Landtag beschließt Gestzesänerung

Altersgrenze für Oberbürgermeister entfällt – Änderung des Kommunalwahlrechts in Baden-Württemberg – Schon ab 16 Gemeinderat

Altersgrenze für Oberbürgermeister entfällt – Änderung des Kommunalwahlrechts in Baden-Württemberg – Schon ab 16 Gemeinderat
Die nächste Kommunalwahl findet auch in Baden-Baden 2024 statt. Foto: Archiv

Bild Nadja Milke Bericht von Nadja Milke
29.03.2023, 15:10 Uhr



Stuttgart/Baden-Baden Rechtzeitig vor der Kommunalwahl im nächsten Jahr hat der baden-württembergische Landtag heute die Änderung des Kommunalwahlrechts beschlossen. Wichtigste Änderung ist die Senkung des Wahlalters und die Abschaffung der Altersgrenze, deren Einführung auf einen Baden-Badener Oberbürgermeister zurückgeht.

Das Mindestalter für die Wählbarkeit in kommunale Gremien wird von 18 Jahre auf 16 Jahre abgesenkt. Das Mindestalter für die Wählbarkeit zum Bürgermeister wird von 25 Jahre auf 18 Jahre abgesenkt. Gleichzeitig entfällt aber auch die Höchstaltersgrenze für die Wählbarkeit, die bisher bei 68 Jahren lag und die Ruhestandsaltersgrenze von 73 Jahren. Die rechtliche Regelung für die Altersgrenze eines Bürgermeisters beziehungsweise Oberbürgermeisters in Baden-Württemberg hat ihren Grund in der sogenannten «Lex Schlapper». Der damalige Baden-Badener Oberbürgermeister Ernst Schlapper ging 1969 nach 23 Amtsjahren erst im Alter von 81 in den Ruhestand. Dies war angeblich der Grund, in Baden-Württemberg eine Altersgrenze für Bürgermeister einzuführen. Diese «Lex Schlapper» entfällt nun.

Der Stellvertretende Ministerpräsident und Innenminister Thomas Strobl erklärte heute in Stuttgart zur Änderung des Kommunalwahlrechts: «Das heute vom Landtag beschlossene Gesetz setzt einen klaren Schwerpunkt bei der Liberalisierung des Wahlalters. Damit kommen wir unserem Ziel, junge Menschen stärker und früher an demokratischen Prozessen zu beteiligen, ein großes Stück näher. Über den Weg kann man sicherlich, wie so oft, politisch streiten. Denn das perfekte Wahlrecht, das gibt es schlichtweg nicht. Da wir bundesweit beim Mindestalter für die Wählbarkeit in kommunale Gremien ab 16 Jahren Neuland betreten, haben wir uns mit der Frage nach der Rechtmäßigkeit ausgiebig auseinandergesetzt. Auch in der Anhörung im Innenausschuss wurde von einem juristischen Sachverständigen ausdrücklich betont und klargestellt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Absenkung des Mindestalters bestehen.»

 

Auch bei Oberbürgermeister- und Bürgermeisterwahlen gibt es Änderungen. Anstelle eines zweiten Wahlgangs tritt nun die Stichwahl. In Rastatt könnte dies bereits in diesem Herbst relevant werden, wenn die Rastatter aufgerufen sind, einen Nachfolger für Oberbürgermeister Hans Jürgen Pütsch zu wählen. «Insbesondere kann sich der in der Stichwahl gewählte Bewerber zukünftig stets auf eine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen stützen und erhält damit eine stabile demokratische Legitimation. Insgesamt schaffen wir mit den heutigen Änderungen eine gute Grundlage für die Kommunalwahlen im Jahr 2024 und darüber hinaus sowie für künftige Bürgermeisterwahlen. Zudem steigern wir die Attraktivität des Bürgermeisteramts», erklärte Innenminister Thomas Strobl.

Nach Auskunft des Innenministeriums gegenüber goodnbews4.de tritt das Gesetz am 1. August 2023 in Kraft.

Hier die wichtigsten Änderungen:

• Das Mindestalter für die Wählbarkeit in kommunale Gremien wird von 18 Jahre auf 16 Jahre abgesenkt.

• Das Mindestalter für die Wählbarkeit zum Bürgermeister wird von 25 Jahre auf 18 Jahre abgesenkt. Die Höchstaltersgrenze für die Wählbarkeit (unter 68 Jahre) und die Ruhestandsaltersgrenze (73 Jahre) entfallen.

• Wohnungslose Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der jeweiligen Körperschaft (Gemeinde, Landkreis, Verband Region Stuttgart) haben, erhalten – analog zum Landtagswahlrecht – das kommunale Wahl- und Stimmrecht.

• Beim zweiten Wahlgang von Bürgermeisterwahlen wird die Neuwahl durch eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ersetzt. Eine Rücknahme der Bewerbung nach dem ersten Wahlgang ist nicht mehr möglich.

• Für ehemalige Beamte, Richter und Tarifbeschäftigte des Landes wird ein Rückübernahmeanspruch nach Ende der Amtszeit als Bürgermeister eingeführt.

• Für Bewerbungen zu Bürgermeisterwahlen müssen künftig in allen Gemeinden Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten eingeholt werden. Bislang waren Unterstützungsunterschriften nur für Bewerbungen in Gemeinden über 20 000 Einwohner erforderlich.

• Der Begriff des «Amtsverwesers» wird – je nach Anwendungsfall – durch die zeitgemäßeren Begriffe «bestellter Bürgermeister» bzw. «Amtsverwalter» ersetzt.




Nadja Milke ist Redakteurin bei goodnews4.de und Mitglied der Landespressekonferenz Baden-Württemberg. Sie wohnt in der Baden-Badener Innenstadt und kennt sich dort gut aus, aber selbstverständlich auch in den anderen Baden-Badener Stadt- und Ortsteilen. Über Post freut sie sich: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!


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