Neue Corona-Verordnung ab 1. Dezember 2020

Ab morgen verschärfte Corona-Regeln für Baden-Württemberg – Silvester-Party mit maximal fünf Teilnehmern – Haushalte ab fünf Personen dürfen keinen Besuch mehr empfangen

Ab morgen verschärfte Corona-Regeln für Baden-Württemberg – Silvester-Party mit maximal fünf Teilnehmern – Haushalte ab fünf Personen dürfen keinen Besuch mehr empfangen
Für Silvester soll es in Baden-Württemberg keine Lockerungen der Kontaktbeschränkung geben. Foto: Archiv

Bild Nadja Milke Bericht von Nadja Milke
30.11.2020, 18:00 Uhr



Stuttgart Nur einen Tag vor Inkrafttreten hat heute die baden-württembergische Landesregierung Änderungen an der Corona-Verordnung des Landes beschlossen. Die Corona-Verordnung gilt ab morgen, 1. Dezember 2020.

Die neue Verordnung beinhaltet verschärfte Regelungen bei der Kontaktbeschränkung, für den Einzelhandel und bei der Maskenpflicht. So dürfen sich ab morgen noch maximal fünf Personen aus zwei Haushalten treffen. Kinder unter 14 Jahren zählen nicht dazu, aber Haushalte, die aus fünf oder mehr Personen über 14 Jahren bestehen. Sie dürfen keinen Besuch mehr empfangen.

An Weihnachten soll die Beschränkung auf zehn Personen unabhängig von Haushalt und Familiengrad gelockert werden, Kinder bis 14 Jahren zählen auch hier nicht mit. Die Landesregierung schränkt aber die Hoffnungen ein: «Ob eine solche Lockerung realisiert werden kann, hängt entscheidend von der weiteren Entwicklung des pandemischen Geschehens ab und wird Mitte Dezember 2020 geprüft und entschieden.» Für Silvester wird es in Baden-Württemberg keine Ausnahmen von den Kontaktbeschränkungen geben, das heißt also maximal fünf Personen ab 14 Jahren aus maximal zwei Haushalten.

Die Maskenpflicht gilt ab morgen auch am Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von 1,50 Meter nicht eingehalten werden kann und vor Ladengeschäften, Einkaufszentren und Märkten.

Bei den neuen Regelungen der Verordnung handelt es sich um die Umsetzung der Beschlüsse der Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin am 25. November 2020. Die Maßnahmen gelten zunächst nur bis zum 20. Dezember 2020. Mitte Dezember wollen die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder die Lage bewerten und «die nötigen Schlüsse ziehen». Wie es danach weitergeht, hänge von der weiteren Entwicklung der Infektionszahlen in Baden-Württemberg ab. Ziel sei, die 7-Tage-Inzidenz stabil wieder auf unter 50 zu bekommen, um die Ausbreitung des Virus wieder unter Kontrolle zu bringen und einen Kollaps des Gesundheitssystems zu vermeiden. Wegen des hohen Infektionsgeschehens sei allerdings davon auszugehen, dass auch über den Jahreswechsel hinweg umfassende Beschränkungen notwendig sein werden.

PDF Corona-Verordnung Baden-Württemberg vom 30. November 2020


Die wichtigsten Änderungen der Corona-Verordnung im Überblick
Quelle: Landesregierung Baden-Württemberg

Kontaktbeschränkungen

Es dürfen sich statt bisher zehn ab dem 1. Dezember 2020 nur noch maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten treffen. Anders als bisher zählen die Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahren nicht zur Personenzahl und sind von dieser Regelung ausgenommen. Bestehen zwei Haushalte aus mehr als fünf Personen über 14 Jahren, gilt trotzdem die Obergrenze von fünf Personen. Die Ausnahme für geradlinige Verwandte (Großeltern-Eltern-Kinder) jeweils einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt weiter. Diese dürfen auch aus mehr als zwei Haushalten kommen. Es dürfen aber auch hier insgesamt nicht mehr als fünf Personen sein.

Wenn in einem Haushalt mehr als 5 Personen wohnen, ist es dann nicht mehr möglich Besuch zu empfangen.

Maskenpflicht

Ab dem 1. Dezember gilt auch für Arbeits- und Betriebsstätten eine Maskenpflicht. Diese Pflicht besteht insbesondere in Fluren, Treppenhäusern, Teeküchen, Pausenräumen, sanitären Einrichtungen und sonstigen Begegnungsflächen. Von dieser Pflicht kann am eigenen Arbeitsplatz abgewichen werden, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen dauerhaft sicher eingehalten werden kann. Die Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, dass die Maßnahmen eingehalten werden.

Die Maskenpflicht gilt auch in Arbeitsstätten unter freiem Himmel, auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle. Die Maskenpflicht gilt nicht in Einrichtungen im Sinne des § 1 Kindertagesbetreuungsgesetz (Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und Einrichtungen zur Kleinkindbetreuung) für Kinder, pädagogisches Personal und Zusatzkräfte dieser Einrichtungen.

Des weiteren gilt ab dem 1. Dezember eine Maskenpflicht auch vor Einkaufszentren, Ladengeschäften und Märkten im Sinne der §§ 66 (Großmärkte) , 67 (Wochenmärkte) und 68 (Spezialmärkte und Jahrmärkte) der Gewerbeordnung (GewO) sowie den zugehörigen Parkplätzen.

Wie bisher gilt die Maskenpflicht auch weiter in stark frequentierten Fußgängerbereichen wie Einkaufsstraßen, Fußgängerzonen und Plätzen. Dazu können jetzt auch je nach zeitlichen und räumlichen Gegebenheiten auch Friedhofs-, Kirch-, Schul-, Wander- und sonstige Fußwege zählen, wenn dort viel Fußgänger unterwegs sind und der Abstand nicht eingehalten werden kann. Die Festlegung der Orte und der zeitlichen Beschränkung erfolgt durch Städte und Gemeinden.

In den Schulen gilt weiter die Maskenpflicht ab der fünften Klasse. Dies ist in der Corona-Verordnung Schule des Kultusministeriums geregelt.

Darüber hinaus gelten die bisherigen Regeln zur Maskenpflicht weiter.

Einzelhandel

Ab dem 1. Dezember darf sich in Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern (m²) maximal ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche aufhalten. Für Geschäfte mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche gilt ab dem 801. m² eine Beschränkung auf einen Kunden pro 20 m² Verkaufsfläche.

So wären das beispielsweise bei 1.200 m² 100 Kunden: für die ersten 800 m² 80 Kunden und für die weiteren 400 m² dann nochmal 20 Kunden.

Die Beschränkung auf einen Kunden pro 20 m² ab dem 801. m² gilt nicht für den Lebensmitteleinzelhandel (Supermarkt), da dieser Grundversorgung gehört. Bei Einkaufzentren mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² gilt zunächst einmal die Gesamtfläche bei der Berechnung der zulässigen Kundeanzahl für das gesamte Zentrum.

Weihnachten und Silvester

An den Weihnachtstagen dürfen maximal zehn Personen zusammenkommen. Kinder bis einschließlich 14 Jahren (also bis zu ihrem 15. Geburtstag) zählen bei der Berechnung der Personenzahl nicht mit. Ansonsten gilt die obere Begrenzung auf zehn Personen unabhängig von Verwandtheitsgrad der Personen.

Für Weihnachten ist die Beschränkung auf zwei Haushalte aufgehoben. Mit dieser Regelung soll Weihnachten auch in diesem besonderen Jahr als Fest im Kreise von Familie und Freunden, wenn auch im kleineren Rahmen, möglich sein. Denn diese Tage sind für den familiären und gesellschaftlichen Zusammenhalt besonders wichtig.

Ob eine solche Lockerung realisiert werden kann, hängt entscheidend von der weiteren Entwicklung des pandemischen Geschehens ab und wird Mitte Dezember 2020 geprüft und entschieden.

In Baden-Württemberg wird es für Silvester keine Ausnahmen von den Kontaktbeschränkungen geben.

Lockerung Beherbergungsverbot an Weihnachten

Ähnlich wie in anderen Bundesländern dürfen in Baden-Württemberg Hotels über die Weihnachtstage öffnen. Diese Regel gilt für Reisende, die zu einem Familienbesuch unterwegs sind und ist auf den Zeitraum vom 23. bis 27. Dezember 2020 beschränkt. Weiterhin nicht erlaubt sind in dieser Zeit Beherbergungen zu touristischen Zwecken (Urlaub, Städtereisen etc.).

Weihnachtsferien

Die Landesregierung plant die Weihnachtsferien auf den 19. Dezember vorzuziehen. Dies ist unabhängig von der Corona-Verordnung und wird in den kommenden Tagen final geklärt.

Für die Ferienregelung der Kitas sind die Träger – in der Regel die Städte und Gemeinden – verantwortlich. Das Land hat auf die Ferienregelung hier keinen Einfluss.

7-Tage-Inzidenz 200

Das Sozialministerium kann den Städten und Gemeinden im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht weitere Weisungen für ergänzende regionale Maßnahmen bei außergewöhnlich starkem Infektionsgeschehen (Hotspotstrategie) erteilen. Hierfür ist eine Grenze von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner*innen innerhalb von sieben Tagen angesetzt. Die genauen Maßnahmen werden derzeit noch festgelegt.


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