Aus dem Rathaus Baden-Baden

Öffentliche Bekanntmachung - Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags im Stadtkreis Baden-Baden im Jahr 2018

Baden-Baden, 08.03.2018, Bericht: Rathaus Die Stadt Baden-Baden erlässt auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg, LadÖG, in der derzeit gültigen Fassung folgende Allgemeinverfügung

§ 1

Aus Anlass der Osterfestspiele 2018 dürfen Verkaufsstellen im Sinne von § 1 LadÖG abweichend von den Vorschriften des § 3 LadÖG am 25.03.2018 für den geschäft-lichen Verkehr geöffnet werden:

Der Geltungsbereich der Allgemeinverfügung wird umgrenzt von der Schloßstraße bis zur Einmündung Zähringerstraße, der Zähringerstraße bis zur Einmündung Rotenbachtalstraße, der Rotenbachtalstraße bis zur Einmündung Vincentistraße, der Vincentistraße bis zur Einmündung Friedenstraße, der Friedenstraße bis zur Einmündung Hopfenstraße, der Hopfenstraße bis zur Einmündung Friedhofstraße, der Friedhofstraße bis zum Bertholdplatz, der Bertholdstraße bis zur Einmündung Lichtentaler Allee, der Lichtentaler Allee bis zum Goetheplatz, der Werderstraße vom Goetheplatz bis zur Einmündung Solmsstraße, der Solmsstraße bis zur Einmündung Kapuzinerstraße, der Kapuzinerstraße bis zum Hindenburgplatz, vom Hindenburgplatz bis zur Lange Straße/Einmündung Leopoldstraße, Hindenburgplatz über die Schützenstraße bis zu den Krippenhofstaffeln, Krippenhofstaffeln bis zur Wetzelstraße, der Wetzelstraße bis zur Göttengasse und der Göttengasse von der Einmündung Wetzelstraße bis zur Schloßstraße.

Die Öffnungszeiten werden auf 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr festgesetzt.

§ 2

Arbeitszeitrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Vorschriften wie insbesondere die des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Ladenöffnungsgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben hiervon unberührt.

§ 3

Für § 1 der Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO, angeordnet.

§ 4

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Bekanntmachung am 08. März 2018 auf der Homepage der Stadt Baden-Baden unter www.baden-baden.de/buergerservice.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist inner-halb eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung bei der Stadt Baden-Baden mit Sitz in Baden-Baden zu erheben. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Schlossplatz 1 − 3, 76131 Karlsruhe gewahrt. Bei Einlegung des Widerspruchs wird die Frist nur gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist bei einer der genannten Behörden eingeht.

Hinweise:

− Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Baden-Württemberg, LVwVfG, ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen.

− Die Allgemeinverfügung kann ab sofort mit ihrer Begründung und Rechts-behelfsbelehrung während der allgemeinen Öffnungszeiten beim Fachgebiet Öffentliche Ordnung, Briegelacker Straße 21, 2. Obergeschoss Zimmer 04 eingesehen werden.

− Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungs-gericht Karlsruhe, Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden.

Baden-Baden, den 07.03.2018

Margret Mergen
Oberbürgermeisterin


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