Neue Corona-Verordnung

Testpflicht an der Grenze – Quarantäne weiterhin 10 Tage – Grenzpendler und Grenzgänger sind ausgenommen

Testpflicht an der Grenze – Quarantäne weiterhin 10 Tage – Grenzpendler und Grenzgänger sind ausgenommen
Foto: goodnews4-Archiv

Baden-Baden/Stuttgart, 12.01.2021, Bericht: Redaktion Seit gestern gilt in Baden-Württemberg die neue Corona-Verordnung mit Einreise-Quarantäne und Testung, erinnert das Sozialministerium.

Neu eingeführt wird nach Beschluss der Bundeskanzlerin und der Länderregierungen eine zusätzliche Testpflicht bei der Einreise. Die bisherigen Regeln bleiben weiterhin bestehen. Grenzpendler und Grenzgänger, zum Beispiel aus dem Elsass, sind ausgenommen.

Bei Einreise aus einem Risikogebiet besteht weiterhin grundsätzlich eine zehntägige Quarantänepflicht, die frühestens mit einem ab dem fünften Tag der Quarantäne erhobenen negativen Testergebnis beendet werden kann. Künftig gilt zusätzlich eine Testpflicht bei Einreise. Der Testpflicht kann durch eine Testung binnen 48 Stunden vor Anreise oder durch eine Testung unmittelbar nach Einreise nachgekommen werden. Diese sogenannte «Zwei-Test-Strategie» wird vor dem Hintergrund der aktuell sehr dynamischen Entwicklung und des Auftretens von Mutationen des Coronavirus eingeführt.

Nicht unter die Testpflicht bei Einreise fallen unter anderem:
• Durchreisende
• Personen, die im Rahmen der 24-Stunden-Regelung einreisen
• Grenzpendler und Grenzgänger
• Personen, die aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades oder der Partnerin oder des Partners für weniger als 72 Stunden einreisen.

Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder der Republik Südafrika aufgehalten haben, sind bei Einreise ohne Ausnahme zur Vorlage eines negativen Testergebnisses verpflichtet.

 

Neu ist zudem, dass Personen, die am Coronavirus erkrankt waren und wieder genesen sind, künftig von der Quarantänepflicht befreit sind. Das gilt allerdings nur, wenn die Infektion mittels PCR-Test bestätigt wurde und bei Einreise mindestens 21 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt. Bei diesen Personen könne von einer partiellen Immunität ausgegangen werden, heißt es zur Begründung aus dem Sozialministerium. Die Personen müssen allerdings dennoch bei Einreise symptomfrei sein. Sie sind auch von der neuen Testpflicht bei Einreise befreit.

Verlängert wurden aufgrund der Infektionslage auch die Einschränkungen im Rahmen der 24-Stunden-Regelung: Die quarantänefreie Einreise bei einem bis zu 24-stündigen Aufenthalt in Baden-Württemberg beziehungsweise nach einem bis zu 24-stündigen Aufenthalt in einer Grenzregion ist weiterhin nur gestattet, sofern die Ein- beziehungsweise Rückreise nicht überwiegend aus touristischen Gründen oder zu Zwecken des Einkaufs erfolgt.

Das Ministerium weist «noch einmal eindrücklich» darauf hin, «dass Reisen in Risikogebiete ohne zwingenden Grund unbedingt zu vermeiden sind».


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