Aus dem Nachrichtenblatt Sinzheim

Der Winter kommt – Sinzheimer Rathaus informiert über „das Wichtigste zur privaten Räum- und Streupflicht“

Sinzheim, 23.11.2018, Bericht: Redaktion Die ersten Schneeflocken lassen nicht mehr lange auf sich warten. Das Sinzheimer Rathaus informiert schon einmal über «das Wichtigste zur privaten Räum- und Streupflicht».

Wer muss räumen und streuen?
Zum Schneeräumen und Streuen sind alle Straßenanlieger verpflichtet. Das sind insbesondere Eigentümer, Mieter oder Pächter von Grundstücken und Wohnungen. Mehrere Mieter oder Eigentümer eines Grundstückes oder Gebäudes haben sich über das Räumen und Streuen abzusprechen.

Was muss getan werden?
Geräumt und gestreut werden müssen die Gehwege. Sind auf keiner Fahrbahnseite Gehwege vorhanden, so ist eine 1,5 m breite Fläche entlang der Straße zu räumen. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1,0 m zu räumen.

Wann beginnt und endet die Räum- und Streupflicht?
Die Schneeräum- und Streupflicht beginnt:
Montag bis Freitag: um 7:00 Uhr
Samstag: um 8:00 Uhr
Sonn- und Feiertage: um 9:00 Uhr

Die Schneeräum- und Streupflicht endet um 20:00 Uhr.

Wohin mit dem Schnee?
Die anfallenden Schneemassen sind auf die restliche Gehwegfläche oder auf den Straßenrand zu verteilen. Bitte halten Sie am Straßenrand eine Ablaufrinne für Schmelzwasser frei.

Sonstige Hinweise:
Wir bitten insbesondere die Anlieger an engeren Wohngebietsstraßen, die Abstellmöglichkeiten auf dem eigenen Grundstück zu nutzen. Falls Autos auf der Straße geparkt werden müssen, haben es die Räumfahrzeuge leichter, wenn sich die Anwohner darauf einigen nur an einer Straßenseite zu parken.

Für das Räumen und Bestreuen der Kreis- und Landstraßen ist die Straßenmeisterei Bühl zuständig.

Der vollständige Text der Reinigungs-, Räum- und Streupflichtsatzung der Gemeinde Sinzheim ist im Internet zu finden unter www.sinzheim.de.


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