Zentralklinikum für Baden-Baden und Landkreis Rastatt
Bürgerentscheid in Baden-Baden mit Bundestagswahl am 23. Februar? – Klinik-Unterschriftensammlung morgen ab 14 Uhr in Baden-Oos

Baden-Baden, 12.11.2024, 13:45 Uhr, Bericht: Redaktion Gemeinsam mit der Bundestagswahl am 23. Februar könnte der Bürgerentscheid «Pro Klinikum Baden-Baden» stattfinden. Damit werden sich nun die Verantwortlichen auseinandersetzen.
Nachdem sich heute in Berlin die Fraktionen von CDU und SPD auf den Termin festgelegt haben, werden nun die Baden-Badener Bürgerinitiativen prüfen, ob eine Zusammenlegung von Bundestagswahl und Klinik-Abstimmung am 23. Februar möglich sein wird. Es ist ein üblicher Vorgang, dass Bürgerentscheide sich anhängen an andere Wahlen.
Nachdem am Montagabend klar wurde, dass auch die Baden-Badener CDU der grün-schwarzen Landespolitik folgt und am 25. November für den Klinikstandort «Am Münchfeld» in Rastatt stimmen wird, werden die Baden-Badener Bürger entscheiden, ob sie eine eigene Klink behalten oder zukünftig nach Rastatt reisen müssen. Voraussetzung für ein Bürgerentscheid ist das sogenannte Bürgerbegehren, zu dem derzeit Unterschriften gesammelt werden. Rund 3.000 Unterschriften sind nötig.
Der Baden-Baden Arzt Mark Lopatecki teilte heute für die Initiative «Pro Klinikum Baden-Baden» der goodnews4-Redaktion mit, dass morgen am Mittwoch, von 14.00 bis 16.00 Uhr auch am Ooser Leopoldsplatz am Narrenbrunnen Unterschriften gesammelt werden für das Bürgerbegehren Baden-Baden.
Die Frage des Bürgerbegehrens lautet: «Sind Sie dafür, dass die Vertreter der Stadt Baden-Baden in der Gesellschafterversammlung der Klinikum Mittelbaden gGmbH beauftragt werden, dafür zu votieren, dass der Standort für ein zukünftiges Zentralklinikum in Baden-Baden ist?» Unterschriftsberechtigt sind alle Einwohner mit Hauptwohnsitz in Baden-Baden ab dem 16. Lebensjahr, die die Staatsbürgerschaft Deutschlands oder eines anderen Landes der Europäischen Union besitzen.

Mark Lopatecki, Matthias Hirsch und Karl-Georg Degenhardt gehören zu den Initiatoren des Bürgerbegehrens. Foto: Archiv/Montage
Hier die aktuelle Liste zur Unterschriftenabgabe für das Bürgerbegehren «Für Baden-Baden als Standort für das zukünftige Zentralklinikum»:
Rebland Apotheke, Steinbacherstr. 19, 76534 Baden-Baden
Berthold Apotheke, Lichtentaler Str. 72, 76530 Baden-Baden
Alte Hof-Apotheke, Lange Str. 2, 76530 Baden-Baden
Augusta Apotheke, Ludwig-Wilhelm-Platz 3, 76530 Baden-Baden
Bernhardus Apotheke, Rheinstr. 9, 76532 Baden-Baden
Kreuz Apotheke, Lange Str. 37, 76530 Baden-Baden
Löwen Apotheke, Lichtentaler Str. 3, 76530 Baden-Baden
Rössler Apotheke, Sophienstr. 7, 76530 Baden-Baden
Praxis Dr. Marcus Gwosdz, Beethovenstraße 2, 76530 Baden-Baden
Dr. med. Georg Otten und Dr. med. univ. Jan Otten, Lange Str. 20, 76530 Baden-Baden
Dr. med. Sven Gehrke, Beethovenstraße 2, 76530 Baden-Baden
Frau Dr. med. Dipl.-Biochem. Ingrid Schlentrich, Falkenstraße 4, 76530 Baden-Baden
Orthopädie Praxis Dr. med. Axel Weusten, Rheumazentrum Rotenbachtalstr. 5, 76530 Baden-Baden
Praxis Dr. Ehreiser und Dr. Riegelsberger, Langestr. 33, 76530
Privatpraxis Dr. med. Petra Dahm-Welle, Schillerstr. 7, 76530 Baden-Baden
Equipage, Kaiseralle 1 (Kurhaus), 76530 Baden-Baden
Bäckerei, Ebersteinburg
Buchhandlung Eulennest, Gernsbacher Str. 2, 76530 Baden-Baden
Horst Höll, Gernsbachstr. 13, 76530 Baden-Baden
vomFass, Lange Str. 8, 76530 Baden-Baden
Wäsche Boulevard, Sophienstr. 1A, 76530 Baden-Baden
Modehaus Christine, Gernsbacherstr. 11. 76530 Baden-Baden
Assal Physiotherapie, Beuerle Str. 145, 76534 Baden-Baden
Legend Gesuntheitszentrum, Lusienstr. 32, 76530 Baden-Baden
Hotel MERKUR, Merkurstraße 8-10, 76530 Baden-Baden
Geroldsauer Mühle, Geroldsauer Str. 54, 76534 Baden-Baden
Kurt's Döneria, Stahlbadstr, 5, 76530 Baden-Baden
Landgasthof Hirsch, Geroldsauer Str. 130, 76534 Baden-Baden
Le Bistro, Sophienstr. 4, 76530 Baden-Baden
Löwenbräu Baden-Baden, Gernsbacher Str. 9, 76530 Baden-Baden
Petra`s Food and Wine, Lichtentaler Str. 27, 76530 Bb
Restaurant Amadeus, Sophienstr. 12, 76530 Baden-Baden
Restaurant Garibaldi, Luisenstraße. 4
Restaurant Laterne, Gernsbacher Str. 10-12
Restaurant Leo`s, Luisenstraße. 8-10, 76530 Baden-Baden
Restaurant Rizzi, Augustaplatz 1, 76530 Baden-Baden
Restaurant Auerhahn, Geroldsauaerstr,, 76534 Baden-Baden
Resturant Rivazza, Gernsbacgerstrt. 21, 76530 Baden-Baden
Schneider Weinstube, Maria Victoriastr. 2, 76530 Baden-Baden
Info-Stände:
Mittwoch, 13, November 2024, Wochenmarkt Bernhardusplatz
Mittwoch, 13, November 2024, 14.00 bis 16.00 Uhr am Narrenbrunnen Ooser Leopoldsplatz
Donnerstag, 14. November 2024, Wochenmarkt Augustaplatz
Freitag, 15. November 2024, In der Fußgängerzone (Lange Straße) Ecke Einhorngässchen
Samstag, 16. November 2024, In der Fußgängerzone (Lange Straße) Ecke Einhorngässchen
Hintergrundinformationen Bürgerbegehren
Ein Bürgerbegehren muss von mindestens sieben Prozent der Bürger unterzeichnet werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung und einen Kostendeckungsvorschlag für die verlangte Maßnahme enthalten. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Gemeinderatsbeschluss, muss es innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat.
Bei einem Bürgerentscheid stimmen die wahlberechtigten Bürger der Gemeinde über die gestellte Frage ab. Die Mehrheit der gültigen Stimmen (ja oder nein) entscheidet. Diese Mehrheit muss jedoch zugleich mindestens 20 Prozent aller Stimmberechtigten betragen. Ist dies nicht der Fall, hat der Gemeinderat die Angelegenheit zu entscheiden.
Die Rechtsgrundlage findet sich in der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung – GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung – GemO)
§ 21
Bürgerentscheid, Bürgerbegehren
(1) Der Gemeinderat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder beschließen, dass eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, der Entscheidung der Bürger unterstellt wird (Bürgerentscheid).
(2) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über
1. Weisungsaufgaben und Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen,
2. Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,
3. die Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten,
4. die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die Kommunalabgaben, Tarife und Entgelte,
5. die Feststellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses der Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,
6. Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften mit Ausnahme des verfahrenseinleitenden Beschlusses sowie über
7. Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren.
(3) Über eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, kann die Bürgerschaft einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid auf Grund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden, dabei findet § 3 a LVwVfG keine Anwendung; richtet es sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats, muss es innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Das Bürgerbegehren muss die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Die Gemeinde erteilt zur Erstellung des Kostendeckungsvorschlags Auskünfte zur Sach- und Rechtslage. Das Bürgerbegehren muss von mindestens 7 vom Hundert der Bürger unterzeichnet sein, höchstens jedoch von 20 000 Bürgern. Es soll bis zu drei Vertrauenspersonen mit Namen und Anschrift benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Sind keine Vertrauenspersonen benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner als Vertrauenspersonen. Nur die Vertrauenspersonen sind, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Antrag abzugeben und entgegenzunehmen.
(4) Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat nach Anhörung der Vertrauenspersonen unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags. Nach Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens dürfen die Gemeindeorgane bis zur Durchführung des Bürgerentscheids keine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung treffen oder vollziehen, es sei denn, zum Zeitpunkt der Einreichung des Bürgerbegehrens haben rechtliche Verpflichtungen hierzu bestanden. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.
(5) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss den Bürgern die innerhalb der Gemeindeorgane vertretene Auffassung durch Veröffentlichung oder Zusendung einer schriftlichen Information bis zum 20. Tag vor dem Bürgerentscheid dargelegt werden. In dieser Veröffentlichung oder schriftlichen Information der Gemeinde zum Bürgerentscheid dürfen die Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens ihre Auffassung zum Gegenstand des Bürgerentscheids in gleichem Umfang darstellen wie die Gemeindeorgane.
(6) Der Bürgerentscheid ist innerhalb von vier Monaten nach der Entscheidung über die Zulässigkeit durchzuführen, es sei denn, die Vertrauenspersonen stimmen einer Verschiebung zu.
(7) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Gemeinderat die Angelegenheit zu entscheiden.
(8) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses. Er kann innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.
(9) Das Nähere wird durch das Kommunalwahlgesetz geregelt.
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
§ 41
Antrag auf Einwohnerversammlung, Einwohnerantrag,
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
(1) Der Antrag auf eine Einwohnerversammlung und der Einwohnerantrag können nur von Einwohnern unterzeichnet werden, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen. § 12 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend. Das Bürgerbegehren kann nur von Bürgern unterzeichnet werden, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sind.
(2) Gegen die Zurückweisung eines Antrags auf eine Einwohnerversammlung, eines Einwohnerantrags und eines Bürgerbegehrens kann jeder Unterzeichner Anfechtungs- oder Verpflichtungsklagen erheben. Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
(3) Für die Durchführung des Bürgerentscheids gelten die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters mit Ausnahme des 5. Abschnitts entsprechend. Der Bürgerentscheid kann am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland, des Deutschen Bundestags, des Landtags, der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart, der Kreisräte, der Gemeinderäte, der Ortschaftsräte, der Bezirksbeiräte und des Bürgermeisters sowie am Tag einer Volksabstimmung durchgeführt werden. § 20 Satz 2 und 3 und § 37 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend; der Bürgermeister kann bestimmen, dass der Stimmzettel auch bei der persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum in einem gemeinsamen Stimmzettelumschlag für kommunale Wahlen nach § 37 Abs. 4 Satz 4 abzugeben ist.
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