Gemeinderatssitzung am Montag
Baden-Badener Gemeinderat entscheidet über Normenkontrollverfahren gegen den Teilregionalplan Windenergie - Bis zum 4. August wäre Klage zu erheben
Baden-Baden, 18.07.2018, Bericht: Redaktion Der Regionalverband soll die besondere Situation des Landschaftsschutzes bei der Planung für Windkraftanlagen nicht berücksichtigt haben. Dies ist ein Aspekt, der zu einem Antrag der Baden-Badener CDU-Fraktion von Anfang Juni auf Prüfung der Erfolgsaussichten einer Normenkontrollklage führte.
Die durch den Karlsruher Rechtsanwalt Rico Faller erfolgte Prüfung liegt nach Angaben des Rathauses nun vor und soll am 23. Juli dem Gemeinderat vorgestellt werden, um gegebenenfalls ein Verfahren einzuleiten. Ob die Stadt Baden-Baden am großen Rad einer der Normenkontrollklage dreht, muss zeitnah entschieden werden. Innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Teilfortschreibung müsste eine Klage erfolgen. Mit Bekanntmachung im Staatsanzeiger am 4. August 2017 war die Teilfortschreibung der Windenergieplanung des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein wirksam geworden, so dass bis zum 4. August 2018 Klage zu erheben wäre und in der Juli-Sitzung der Gemeinderat davor einen entsprechenden Beschluss fassen müsste.
Aus der Beschlussvorlage der Stadtverwaltung Baden-Baden für die Gemeinderatssitzung am Montag:
1. Mit beigefügtem Antrag vom 06.06.2018 (Anlage 1) hat die CDU-Fraktion beantragt, zu prüfen, ob es sinnvoll ist, eine Normenkontrollklage gegen die im Betreff genannte Teilfortschreibung des Regionalplans zu erheben und bezieht sich im Antrag u. a. auf ein Rechtsgutachten von Herrn Rechtsanwalt Dr. Faller aus der Anwaltskanzlei Caemmerer Lenz. Rechtsanwalt Dr. Faller war für die Bürgerinitiative Windkraft-freies-Grobbachtal schon mit dieser Planung des Regionalverbandes befasst und sieht mehrere Schwachstellen als Ansatz für eine erfolgreiche Normenkontrollklage (Fehlgewichtung Landschaftsbild, Beeinträchtigung regionalbedeutsamer Kulturdenkmale, Antrag UNESCO-Weltkulturerbe, Windhöffigkeit, Schutzgut Wasser). Zu einer verlässlichen Abschätzung der Erfolgsaussichten bedürfte es jedoch einer Akteneinsicht. In einem Verfahren zu berücksichtigen wäre ggf. dann auch, dass die Stadt Baden-Baden der Planung des Regionalverbandes für das Vorranggebiet Lindel/Hohberg/Maienplatz (Hummelsberg) im Rahmen der Anhörung durch den Regionalverband zugestimmt hat. Dr. Faller hat zwischenzeitlich nach Akteneinsicht mit Schreiben vom 13.07.2018 seine Einschätzung über die Erfolgsaussicht einer Normenkontrollklage abgegeben (Anlage 2).
2. Die Vorranggebietsausweisung als Ziel der Raumplanung im Regionalplan bewirkt, dass konkurrierende Nutzungen im ausgewiesenen Gebiet, die mit der Windkraftnutzung nicht verträglich wären, dort im Rahmen von Flächennutzungs- oder Bebauungsplänen nicht ausgewiesen werden können. Sie ändert an der Tatsache, dass die einzelne Windkraftnutzung als privilegierte Nutzung generell im gesamten Außenbereich zulässig ist, soweit dem Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegenstehen, nichts, d. h. auch bei einer Aufhebung der Festsetzung bleibt es bei der Privilegierung der Windkraftnutzung. Dies gilt auch insbesondere für die nicht auf Baden-Badener Gemarkung liegenden Flächen der Vorranggebiete Lindel/Hohberg/Maienplatz (Hummelsberg) und Kälbelskopf/Wettersberg. Entfallen könnte jedoch möglicherweise eine Signalwirkung für mögliche Windkraftinvestoren, die bevorzugt geeignete Standorte suchen. Durch die Vorranggebietsausweisung werden möglicherweise geeignete Standorte identifiziert. Auch ist der Prüfungs- und Untersuchungsumfang für eine Windenergieanlage möglicherweise geringer, soweit entsprechende Belange auf der Regionalplanebene schon untersucht und abgearbeitet wurden. Diese Vorteile für Betreiber von Windkraftanlagen würden bei einer Aufhebung ggf. entfallen.
3. Dr. Faller sieht bei Wegfall der Vorranggebietseinstufung eine Enteignung als deutlich schwieriger an als mit einer entsprechenden Ausweisung. Nach der Rechtsprechung des BGH ist nach Energiewirtschaftsrecht eine Enteignung nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Insoweit müsste sie unumgänglich erforderlich sein, um eine vorhandene Versorgungslücke zu schließen oder um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Dieser energiewirtschaftliche Bezug dürfte unabhängig davon erforderlich sein, ob ein Vorranggebiet ausgewiesen wurde oder nicht. Im Übrigen ist auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg aus dem Jahr 2017 zu verweisen, wonach die Gemeinde nicht verpflichtet ist, für ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben, wie die Errichtung einer Windenergieanlage ihre Grundstücke für den Vorhabenstandort zur Verfügung zu stellen, denn dies würde auf ein allgemeines Gebot zur Förderung privilegierter Außenbereichsvorhaben hinauslaufen, welches der Gesetzgeber auch für die Windenergieanlage gesetzlich nicht begründet hat.
4. Die Erhebung der Normenkontrollklage müsste innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Teilfortschreibung erfolgen. Mit Bekanntmachung im Staatsanzeiger am 04.08.2017 ist die Teilfortschreibung wirksam geworden, so dass bis zum 04.08.2018 Klage zu erheben wäre und in der Juli-Sitzung des Gemeinderates darüber zu entscheiden ist.
Mehr:
PDF Antrag der CDU-Fraktion
PDF Bericht von Rechtsanwalt Rico Faller
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