OB-Wahl in Rastatt
Auch Baden-Baden blickt gespannt nach Rastatt – Nachfolger von OB Pütsch soll am 24. September gewählt werden
Bericht von Nadja Milke
01.03.2023, 11:00 Uhr
Baden-Baden/Rastatt Die Rastatter sollen am Sonntag, 24. September 2023, einen neuen Oberbürgermeister oder eine neue Oberbürgermeisterin wählen. Das hat der Rastatter Gemeinderat gestern in seiner Sitzung entschieden.
Amtsinhaber Hans Jürgen Pütsch hatte Anfang Januar angekündigt, nicht noch einmal antreten zu wollen. Seine Amtszeit endet am 16. Dezember. Seit den Diskussionen um den von Rastatt beanspruchten Standort für den Bau des geplanten Zentralklinikums blickt auch Baden-Baden gespannt nach Rastatt.
Bei der letzten Oberbürgermeisterwahl in Rastatt hatte es neben Amtsinhaber Pütsch nur einen Mitbewerber gegeben. Die Wahlbeteiligung betrug damals nur 22 Prozent. Die Frist für die Bewerbung beginnt am Tag nach der Stellenausschreibung, die für Samstag, 24. Juni 2023 vorgesehen ist, und endet am Montag, 28. August 2023, um 18.00 Uhr.
Im Jahr 2023 ist in Baden-Württemberg eine Gesetzesänderung zur Durchführung von Oberbürgermeister- und Bürgermeisterwahlen geplant. Danach soll in einem zweiten Wahlgang keine Neuwahl mehr stattfinden, zu der sich auch neue Bewerber melden können, sondern eine Stichwahl zwischen Kandidaten aus dem ersten Wahlgang. Ein Termin für diese Gesetzesänderung steht allerdings noch nicht fest. In Rastatt würde, wenn nötig, ein zweiter Wahlgang als Neu- oder Stichwahl dann am 15. Oktober stattfinden. Die Bewerbervorstellung ist für Mittwoch, 13. September 2023 in der BadnerHalle geplant. Die Stadt Rastatt plant einen Livestream der Veranstaltung.
Der Rastatter Gemeinderat entschied gestern auch über den Text der Stellenausschreibung für den oder die Nachfolgerin von OB Pütsch. «Die Stelle des hauptamtlichen Oberbürgermeisters (m/w/d) der Großen Kreisstadt Rastatt mit rund 51.500 Einwohnern ist infolge Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers zum 16. Dezember 2023 neu zu besetzen. Die Amtszeit beträgt 8 Jahre. Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Stelleninhaber bewirbt sich nicht wieder», heißt es in der Ausschreibung einleitend. «Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen/Unionsbürger), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerberinnen/Bewerber müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.»
Nadja Milke ist Redakteurin bei goodnews4.de und Mitglied der Landespressekonferenz Baden-Württemberg. Sie wohnt in der Baden-Badener Innenstadt und kennt sich dort gut aus, aber selbstverständlich auch in den anderen Baden-Badener Stadt- und Ortsteilen. Über Post freut sie sich: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
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