Baden-Baden, 20.04.2023 Im §2 der deutschen Trinkwasserverordnung, TrinkwV, wird das ganze Dilemma des Baden-Badener Verhältnisses zu seinem Wasser deutlich. In dem Gesetzeswerk ist das natürliche Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung genauso präsent wie das Heilwasser im Sinne des § 2 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes. Längst sind die Zeiten vorbei, als die Einwohner und Gäste sich sorglos am Wasser des Reiherbrunnens, der Fettquelle oder anderem Nass labten. Die Gesetze haben den Spaß verdorben. Berechtigt oder nicht, darüber streiten sich die Gelehrten und traurige Thermaltraditionalisten. Gestern präsentierte der Baden-Badener Bürgermeister aber immerhin sechs Trinkwasserbrunnen mit dem ganz ordinären Nicht-Thermalwasser.