Weitere Lockerungen der Corona-Maßnahmen

Gerichtsentscheid: Auch Geschäfte mit Verkaufsfläche von über 800 Quadratmetern dürfen öffnen – Voraussetzung: Abtrennung von Verkaufsflächen – Kretschmann verzichtet auf Rechtsmittel

Gerichtsentscheid: Auch Geschäfte mit Verkaufsfläche von über 800 Quadratmetern dürfen öffnen – Voraussetzung: Abtrennung von Verkaufsflächen – Kretschmann verzichtet auf Rechtsmittel
Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² können durch Abtrennung von Verkaufsflächen in begrenztem Umfang öffnen. Foto: Archiv

Bild Christian Frietsch Bericht von Christian Frietsch
22.04.2020, 17:30 Uhr



Baden-Baden/Stuttgart Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen von heute, erklärten Ministerpräsident Winfried Kretschmann und Wirtschaftsministerin Nicole Hoffmeister-Kraut am Nachmittag in einer schriftlichen Erklärung aus Stuttgart: «Wir haben die Verwaltungsgerichtsentscheidung zur Kenntnis genommen.

Das Land wird auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichten und das Wirtschaftsministerium wird durch eine Änderung der Gemeinsamen Richtlinie zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels ermöglichen, dass Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern durch Abtrennung von Verkaufsflächen in begrenztem Umfang öffnen können.»

Geschäfte, die bisher gemäß der Auslegung in der «Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und des Ministeriums für Soziales und Integration zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels gemäß Paragraph 4 Absatz 3 der Corona-Verordnung» wegen Überschreitung der Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern geschlossen bleiben müssen, dürfen somit einzelne Bereiche bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 Quadratmetern abtrennen und diese abgetrennte Fläche für den Verkauf öffnen. Die abgesperrten Verkaufsflächen dürfen für den Kundenverkehr nicht zugänglich sein. Die sonstigen Hygiene- und Abstandsregeln für den Einzelhandel sind zu beachten.

Die Änderung der entsprechenden Richtlinie sollen noch heute veröffentlicht werden. Die Neuregelung soll ab dem 23. April 2020 gelten.


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