Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung

Das sind die elf Regeln der Notbremse ab Montag – Schulen und Kitas bleiben im Landkreis Rastatt geschlossen

Das sind die elf Regeln der Notbremse ab Montag – Schulen und Kitas bleiben im Landkreis Rastatt geschlossen
Die Kindertageseinrichtungen im Landkreis Rastatt bleiben am Montag geschlossen. Foto: Archiv

Bild Nadja Milke Bericht von Nadja Milke
17.04.2021, 18:00 Uhr



Rastatt/Stuttgart Der Bundestag in Berlin wird über die «Bundes-Notbremse» voraussichtlich am kommenden Mittwoch entscheiden. Doch Winfried Kretschmann macht Nägel mit Köpfen und erklärt die Maßnahmen schon ab Montag für Baden-Württemberg als verbindlich.

«Vom kommenden Montag an wird Baden-Württemberg die angekündigte Notbremse der Bundesregierung mit der aktualisierten Corona-Verordnung des Landes umsetzen», heißt es in einer Erklärung des Sozialministeriums von heute. Die Verordnung befinde sich noch in der Ressortabstimmung und soll aller Voraussicht nach an diesem Samstag notverkündet werden. Unbesehen der für das Land geltenden Regeln bleiben die Schulen und Kitas im Landkreis Rastatt wegen der hohen Inzidenz von über 200 geschlossen. Die Erklärung des Landratsamtes zur Einstellung des Betriebs der Kindertageseinrichtungen ist am Ende dieses Berichts angefügt.

Folgende Regeln sollen in Baden-Württemberg vorbehaltlich der Zustimmung der Ressorts ab Montag in ganz Baden-Württemberg gelten:

Notbremse ab einer 7-Tages-Inzidenz von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner:

1. Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur noch zulässig, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen.
2. Der Betrieb von Wettannahmestellen, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten für den Publikumsverkehr bleibt insgesamt untersagt.
3. Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden sowie bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs des Spitzen- und Profisports.
4. Körpernahe Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie von kosmetischen Fußpflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen sind mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen (insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege) geschlossen. Auch Sonnenstudios sind zu schließen.
5. Für Kundinnen und Kunden von Friseurbetrieben und Barbershops ist ein vorheriger Schnelltest erforderlich.
6. Der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist nur im Rahmen des Onlineunterrichts zulässig.
7. Ladengeschäfte dürfen keine Abholangebote mehr anbieten. Es sind nur noch Lieferdienste zulässig.
8. Soweit Ladengeschäfte der Grundversorgung, also insbesondere aus dem Lebensmittelbereich, geöffnet bleiben, wird die Begrenzung der maximal zulässigen Verkaufsfläche pro Kundin oder Kunde nochmals verschärft von 10 auf 20 Quadratmeter (bei Ladenflächen bis 800 Quadratmeter) und von 20 auf 40 Quadratmeter (für die über 800 Quadratmeter hinausgehenden Flächen). 9. Baumärkte sind geschlossen.
10. Es gilt eine nächtliche Ausgangsbeschränkung in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr. Das Verlassen der Wohnung ist nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
11. Kindertagesstätten und Schulen sind ab einer Inzidenz von 200 an drei aufeinanderfolgenden Tagen für den Präsenzbetrieb geschlossen. Ausnahmen sind insbesondere für Abschlussklassen vorgesehen.

Die Mitteilung des Rastatter Landratsamtes zur Einstellung des Betriebs der Kindertageseinrichtungen im Wortlaut:

Das Gesundheitsamt des Landkreises Rastatt hat gemäß der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz folgende Feststellung getroffen. Für den Landkreis Rastatt ist die Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 200 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner seit drei Tagen in Folge am 15. April überschritten. Maßgeblich sind die Lageberichte des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg.

Aufgrund der Erlasslage des Kultusministeriums und angesichts der bevorstehenden Aktualisierung der Corona-Verordnung des Landes, müssen somit die Kindertageseinrichtungen und die erlaubnispflichtige Kindertagespflege den Betrieb ab Montag, 19. April, einstellen.

Der Gesetzentwurf sieht eine Schließung der Einrichtungen mit Ausnahme der Notbetreuung ab einer Inzidenz von 200 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner im jeweiligen Stadt- oder Landkreis vor.

Die Einrichtungen werden wieder geöffnet, sobald der Inzidenzwert von 200 fünf Tage in Folge unterschritten wurde und das Gesundheitsamt die maßgebliche Feststellung getroffen und bekanntgegeben hat.


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