Neue Corona-Verordnung

Öffnung der Gastronomie und Ferienhotellerie in Kreisen mit Inzidenz unter 100 – DEHOGA gibt Antworten und Tipps

Öffnung der Gastronomie und Ferienhotellerie in Kreisen mit Inzidenz unter 100 – DEHOGA gibt Antworten und Tipps
Die angekündigten Lockerungen gelten für alle Stadt- und Landkreise mit einer stabilen Inzidenz unter 100 an fünf aufeinander folgenden Tagen. Foto: Archiv

Stuttgart, 15.05.2021, Bericht: Redaktion Nach mehr als sechs Monaten Lockdown dürfen Gäste in Baden-Württemberg wieder die Gastronomie besuchen und können Übernachtungen auch für Privatreisen buchen.

Diese vom baden-württembergischen Sozialministerium angekündigten Lockerungen gelten für alle Stadt- und Landkreise mit einer stabilen Inzidenz unter 100 an fünf aufeinander folgenden Tagen. In Baden-Baden könnte die Lockerung bereits am Donnerstag in Kraft treten. goodnews4.de berichtete. Zutritt zu diesen gastgewerblichen Betrieben haben ausschließlich geimpfte, genesene oder getestete Gäste.

Der DEHOGA Baden-Württemberg gibt Antworten und Tipps zu den neuen Regelungen:

Was sollten Gäste bei einem Besuch einer Gaststätte oder beim Übernachten in einem Ferienhotel beachten? Die folgenden Fragen und Antworten basieren auf Informationen des zuständigen Sozialministeriums:

Ab wann dürfen Gastronomie und Hotellerie wieder öffnen?

Sobald die Stadt- oder Landkreise offiziell verkündet haben, dass der Inzidenzwert stabil an fünf aufeinander folgenden Tagen unter 100 liegt, dürfen die dortigen Gaststätten und Hotels am Tag darauf öffnen. Die Corona-Verordnung des Landes, die diese Öffnungen erlaubt, ist mit Wirkung zum 14. Mai 2021 in Kraft treten. Da die Vorbereitungen je nach Betrieb unterschiedlich umfangreich sind (z.B. Warenbestellung, Mitarbeiter/innen aus der Kurzarbeit zurückholen), werden nicht alle Betriebe zum selben Zeitpunkt öffnen.

Tipp: Erkundigen sich vorher über die Öffnung des Betriebs und nutzen Sie gleich die Möglichkeit einer Reservierung

 

Wer darf die Gastronomie und Hotellerie wieder besuchen?

Die Gäste müssen entweder «geimpft», «genesen» oder «getestet» sein, um den Betrieb betreten zu können und sollten folgenden Nachweis mit sich führen, der vom Betrieb kontrolliert werden muss:

• Getestete benötigen eine Bescheinigung über einen Negativtest nach der CoronaVO (z.B. vom Testzentrum, Test durch Arbeitgeber, Anbieter von Dienstleistungen etc.), die nicht älter als 24 Stunden ist.

Tipp: Nutzen Sie die örtlichen Testzentren, um mit Ihrem Nachweis anschließend den Betrieb besuchen zu können.

• Geimpfte benötigen eine mindestens 14 Tage abgeschlossene Impfung, als Nachweis dient aktuell der Impfpass.

• Genesene weisen ihren Status durch einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte Infektion nach, die Infektion darf höchstens 6 Monate zurückliegen. Ausgenommen hiervon sind Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.

Müssen meine Kontaktdaten weiterhin erfasst werden?

Ja, die Erfassung ist zur Kontaktnachverfolgung weiterhin verpflichtend, auch für Geimpfte und Genesene. Die Betriebe müssen daher von ihren Gästen Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und soweit vorhanden die Telefonnummer erfassen. Das kann wie bisher auf Papier erfolgen oder digital, z.B. über die vom Land präferierte LUCA-App.

Muss ich einen Tisch reservieren?

Es gibt für die Gäste keine Vorbuchungspflicht, trotzdem empfiehlt es sich, im Vorfeld einen Tisch zu reservieren, damit der Besuch möglichst reibungslos verläuft. Die Öffnung der Betriebe unter Pandemie-Bedingungen stellt Gastronomen und Hoteliers vor große Herausforderungen, wir bitten daher um Verständnis, wenn es an der einen oder anderen Stelle zu Wartezeiten kommt.

Wie viele Personen dürfen an einem Tisch sitzen?

An einem Tisch (ohne 1,5 Meter Abstand) dürfen maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten zusammensitzen, wobei Kinder dieser Haushalte bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nicht gezählt werden. Paare, die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt. Sollte ein Haushalt bereits aus fünf oder mehr mindestens 14 Jahre alten Personen bestehen, so darf sich dieser Haushalt mit einer weiteren nicht dem Haushalt angehörigen Person treffen. Genesene und Geimpfte sind von diesen Beschränkungen ausgenommen und werden nicht mitgezählt.

Gibt es Einschränkungen bei den Öffnungszeiten?

In der ersten Stufe der Öffnungen darf die Gastronomie (innen wie außen) zunächst nur von 6 bis 21 Uhr öffnen. Bitte unterstützen Sie unsere Betriebe bei der Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgabe.

Können Familienfeiern (z.B. Geburtstage, Konfirmationen) in Gaststätten gefeiert werden?

Das ist nur im Rahmen der oben genannten begrenzten Haushalt- und Personenzahl möglich. Größere Zusammenkünfte, Feierlichkeiten oder Veranstaltungen sind aktuell noch nicht gestattet.

Was gilt für private Übernachtungen in Hotels?

Private Übernachtungen sind nun ebenfalls wieder möglich, es gelten weiterhin die Abstands-, Hygiene- und Zugangsregelungen. Öffnen dürfen auch die Hotelfreibäder für ihre Hotelgäste. Weitere Bereiche (neben Übernachtung und Verpflegung) wie z.B. Sauna, Wellness dürfen noch nicht geöffnet werden.

Bei längeren Hotelaufenthalten reicht für Getestete für den Hotelaufenthalt (inkl. der Leistungen des Betriebs, z.B. Restaurant) eine erneute Testung immer nach drei weiteren Aufenthaltstagen aus.

Gelten die bisherigen Abstands- und Hygieneregelungen weiterhin?

Ja, die bekannten AHA-Regelungen sind weiterhin zu beachten, also Abstand halten, Handhygiene praktizieren und Maske tragen.


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