigen Veterinäramt zu beantragen. Eine Ausnahmegenehmigung wird nur erteilt, wenn aufgrund der Haltungsverhältnisse eine Aufstallung nicht möglich sein sollte oder die artgerechte Haltung erheblich beeinträchtigt wird. In jedem Fall muss der Kontakt zu Wildvögeln wirkungsvoll unterbunden sein. Nach Erteilung einer Genehmigung müssen Halter von Enten, Gänse und Laufvögel diese räumlich getrennt von sonstigem Geflügel halten und vierteljährlich virologisch auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersuchen lassen.

Alternativ können diese Tiere zusammen mit einer festgelegten Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden, wenn die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung in den Bestand frühzeitig zu erkennen (sogenannte Sentinelhaltung). Hierbei ist jedes verendete Stück Geflügel unverzüglich in einer Untersuchungseinrichtung auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen.

Bei Interesse an der Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung ist es erforderlich, sich möglichst frühzeitig beim zuständigen Veterinäramt zu melden. Andernfalls kann die rechtzeitige Abarbeitung der Anträge nicht gewährleistet werden, da auch Vor-Ort-Überprüfungen nötig sind.


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