Neue Corona-Verordnung

Regelungen für den Sport ändern sich ab heute – Schreiben von Kultusministerin Schopper hier

Regelungen für den Sport ändern sich ab heute – Schreiben von Kultusministerin Schopper hier
Foto: goodnews4-Archiv

Bild Nadja Milke Bericht von Nadja Milke
27.11.2021, 00:00 Uhr



Stuttgart Gestern Abend stellte Kultusministerin Theresa Schopper den Medien ein Schreiben zur Verfügung, das an Sportverbände gerichtet ist und die Auswirkungen der gerade veranlassten Notverkündung der geänderten Corona-Verordnung Sport enthält. In dem Schreiben ist die Übersicht der aktuellen Regelungen aufgeführt.

Am Mittwoch ist die neue Corona-Verordnung in Kraft getreten. Ausgehend davon wurde die Corona-Verordnung Sport, die morgen, am 27. November 2021, in Kraft treten wird, neu gefasst. Dazu gehört unter anderem, dass die bisher für Spitzen- und Profisportler bestehende Ausnahme von der Testpflicht gestrichen wurde. Die nach wie vor bestehende Ausnahme für den Reha-Sport setzt voraus, dass es sich um ärztlich verordnete Maßnahmen handelt, welche somit keine Freizeitgestaltung ist, sondern Teil der medizinischen Versorgung ist.

Das Schreiben von Kultusministerin Theresa Schopper an die Sportverbände im Wortlaut:

Sehr geehrte…

am 24. November 2021 ist die neue Corona-Verordnung in Kraft getreten. Ausgehend davon wurde die Corona-Verordnung Sport, die am 27. November 2021 in Kraft treten wird, neu gefasst.

In der Corona-Verordnung wurde das bisher dreistufige Ampelsystem um eine weitere Stufe ergänzt (sog. «Alarmstufe II»), wenn landesweit die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz die Zahl von 6 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die absolute Zahl von 450 erreicht oder überschreitet. Dies ist seit 24.11.2021 der Fall.

Einige Änderungen in der Corona-Verordnung haben auch Auswirkungen auf den Sport:

• Veranstalter und Betreiber müssen Test-, Impf- und Genesenennachweise grundsätzlich mit digitalen Anwendungen (z. B. CovPassCheck) kontrollieren und anhand von amtlichen Ausweisdokumenten überprüfen. Die Vorlage des Ausweisdokuments ist bei mehrfachem Wiederbetreten derselben Veranstaltung nicht erforderlich, wenn beim ersten Zutritt bereits ein Abgleich mit den Daten im Nachweisdokument stattgefunden hat. Zulässig ist auch die Verwendung von Verifikationsmethoden. So kann die Kenntlichmachung einer bei oder vor ersten Zutritt überprüften Person in geeigneter Weise (z. B. mit Bändchen) erfolgen.

• Für nicht immunisierte Beschäftigte und Arbeitgeber, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, gilt künftig für den Zutritt zu den Arbeitsstätten und für den Testnachweis die 3G-Regel. Die CoronaVO erstreckt diese Pflichten in § 18 auf Selbstständige.

• Volljährige Schülerinnen und Schüler können nicht mehr den Schülerausweis vorlegen, um Zutritt zu erhalten. Für sie gelten die allgemeinen 2G- bzw. 3G-Zutrittsregelungen.

• Bei (Groß-)Veranstaltungen wurden Kapazitätsbeschränkungen eingeführt. Mit Blick auf die Alarmstufen gilt bei einer absoluten Obergrenze von 25.000 Besucherinnen und Besuchern eine Kapazitätsbeschränkung auf 50% der zugelassenen Kapazität. Hierbei gilt für Besucherinnen und Besucher in der Alarmstufe 2G und in der Alarmstufe II 2G+ (§ 10 Abs. 1 und 2).

 

• Neu in der CoronaVO ist, dass das zuständige Gesundheitsamt in einem Stadt- oder Landkreis bei einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 500 an zwei aufeinanderfolgenden Tagen – eine Situation, die wir bereits in einigen Landkreisen haben – zusätzliche Maßnahmen treffen muss. Hier ist insbesondere die um 21.00 Uhr beginnende und um 5.00 Uhr endende nächtliche Ausgangsbeschränkung von Bedeutung. Während dieser Zeit ist hier nur noch die allein stattfindende körperliche Betätigung im Freien erlaubt; sie darf aber nicht in Sportanlagen stattfinden.

• Skiaufstiegsanlagen (geschlossene Gondeln, Schlepplifte etc.) zählen zu den Freizeiteinrichtungen. In den Alarmstufen ist nur immunisierten Personen die Nutzung gestattet.

• Die bisher für Spitzen- und Profisportler bestehende Ausnahme von der Testpflicht wurde gestrichen. Die nach wie vor bestehende Ausnahme für den Reha-Sport setzt voraus, dass es sich um ärztlich verordnete Maßnahmen handelt, welche somit keine Freizeitgestaltung ist, sondern Teil der medizinischen Versorgung.

In der Neufassung der Corona-Verordnung Sport wurden mit einer neuen Gliederung die bislang verstreuten Bestimmungen zu den einzelnen Bereichen thematisch zusammengefasst. Insbesondere wird bei den Regelungen zur Sportausübung (§ 5 i. V. m. § 1) künftig nicht mehr unterschieden, ob die Sportausübung im Rahmen des «Trainings- und Übungsbetriebs» oder bei «Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen» durchgeführt wird (§ 5 i. V. m. § 1).

Im Wesentlichen wurden folgende inhaltliche Anpassungen vorgenommen:

• In § 2 Abs. 1 wird klargestellt, dass bei Sportanlagen die Pflicht zur Datenverarbeitung entfällt, wenn die Anlage frei zugänglich ist und ihre konkrete Nutzung nicht im Rahmen einer Veranstaltung wie beispielsweise einem Vereinstraining oder einem organisierten Lauftreff (Veranstaltung im Sinne von § 10 Abs. 7 CoronaVO) erfolgt.

• Für die Sportausübung auf Sportanlagen im Freien gilt in der neu eingeführten Alarmstufe II 2G (§ 5 Abs. 2), in der Alarmstufe wie bisher 3G mit PCR-Test.

• Für nicht immunisierte Arbeitgeber und Beschäftigte, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, ist weiterhin in allen Stufen ein Antigen-Schnelltest ausreichend. Nach § 18 CoronaVO gilt dies entsprechend für Selbstständige (§ 5 Abs. 3 i. V. mit § 2 Abs. 2). Für die Pflicht zur Überprüfung und das Verfahren gelten die Regelungen des § 28b IfSG; Einzelheiten zu dieser bundesrechtlichen Regelung finden Sie unter bmas.de.

• Mit Blick auf die Alarmstufen gilt für ehrenamtlich tätige Trainerinnen und Trainer künftig 2G.

• Die in der CoronaVO für Spitzen- und Profisportlerinnen und -sportler gestrichene Ausnahme von der Testpflicht wird dahingehend konkretisiert, dass diese Gruppe in allen Stufen einen Antigen-Testnachweis zu erbringen hat. Soweit diese Personen noch nicht 18 Jahre alt sind, gelten derzeit noch die in der CoronaVO enthaltenen Erleichterungen für den Nachweis (z. B. Schülerausweis).

• Die Ausnahme für den Ligabetrieb in der Warnstufe (3G anstatt 3G mit PCR-Test) wurde zurückgenommen. Diese Regelung war als Übergangsregelung gedacht, um den Ligabetrieb in Hallensportarten nicht abrupt unterbrechen zu müssen.

Die beigefügte aktualisierte Übersicht mit den maßgeblichen Regelungen für den Bereich des Sports stellen wir Ihnen gerne für Ihre Kommunikation zur Verfügung.

Die aktuelle Verordnung finden Sie auf der Internetseite des Kultusministeriums Baden-Württemberg unter dem km-bw.de.

Wie bereits von der Landesregierung angekündigt, wird die Sonderregelung beim Zutritt für Schülerinnen und Schüler zwischen 12 und 17 Jahren (Schülerausweis etc. ausreichend) voraussichtlich nur noch bis kurz vor Weihnachten gelten. Danach werden, wie jetzt schon für Schülerinnen und Schüler, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, die allgemeinen Regelungen für Zutritt und Testungen greifen. Auch deshalb und vor dem Hintergrund weiter steigender Infektionszahlen und der zunehmenden starken Auslastung der Intensivstationen im Land appellieren wir an Sie, in Ihren Mitgliedsorganisationen und Ihrem Wirkungskreis für das Impfen, sei es als Grundimmunisierung oder als Auffrischimpfung zu werben. Letztere ist für alle Menschen wichtig, deren letzte Impfung länger als ein halbes Jahr zurückliegt. Jetzt heißt es #dranbleibenBW. Weitere Informationen finden Sie auch unter www.dranbleiben-bw.de.

Mit freundlichen Grüßen

PDF Übersicht Corona-Verordnung Sport

PDF Corona-Verordnung Sport




Nadja Milke ist Redakteurin bei goodnews4.de und Mitglied der Landespressekonferenz Baden-Württemberg. Sie wohnt in der Baden-Badener Innenstadt und kennt sich dort gut aus, aber selbstverständlich auch in den anderen Baden-Badener Stadt- und Ortsteilen. Über Post freut sie sich auch unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!


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