Corona-Schutzimpfungen

500 AstraZeneca-Impftermine frei in Baden-Baden – Weitere Termine für Donnerstag und Sonntag – Biontech am Mittwoch

500 AstraZeneca-Impftermine frei in Baden-Baden – Weitere Termine für Donnerstag und Sonntag – Biontech am Mittwoch
Foto: Archiv

Bild Nadja Milke Bericht von Nadja Milke
12.04.2021, 12:00 Uhr



Baden-Baden Die AstraZeneca-Impfung ist offensichtlich nicht übermäßig nachgefragt, denn das Kreisimpfzentrum Baden-Baden, KIZ, hat für morgen, Dienstag, 13. April, über 500 Termine für Corona-Schutzimpfungen mit dem Impfstoff von AstraZeneca frei. Auch für Donnerstag und Sonntag dieser Woche seien noch einzelne AstraZeneca-Termine im Kurhaus buchbar, teilte die Stadt Baden-Baden heute Vormittag mit.

Die Termine für die Corona-Schutzimpfung können ausschließlich über die bundesweite Rufnummer 116117 oder über die Internet-Plattform www.impfterminservice.de gebucht werden. Die Stadtpressestelle weist erneut darauf hin, «dass eine Anmeldung über die Stadtverwaltung oder beim KIZ vor Ort nicht möglich ist». Das Team des Impfzentrums bitte bei einer Terminbuchung zu beachten, «dass am vorgesehen Impftag kein Wechsel des Impfstoffes möglich ist».

Am Mittwoch, 14. April, sollen noch weitere Biontech-Termine zur Verfügung gestellt werden, heißt es in der Erklärung aus dem Baden-Badener Rathaus weiter.

Basis der Impfangebote sei die aktuell gültige Coronavirus-Impfverordnung. Dabei sei zu beachten, dass es in Baden-Württemberg noch keine allgemeine Freigabe für eine Impfung ohne medizinische oder sonstige Gründe zwischen dem vollendeten 60. und 70.Lebensjahr gibt.


Liste der impfberechtigten Personengruppen in Baden-Württemberg
Quelle: Sozialministerium

1. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben.
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis, aus dem der Wohnort oder gewöhnliche Aufenthaltsort hervorgeht)

2. Personen, die in stationären und teilstationären Einrichtungen sowie in ambulant betreuten Wohngruppen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind.
(Nachweis: Bescheinigung der Einrichtung (PDF))

Zu diesen Einrichtungen gehören:
Voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime und Tagespflegen i.S. v. § 71 Abs. 2 und § 41 SB XI)
Hospize, soweit sie ältere und pflegebedürftige Personen versorgen
Ambulant betreute Wohngemeinschaften für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf i.S.v. § 2 Abs. 3 und §§ 4 Abs. 2, 5 WTPG («Pflege-WGs»)
Gerontopsychiatrische Stationen der Zentren für Psychiatrie BW sowie von Plankrankenhäusern, die über mindestens 200 Planbetten im Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie verfügen und eine gerontopsychiatrische Station vorhalten.
Geriatrische Stationen und Einrichtungen
Einrichtungen der Kurzzeitpflege i.S.v. § 42 SGB XI
In den vorgenannten Einrichtungen erfolgt die Impfung, mit Ausnahme der letzten beiden Punkte, grds. aufsuchend durch Mobile Impfteams (MIT). Personen, die in den Einrichtungen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind und am Impftermin durch die MIT nicht geimpft wurden, haben (unabhängig vom Alter) bei Nachweis ihrer Impfberechtigung durch die Einrichtung Anspruch auf eine Impfung im Impfzentrum, sofern sie ausreichend mobil sind. Dies gilt ebenso für Kurzzeitpflege-Gäste sowie das Personal geriatrischer Stationen und Einrichtungen, da in diesen Einrichtungen keine Impfung durch MITs erfolgt.

Zu den impfberechtigten Personen, die in den Einrichtungen «tätig sind» i.S.v. § 2 Absatz 1 Nummer 2 CoronaImpfV zählen alle direkten Beschäftigten der Einrichtungen (u. a. Pflegepersonal, Hauswirtschaftskräfte, Verwaltungsmitarbeiter, auch Beschäftigte externer Dienstleister wie z. B. Reinigungskräfte). Daneben sind folgende in den Einrichtungen tätige Personen anspruchsberechtigt, sofern sie regelmäßig unmittelbaren Bewohner-bzw. Patienten- und Gästekontakt haben:

Haus- und Zahnärzte, weitere Ärzte der genannten Einrichtungen/Stationen Heilmittelerbringer (z. B. Physiotherapeuten, Logopäden, Podologen)
Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
Seelsorger
Betreuungsrichter, Berufsbetreuer
Medizinprodukteberater bei der Operationsbegleitung
Personal von Hilfsmittel-/Homecare-Diensten und Sanitätshäusern
Prüf- und Begutachtungskräfte der Medizinischen Dienste
Friseure
Weitere Tätige mit unmittelbarem Patientenkontakt (z. B. auch Ehrenamtliche, Personen, die bei den Testungen tätig werden)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der MIT

 

3. Personen, die regelmäßig Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen.

4. Personen, die im Rahmen ambulanter Dienste regelmäßig ältere oder pflegebedürftige Menschen behandeln, betreuen oder pflegen sowie Personen, die im Rahmen der ambulanten Pflege Begutachtungs- oder Prüftätigkeiten ausüben
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung des Unternehmens (PDF))

Pflegepersonal der ambulanten Pflegedienste
Weitere Mitarbeitende ambulanter Pflegedienste mit regelmäßigem unmittelbarem Patientenkontakt (z. B. Fahrer)
Personen, die im Rahmen ambulanter Dienste speziell zur Betreuung älterer oder pflegebedürftiger Menschen (wie beispielsweise im ambulanten Hospizdienst oder der Nachbarschaftshilfe) regelmäßig ältere oder pflegebedürftige Menschen betreuen Heilmittelerbringer (z. B. Physiotherapeuten, Logopäden, Podologen), die regelmäßig ambulant aufsuchend die o.g. Personengruppen behandeln
Mitarbeitende in der Spezialpflege (z. B. Stoma- oder Wundversorgung)
im ambulanten Bereich tätige Prüf- und Begutachtungskräfte der Medizinischen Dienste
Assistentinnen und Assistenten oder Einzelfallhilfen, die pflegebedürftige oder geistig behinderte Menschen ambulant pflegen und betreuen sowie Pflege- und Betreuungskräfte, die im Rahmen des persönlichen Budgets direkt bei den Pflegebedürftigen angestellt sind.

5. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem sehr hohen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind.
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Einrichtung bzw. des Unternehmens (PDF))

Hierzu gehören insbesondere

Ärzte und medizinisches Personal, das in den Bereichen Rettungsdienst (Kräfte des Rettungsdienstes der Notfallrettung einschließlich Luftrettung und des Krankentransports, Helfer vor Ort/First Responder, Sonderrettungsdienste wie Bergwacht und Wasserrettung, diejenigen, die als Einsatzkräfte regelmäßig in der Notfallrettung mitwirken, Werkrettungsdienste, soweit sie in der Notfallrettung mitwirken), Notaufnahme (Eingrenzung auf die interdisziplinäre und pädiatrische), Intensivstation und COVID-19-Isolationsbereichen tätig ist
Personal in den Impfzentren
Versorgungspersonal auf Quarantäneverweigererstationen oder anderen COVID-19-Isolationsbereichen
Ärzte und medizinisches Personal, das aerosolgenerierende Tätigkeiten an COVID-19-Patienten durchführt (Bronchoskopie, Laryngoskopie, Sputumproben, Intubation)
Ärzte und medizinisches Personal aus Corona-Schwerpunktpraxen und Corona-Schwerpunktzahnarztpraxen sowie Fieberambulanzen
Ärzte, die bis 30.04. einen Dienst des kassenärztlichen Notdienstes übernehmen (Auszug aus BD-Online Dienstplanungsprogramm als Nachweis der Berechtigung)
Beschäftigte der Koordinierungsstelle nach § 11 des Transplantationsgesetzes

6. Personen, die in medizinischen Einrichtungen regelmäßig Personen behandeln, betreuen oder pflegen, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Einrichtung bzw. des Unternehmens (PDF))

Hierzu gehören insbesondere

Ärzte und medizinisches Personal in niedergelassenen (radio-)onkologischen Praxen
Ärzte und medizinisches Personal, das in den stationären Bereichen (Radio-)Onkologie, Transplantationsmedizin und Palliativmedizin auch ((Kinder-)Hospize) tätig ist
Ärzte und medizinisches Personal in Dialyseeinrichtungen
Für die Einteilung in die höchste Priorisierungsstufe ist nicht primär die Zuteilung zu einer Berufsgruppe/ ärztlichen Fachrichtung ausschlaggebend, sondern die konkrete Tätigkeit (z. B. an Patienten im Pflegeheim oder an Covid-19-Patienten).

7. Personen, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + ärztliches Zeugnis der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes über das Vorliegen der Erkrankung)

Das ärztliche Zeugnis erhalten Sie bei Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt, wenn Sie eine nachfolgend genannte Erkrankung haben.

a. Personen mit Trisomie 21 oder einer Conterganschädigung,
b. Personen nach Organtransplantation,
c. Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression (zur Gruppe der Personen mit schwerer psychiatrischer Erkrankung zählt auch die Gruppe der Menschen mit seelischer Behinderung),
d. Personen mit behandlungsbedürftigen Krebserkrankungen (Zu dieser Gruppe gehören auch Personen, die ein hohes Schutzbedürfnis aufgrund einer laufenden, geplanten oder sich im Krankheitsverlauf ergebenden notwendigen und/oder zeitkritischen Krebsbehandlung haben, die im Falle einer Infektion oder eines positiven Testes aufgeschoben oder abgebrochen werden müsste, wodurch deren Überlebens- oder Heilungsprognose und/oder deren Lebensqualität kurz-, mittel- und langfristig erheblich beeinträchtigt werden könnte. Personen in dieser Gruppe können insbesondere anhand einer krebsbezogenen ICD-Diagnose mit dem Zusatzkennzeichen «G&raqo; (Gesicherte Diagnose) identifiziert werden.
e. Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder einer anderen, ähnlich schweren chronischen Lungenerkrankung,
f. Personen mit Muskeldystrophien oder vergleichbaren neuromuskulären Erkrankungen,
g Personen mit Diabetes mellitus (mit Komplikationen),
h. Personen mit Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung,
i. Personen mit chronischer Nierenerkrankung,
j. Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 40).
Personen mit Trisomie 21 (§ 3 Abs. 1 Nr. 2a) CoronaImpfV) oder geistiger oder seelischer Behinderung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2c) CoronaImpfV), die in einer Einrichtung oder in einem ambulanten Angebot der Eingliederungshilfe zur Behandlung, Betreuung oder Pflege geistig oder seelisch behinderter Menschen wohnen oder betreut werden,

in besonderen Wohnformen der Behindertenhilfe
in Werk- und Förderstätten für behinderte Menschen
in ambulant betreuten Wohngemeinschaften, die durch ambulante Angebote der Eingliederungshilfe unterstützt werden
können die Impfberechtigung durch den Träger der Einrichtung oder des Angebots bestätigen lassen.
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Einrichtung / des Angebots der Eingliederungshilfe (PDF))

8. Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + ärztliches Zeugnis einer Einrichtung, die von den obersten Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragt sind).

Bitte fragen Sie zuerst Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren behandelnden Arzt, ob bei Ihnen eine Erkrankung vorliegt, die in § 3 oder § 4 der CoronaImpfV ausdrücklich genannt ist. Dann wird Ihre Ärztin oder Ihr Arzt Ihnen ein Attest ausstellen, das zur Impfung in einem Impfzentrum berechtigt (siehe auch Nr. 7) oder Sie in der Praxis impfen, sobald genügend Impfstoff verfügbar ist.

Nur wenn die behandelnde Ärztin / der behandelnde Arzt kein Zeugnis auf Grundlage der unter § 3 und § 4 CoronaImpfV ausdrücklich genannten Vorerkrankungen ausstellen kann, aber im Einzelfall dennoch aufgrund besonderer Umstände ein hohes bzw. sehr hohes oder ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 k) oder § 4 Abs. 1 Nr. 2 j) CoronaImpfV angenommen werden muss, kann ein Antrag beim Ministerium für Soziales und Integration gestellt werden.

Diese Anträge auf individuelle ärztliche Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 k) und § 4 Abs. 1 Nr. 2 j) CoronaImpfV sind unter Vorlage aussagekräftiger ärztlicher Befunde über die bestehende Erkrankung ausschließlich postalisch beim Ministerium für Soziales und Integration zu stellen unter der Postanschrift
Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg
Postfach 103443
70029 Stuttgart

Nur für diese Sonder-/Einzelfälle ist zur Antragstellung folgendes Antragsformular zu verwenden: Antrag auf Einzelfallentscheidung für eine Corona-Schutzimpfung. Die ärztliche Beurteilung erfolgt durch die Landesärztekammer Baden-Württemberg im Auftrag des Sozialministeriums gem. § 6 Abs. 6 CoronaImpfV. Das Ministerium benachrichtigt die Antragstellerin/ den Antragsteller über das Ergebnis der ärztlichen Beurteilung.

Bitte klären Sie vorab mit Ihrer behandelnden Ärztin / Ihrem behandelnden Arzt, ob ein solcher Einzelfallantrag erforderlich ist. Das Ministerium für Soziales und Integration bittet darum, von Anfragen abzusehen. Aufgrund der Vielzahl von Anfragen können wir diese nur mit erheblicher Zeitverzögerung bearbeiten.

9. Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen* Person, die das 70. Lebensjahr vollendet oder bei der eine Erkrankung nach Nummer 7 oder 8 vorliegt. Die maximal zwei Kontaktpersonen werden von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt.

* Der Begriff der Pflegebedürftigkeit umfasst auch die Behandlungs- oder Betreuungsbedürftigkeit, z. B. bei Menschen mit geistiger Behinderung.

(Nachweis:
Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis der Kontaktperson Bestätigung der pflegebedürftigen Person oder einer sie vertretenden Person (PDF) (Ggfs. Nachweis der gesetzlichen Vertretung, z. B. durch Betreuerinnen- oder Betreuerausweis und Vermerk des Aufgabenkreises)
beidseitige Kopie des Personalausweises der pflege-, behandlungs- oder betreuungsbedürftigen Person
oder
ärztliches Zeugnis über eine Diagnose der Prioritätsgruppe 2 der pflege-, behandlungs- oder betreuungsbedürftigen Person (erhältlich über Hausärztin/-arzt))

10. Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von einer schwangeren Person, die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden.

(Nachweis:
Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis
Bestätigung der schwangeren Person oder einer sie vertretenden Person (PDF)
Nachweis über das Vorliegen einer Schwangerschaft
beidseitige Kopie des Personalausweises der schwangeren Person)

11. Personen, die in stationären Einrichtungen für Menschen mit geistiger oder psychischer (bzw. seelischer) Behinderung wohnen, gepflegt, beschäftigt oder betreut werden, tätig sind
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Einrichtung bzw. des Unternehmens (PDF))

In besonderen Wohnformen der Behindertenhilfe
In Werk- und Förderstätten für behinderte Menschen
Zu den impfberechtigten Personen, die in diesen Einrichtungen «tätig sind» zählen alle direkten Beschäftigten der Einrichtungen (u. a. Betreuung- und Fachpersonal, Hauswirtschaftskräfte, Verwaltungsmitarbeiter). Daneben sind in den Einrichtungen auch weitere tätige Personen – wie die Beschäftigten externer Dienstleister (zum Beispiel Reinigungskräfte), bürgerschaftlich Engagierte oder die Beschäftigte von eigenen oder beauftragten Fahrdiensten – anspruchsberechtigt, sofern sie regelmäßig unmittelbaren Kontakt zu Bewohnern- bzw. Betreuten haben.

12. Personen, die im Rahmen ambulanter Eingliederungshilfedienste oder Pflegedienste regelmäßig geistig oder psychisch (bzw. seelisch) behinderte oder demente Menschen behandeln, betreuen oder pflegen (dies umfasst auch Beschäftigte der interdisziplinären Frühförderstellen, der heilpädagogischen Dienste oder der familienentlastenden Dienste).
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Einrichtung bzw. des Unternehmens (PDF))

13. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen oder im Rahmen der Ausübung eines Heilberufes mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und Personen, die regelmäßig zum Zwecke der Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 Körpermaterial entnehmen.
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Einrichtung bzw. des Unternehmens (PDF))

Krankenhaus- und Praxispersonal mit Patientenkontakt (Arzt-/Zahnarzt-/Heilmittelerbringerpraxen; z. B. Ärzte, MFAs, Physio-, Psycho-, Ergotherapie, Podologie)
Personen, die bei der Ausübung Ihres Heilberufes regelmäßig unmittelbaren Patientenkontakt haben. Zu den Heilberufen zählen: Anästhesietechnische/r- und operationstechnische/r Assistent/in, Alten-/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in, Apotheker/in, Arzt/Ärztin, Diätassistent/in, Ergotherapeut/in, Hebammen und Geburtshelfer, Heilpraktiker/in, Kinder- und Jugendpsychotherapeut/in, Logopäde/Logopädin, Masseur/in und medizinische/r Bademeister/in, medizinisch-technische/r Assistent/in für Funktionsdiagnostik, medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/in, medizinisch-technische/r Radiologieassistent/in, Notfallsanitäter/in, Orthoptist/in, Pflegefachfrau/Pflegefachmann, pharmazeutisch-technische/r Assistent/in, Podologe/Podologin, Physiotherapeut/in (Psychologische/r) Psychotherapeut/in, Rettungsassistent/in, Zahnarzt/-ärztin
Personen, die ein Gesundheitshandwerk ausüben und dabei regelmäßig unmittelbaren Patientenkontakt haben. Zu den Gesundheitshandwerken zählen: Augenoptiker/in, Hörakustiker/in, Orthopädieschuhtechniker/in, Orthopädietechniker/in, Zahntechniker/in.
Personen, die regelmäßig im Rahmen der Krisenintervention bzw. psychosozialen Notfallversorgung mit unmittelbarem Personenkontakt tätig sind
Personal der stationären und ambulanten medizinischen Rehabilitationseinrichtungen und -angebote mit Patientenkontakt
Reinigungspersonal in Kliniken und Praxen
Hebammen und Geburtshelfer
Personal der Blut- und Plasmaspendedienste mit Patientenkontakt
Personen, die regelmäßig Abstriche zum Zweck der SARS-CoV-2 Diagnostik entnehmen (z. B. auch Apotheker)
Mitarbeitende der Einsatzdienste von Hausnotrufanbietern
Personal der forensischen Psychiatrie sowie in medizinischen Bereichen der Justizvollzugsanstalten
Personal in der stationären Suchtbehandlung und ambulanten Suchthilfe
Personen, die im Bestattungswesen Kontakt zu SARS-CoV-2 infizierten Leichnamen haben
Personal in den Begutachtungsstellen der medizinischen Dienste mit regelmäßigem unmittelbarem Kontakt zu Patientinnen und Patienten
Umfasst sind jeweils auch Auszubildende und Studierende mit unmittelbarem Patientenkontakt.

14. Polizei- und Ordnungskräfte, die in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung, insbesondere bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, sowie Soldatinnen und Soldaten, die bei Einsätzen im Ausland einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind.
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Behörde (PDF))

15. Personen, die in Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland oder für das Deutsche Archäologische Institut an Dienstorten mit unzureichender gesundheitlicher Versorgung tätig und infolgedessen einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind.
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Behörde (PDF))

16. Personen, die im Ausland für deutsche politische Stiftungen oder Organisationen und Einrichtungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland in den Bereichen Krisenprävention, Stabilisierung, Konfliktnachsorge, Entwicklungszusammenarbeit oder auswärtige Kultur- und Bildungspolitik oder als deutsche Staatsangehörige in internationalen Organisationen an Orten mit unzureichender gesundheitlicher Versorgung tätig und infolgedessen einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind.
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Behörde (PDF))

17. Personen, die im öffentlichen Gesundheitsdienst oder in besonders relevanter Position zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur tätig sind.
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Einrichtung bzw. des Unternehmens (PDF))

Mitarbeitende des ÖGD mit und ohne Patientenkontakt
Mitarbeitende in Krankenhäusern in besonders relevanter Position in den Bereichen IT/EDV, Krankenhaus- und Medizintechnik, Hauswirtschaft, Küche, Krankenhausapotheke, Verwaltung, Sterilgutversorgung, angeschlossene Wäschereien Personen, die im Rahmen ihrer Außendiensttätigkeit in Krankenhäusern tätig sind und dabei mit besonderer Relevanz zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur beitragen (z. B. Wartung von Beatmungsgeräten)

18. Personen, die in Obdachlosenunterkünfte oder Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern oder in sonstigen Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe oder in Frauenhäusern untergebracht oder tätig sind.
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Einrichtung (PDF))

Zu den Obdachlosenunterkünften und den sonstigen Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe gehören insbesondere

Einrichtungen, die eine basale Grundversorgung (zum Beispiel Notübernachtung, Körperpflege, Mittagessen) für Menschen sicherstellen, die auf der Straße oder in prekären Wohnverhältnissen leben, insbesondere
Notübernachtungsstellen im Rahmen der ordnungsrechtlichen Unterbringung,
Fachberatungsstellen,
Tagesstätten,
Wärmestuben,
Einrichtungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem 8. Kapitel des SGB XII wie stationäre, teilstationäre und ambulante Wohnangebote. Impfberechtigt sind insbesondere die Bewohnerinnen und Bewohner der Wohnangebote bzw. die Klientinnen und Klienten der Einrichtungen, die eine basale Grundversorgung für wohnungslose Menschen zur Verfügung stellen.

Zu den impfberechtigten Personen, die in diesen Einrichtungen «tätig sind», zählen alle direkten Beschäftigten der Einrichtungen insbesondere Verwaltungspersonal, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Therapeutinnen und Therapeuten und Küchenpersonal. Daneben sind in den Einrichtungen auch weitere tätige Personen wie die Beschäftigten externer Dienstleister (zum Beispiel Reinigungskräfte) und bürgerschaftlich Engagierte impfberechtigt, sofern sie regelmäßig unmittelbaren Kontakt mit Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Klientinnen und Klienten haben.

19. Personen, die im Rahmen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch regelmäßig bei älteren oder pflegebedürftigen Menschen tätig sind.
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Einrichtung bzw. des Unternehmens (PDF))

20. Personen, die hauptamtlich oder mit einem Tätigkeitsumfang, der einer hauptamtlichen Beschäftigung entspricht, mit regelmäßigem unmittelbarem Kontakt zu Kindern und Jugendlichen/Schülerinnen und Schülern in einer der folgenden Einrichtungen tätig sind:

in Kinderbetreuungseinrichtungen,
in der Kindertagespflege,
in Einrichtungen, Diensten und aufsuchenden Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe (öffentlicher und freier Träger, hierzu gehört insbesondere auch das aufsuchende Personal der Jugendämter)
und als Schullehrkräfte/Mitarbeitende an Schulen (Grund-, Werkreal-, Gemeinschafts-, Haupt- und Realschulen, Gymnasien, SBBZ, berufliche Schulen, Grundschulförderklassen sowie Schulkindergärten).
Dies gilt auch für die Auszubildenden und Studierenden, die im Rahmen der Ausbildung in entsprechenden Einrichtungen regelmäßig tätig sind.

(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Einrichtung bzw. des Unternehmens (PDF))

Hierzu zählen neben den dort lehrenden bzw. erziehenden Personen beispielsweise auch:

Weiteres Schulpersonal (z. B. Hausmeister)
Umfasst sind neben Erzieherinnen und Erziehern sowie Lehrerinnen und Lehrern, auch Personen mit anderen Berufsausbildungsabschlüssen, beispielsweise Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Heilpädagoginnen und Heilpädagogen. Schul- und Kitabegleiterinnen und -begleiter
Beschäftigte der Heilpädagogische Dienste und Interdisziplinären Frühförderstellen. Hochschullehrerinnen und -lehrer, die im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung an oben genannten Schulen tätig sind


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