Aus dem Rathaus Baden-Baden

Öffentliche Bekanntmachung - Bebauungsplan „Pflegeheim DRK Hubertusstraße“

Baden-Baden, 15.09.2018, Bericht: Redaktion In einer öffentlichen Bekanntmachung informiert die Stadt Baden-Baden über den Bebauungsplan «Pflegeheim DRK Hubertusstraße».

Die öffentliche Bekanntmachung der Stadt Baden-Baden im Wortlaut:

I: Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan «Pflegeheim DRK Hubertusstraße»

II: Satzung über die örtlichen Bauvorschriften im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes «Pflegeheim DRK Hubertusstraße»

Der Gemeinderat der Stadt Baden-Baden hat gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in seiner öffentlich Sitzung am 23.07.2018 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan «Pflegeheim DRK Hubertusstraße» vom 25.06.2018 und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften vom 25.06.2018 als jeweils selbständige Satzungen beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB sowie die örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 LBO in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften einschließlich deren Begründungen sowie weitere zugrunde liegende Vorschriften (z. B. DIN-Normen oder Merkblätter) bei der Stadtverwaltung Baden-Baden, Rathaus, Fachgebiet Stadtplanung, Raum 627, während der üblichen Dienststunden einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Form- und Verfahrensvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von Verfahrens- und Formvorschriften, die aufgrund der GemO erlassen wurden, beim Zustandekommen dieser Satzung, wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Baden-Baden geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile durch diese Satzungen und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Baden-Baden, den 15.09.2018
Margret Mergen
Oberbürgermeisterin


Zurück zur Startseite und zu den weiteren aktuellen Meldungen.