Neue Einreisverordnung gilt ab heute – Mehr Normalität bei Grenzverkehr ins Elsass und in die Schweiz – Geimpfte und genesene Personen gleichgestellt mit negativen Testnachweis

Neue Einreisverordnung gilt ab heute – Mehr Normalität bei Grenzverkehr ins Elsass und in die Schweiz – Geimpfte und genesene Personen gleichgestellt mit negativen Testnachweis
Foto: goodnews4-Archiv

Stuttgart, 12.05.2021, Bericht: Redaktion Das Bundeskabinett hat gestern eine neue Einreiseverordnung beschlossen, die bereits morgen, am Donnerstag, in Kraft tritt.

Die Quarantänepflicht nach Einreise wird bundeseinheitlich geregelt. Die in Baden-Württemberg bereits geltenden Ausnahmen von der Quarantänepflicht nach der Einreise aus einem Risikogebiet für geimpfte und genesene Personen gelten nun bundesweit. Die entsprechende Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne des Landes Baden-Württemberg wird außer Kraft gesetzt. Dies teilte das Sozialministerium Baden-Württemberg heute mit.

Neu ist, dass geimpfte und genesene Personen solchen Personen mit einem negativen Testnachweis gleichgestellt werden. Dies gilt allerdings nicht bei Einreisenden, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben. Diese benötigen bei der Einreise zwingend einen Negativtest, zudem gelten strengere Regelungen bei den Ausnahmen von der Quarantänepflicht.

Die Quarantänedauer beträgt zwar weiterhin grundsätzlich zehn Tage, allerdings kann die Quarantäne bei Einreise aus einem normalen Risikogebiet vor dem Ablauf von zehn Tagen von genesenen, geimpften oder getesteten Personen beendet werden, wenn diese den entsprechenden Nachweis über das Einreiseportal übermittelt haben. Nach Aufenthalt in Hochinzidenzgebieten kann eine Testung frühestens fünf Tage nach Einreise vorgenommen werden. Für die Einreise aus einem Virusvariantengebiet gilt grundsätzlich eine Quarantänedauer von 14 Tagen.

In Baden-Württemberg gilt ab morgen die sogenannte 24-Stunden-Regelung wieder ohne Einschränkungen, sodass eine quarantänefreie Einreise immer möglich ist. Bei der Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet für weniger als 24 Stunden muss allerdings bei der Einreise ein Negativtest mitgeführt werden.

Darüber hinaus ergeben sich in Baden-Württemberg keine wesentlichen Änderungen bei der Frage, wer sich nach der Einreise aus einem Risikogebiet in Quarantäne begeben muss. Auch die zuvor bereits bundesweit geltenden Regelungen zur Anmelde- und Testnachweispflicht bei der Einreise bleiben im Wesentlichen unverändert. Neu ist lediglich, dass der Bund die Coronavirus-Einreiseverordnung zusammengefasst hat und darin nun neben der Anmelde- und Testpflicht auch die Quarantänepflicht regelt sowie die Regelungen zu Beförderungsverboten aus Virusvariantengebieten integriert wurden.

 

Die Anmelde-, Test- und Quarantänepflichten gelten für Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Der Test darf bei Einreisen aus Hochinzidenzgebieten höchstens 48 Stunden und bei Einreisen aus Virusvariantengebieten höchstens 24 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Ein PoC-Antigen-Schnelltest reicht aus. Bei Testung mittels PCR-Test darf diese künftig bis zu 72 Stunden zurückliegen. Einreisende aus „normalen“ Risikogebieten müssen spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise über einen Testnachweis verfügen. Der Nachweis über den Negativtest ist zehn Tage lang aufzuheben und auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen. Kinder unter sechs Jahren sind von der Testpflicht befreit. Geimpfte und Genesene sind bei Einreisen aus „normalen“ Risikogebieten und Hochinzidenzgebieten von der Testpflicht befreit.

Für Grenzpendler und Grenzgänger sind weiterhin wöchentlich zwei Negativtests ausreichend.


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