Neue Corona-Verordnung
Ende von Corona-Maßnahmen – Hier die Regelungen ab Sonntag

Bericht von Nadja Milke
01.04.2022, 17:10 Uhr
Stuttgart Morgen endet die Übergangsfrist für die Änderung des Infektionsschutzgesetzes und damit auch die meisten Corona-Maßnahmen, für die es nun keine rechtliche Grundlage mehr gibt. «Nach den jüngst vom Bund beschlossenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes hat die baden-württembergische Landesregierung die Corona-Verordnung des Landes grundlegend geändert», teilte das Staatsministerium Baden-Württemberg heute Nachmittag mit.
Die Maskenpflicht wird weitgehend aufgehoben und bleibt nur im ÖPNV und im medizinischen Bereich erhalten. Die neue Verordnung soll noch heute nach einem entsprechenden Kabinettsbeschluss vom Staatsministerium notverkündet werden und am Sonntag in Kraft treten und zunächst bis zum 1. Mai gelten.
«Eine Aufrechterhaltung der derzeitigen Schutzmaßnahmen wäre nur durch einen Landtagsbeschluss und bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine so genannte Hotspot-Regelung über den 2. April hinaus möglich. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben – weder liegt derzeit eine Virusvariante mit signifikant höherer Pathogenität vor noch eine konkrete Gefahr der Überlastung der Krankenhauskapazität», heißt es in der Erklärung zur aktuellen Pandemie-Lage in Baden-Württemberg. Die Landesregierung habe sich bis zuletzt dafür eingesetzt, mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes einen «Instrumentenkasten an Basisschutzmaßnahmen aufrechterhalten zu können, mit dem kurzfristig auf Änderungen des Infektionsgeschehens im Land hätte reagiert werden können». Das neue Infektionsschutzgesetz sieht dies jedoch nicht mehr vor.
Hier die wichtigsten Änderungen in der neuen Corona-Verordnung:
• Abstands-, Masken- und Hygieneempfehlung (vgl. § 2 CoronaVO)
• Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske): im ÖPNV, in Arzt- und Zahnarztpraxen, in Einrichtungen, Fahrzeugen und an Einsatzorten der Rettungsdienste sowie in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe (vgl. § 3 CoronaVO)
Außerdem beinhaltet die Verordnung eine Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen auf Grundlage von § 28a Absatz 7 IfSG zur Regelung von:
• Maskenpflichten in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Dialyseeinrichtungen, Eingliederungshilfeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten
• Testpflichten:
− in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Eingliederungshilfeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten
− in Schulen und Kitas
− in Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und -aussiedlern.
− in Justizvollzugsanstalten, Maßregelvollzugseinrichtungen und anderen Einrichtungen, soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen.
Diese Regelungen werden nicht direkt in der Corona-Verordnung der Landesregierung, sondern in entsprechenden Ressortverordnungen umgesetzt. Dazu gehören etwa Testpflichten in der Corona-VO Schule und Kita bis zum Beginn der Osterferien sowie die Beibehaltung der Masken- und Testpflichten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen in der Corona-VO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.
Des Weiteren beinhaltet die Corona-Verordnung des Landes die Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen sowie von Verordnungen der Stadt- und Landkreise auf Grundlage von § 28a Absatz 8 IfSG zur Regelung von Test-, Masken- und Hygienepflichten. Dies soweit der Landtag gemäß § 28a Absatz 8 Satz 1 IfSG feststellt, dass eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht, die sogenannte Hotspot-Regelung.
Quelle: Landesregierung Baden-Württemberg
Nadja Milke ist Redakteurin bei goodnews4.de und Mitglied der Landespressekonferenz Baden-Württemberg. Sie wohnt in der Baden-Badener Innenstadt und kennt sich dort gut aus, aber selbstverständlich auch in den anderen Baden-Badener Stadt- und Ortsteilen. Über Post freut sie sich: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Zurück zur Startseite und zu den weiteren aktuellen Meldungen.







