Aus dem Rathaus Gernsbach

550 Kilometer Winterdienst - 22 Mitarbeiter teilen sich in Bühl und Gernsbach Früh- und Spätdienst

550 Kilometer Winterdienst - 22 Mitarbeiter teilen sich in Bühl und Gernsbach Früh- und Spätdienst
Im Landkreis sind acht Fahrzeuge für den Winterdienst im Einsatz. Foto: goodnews4-Archiv

Gernsbach, 09.01.2019, Bericht: Rathaus Rund 550 Kilometer an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen müssen im Winter von den Straßenmeistereien geräumt und gestreut werden. 22 Mitarbeiter teilen sich in Bühl und Gernsbach den Früh- und Spätdienst. Hinzu kommen die beiden Einsatzleiter sowie bei Bedarf auch zwei Mechaniker.

Bereits um drei Uhr in der Früh inspizieren die Winterdienstmelder bestimmte Streckenabschnitte. Im Blickpunkt stehen dabei alle Hauptverkehrsadern und insbesondere die Brücken. Bei Bedarf rücken die Straßenmeistereien mit allen acht Winterdienstfahrzeugen aus. Im Kreisgebiet kommt seit einigen Jahren die Feuchtsalztechnik zur Anwendung. Wie das Landratsamt Rastatt mitteilt, stehen rund 2.500 Tonnen Streusalz sowie 120.000 Liter Solelösung zur Verfügung. In den Straßenmeistereien in Bühl und Gernsbach sind jeweils rund 800 Tonnen Salz vorrätig. Sobald die Temperaturen frostig werden und der erste Schnee fällt, sind Straßen-anlieger und -anliegerinnen überall dort zum Räumen und Streuen verpflichtet, wo ein Grundstück an öffentliche Verkehrsflächen angrenzt. In Gernsbach besteht diese satzungsgemäße Verpflichtung seit 1989. Sie gilt sowohl für Eigentümer als auch für Mieter eines Grundstücks.

Aus dieser Satzung ergeben sich folgende Pflichten:

− Gehwege müssen auf mindestens 1,50 Meter Breite von Schnee bzw. auftauendem Eis geräumt werden. Wenn Gehwege nicht vorhanden sind, müssen 1,50 Meter breite «Schneisen» auf den Straßenflächen freigemacht werden.

− Sind die Gehwege breit genug, sollten die Restflächen zur Aufhäufung des geräumten Schnees verwendet werden. Ist auf den Gehwegen nicht ausreichend Platz, kann der Schnee an den Fahrbahnrand geschippt werden. Für jedes Hausgrundstück muss hierbei ein Zugang zur Fahrbahn geschaffen werden.

− Schon beim Räumen sollten darauf geachtet werden, Straßenrinnen und –einläufe freizuhalten.

− Wenn Schnee oder Eis zu glatten Gehwegen führen, muss gestreut werden. Verwendet werden sollte hierfür bitte abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche.

− Das Streuen von Salz oder anderen auftauenden Mitteln ist grundsätzlich verboten. Streusalze belasten Boden und Wasser und gefährden die Gesundheit von Haustieren. Zudem setzen sie den Gehwegbelägen zu.

− Ausnahmsweise darf Salz gestreut werden, wenn Eisregen fällt, wenn die Bewohner an starken Gefällstrecken wohnen und Eisglätte ihre Gehwege in gefährliche Rutschbahnen verwandelt oder wenn man für einen «auskragenden Gehweg» verantwortlich ist, zum Beispiel auf Brücken.

Dabei gilt die Devise: je weniger, desto besser für die Umwelt!

Schneeräumen und Streuen müssen sein - auch wenn's schwerfällt:

− Werktags muss spätestens um 7 Uhr einen sicheren Fußweg geschaffen sein, an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr.

− Wenn es tagsüber schneit oder glatt wird, muss möglichst sofort geschaufelt bzw. gestreut werden − unter Umständen auch mehrmals am Tag.

− Nach 21 Uhr sind Bewohner von ihrer Pflicht bis zum nächsten Morgen entbunden.


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