Corona-Rechtsverordnungen

Hobby-Fußballer dürfen ab sofort wieder kicken – Bolzplätze „bis zu zehn Personen gestattet“

Hobby-Fußballer dürfen ab sofort wieder kicken – Bolzplätze „bis zu zehn Personen gestattet“
Es darf wieder gekickt werden mit bis zu zehn Personen. Foto: Archiv

Bild Christian Frietsch Bericht von Christian Frietsch
13.06.2020, 00:00 Uhr

Baden-Baden/Stuttgart Es ist nicht leicht, der Geschwindigkeit der Novellierungen der Corona-Rechtsverordnungen aus Stuttgart zu folgen und diese auch noch richtig einzuordnen. Für goodnews4.de Grund genug im Fall der Hobbysportler direkt beim Staatsministerium nachzufragen.

«Ganz richtig, die Bolzplätze gehören zum öffentlichen Raum nach Paragraph 3 der Corona VO», antwortete das Staatsministerium Baden-Württemberg gestern schriftlich. Im §3 der seit 9. Juni 2020 gültigen Verordnung heißt es: «Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 nur alleine oder in einer Gruppe mit Angehörigen von bis zu zwei Haushalten oder mit bis zu zehn Personen gestattet.» So steht den großen Karrieren der Hobbykicker in Baden-Baden und vor allem in der Hobby-Fußballerhochburg Sinzheim schon ab heute nichts mehr im Wege.

Hier der Text von §3 «Einschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von Ansammlungen, Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen»:

(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 nur alleine oder in einer Gruppe mit Angehörigen von bis zu zwei Haushalten oder mit bis zu zehn Personen gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen zum Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2- Virus.
www.baden-wuerttemberg.de


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