Neue Regeln ab Montag

Neue Corona-Verordnung hier – Heute Morgen veröffentlicht – Zwei-Klassen-Gesellschaft für Geimpfte und Ungeimpfte

Neue Corona-Verordnung hier – Heute Morgen veröffentlicht – Zwei-Klassen-Gesellschaft für Geimpfte und Ungeimpfte
Nach den Sommerferien gilt an allen Schulen eine zweiwöchige Maskenpflicht. Foto: Archiv

Bild Nadja Milke Bericht von Nadja Milke
15.08.2021, 10:45 Uhr



Stuttgart Ab Montag wird es für die vollständig Geimpften und Genesenen in Baden-Württemberg kaum noch Einschränkungen geben. Gastronomie, Hotels, Kinos sind gegen Vorlage des Impfnachweises unbeschränkt zugänglich. So wird eine Art Zwei-Klassen-Gesellschaft entstehen.

Die Maskenpflicht bleibt erhalten. Für die schätzungsweise 30 bis 40 Prozent Nichtgeimpfte ist das Leben deutlich schwieriger. Wer nicht geimpft ist, muss künftig in mehr Bereichen einen maximal 24 Stunden alten negativen Antigen-Schnelltest vorweisen. In bestimmten Bereichen ist ist ein negativer PCR-Test erforderlich, der höchstens 48 Stunden alt sein darf. Dies gilt für ganz Baden-Württemberg einheitlich – unabhängig von der aktuellen 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis. Die bisherigen Inzidenz-Grenzwerte gelten ab Montag nicht mehr.

Um 10.05 Uhr informierte heute Morgen die Landesregierung über die nun vorliegende neue Corona-Verordnung. Die Regelungen sollen so lange gelten bis den Krankenhäusern wieder eine Überlastung droht.

Erhalten bleibt für alle die Maskenpflicht in ihrer jetzigen Form. Das gilt für geschlossene Räume – mit Ausnahme des privaten Bereichs – und im Freien, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann, gilt weiterhin die Maskenpflicht. Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind auch künftig von der Maskenpflicht befreit. Auch die die Abstands- und Hygieneregelungen bleiben bestehen. Pflicht bleibt auch die Erfassung der Kontaktdaten.

 

Nach den Schulferien gilt inzidenzunabhängig für zunächst zwei Wochen wieder generell die Maskenpflicht im Unterricht. Auch werden die Schulen weiter ein kostenloses engmaschiges Testangebot für die Schülerinnen und Schüler sowie für die Lehrkräfte und das Personal anbieten. Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre sowie Schülerinnen und Schüler der Grund- und weiterführenden Schulen, Schülerinnen und Schüler an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) sowie an Berufsschulen. Der Nachweis erfolgt hier etwa durch den Schülerausweis.

Hier die Details zur Testpflicht für ungeimpfte Personen, die in folgenden Bereichen gilt:

• Besuch in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie in Einrichtungen der Behindertenhilfe.

• Galerien, Museen, Gedenkstätten sowie Archive, Bibliotheken und Büchereien – Personen die lediglich Medien abholen oder zurückgeben brauchen keinen 3G-Nachweis.

• Gastronomische Angebote in Innenräumen – das Abholen von Speisen ist ohne 3G-Nachweis erlaubt.

• Für externe Gäste in Betriebskantinen sowie Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz.

• Vergnügungsstätten in Innenräumen wie Spielhallen, Wettstuben und Casinos.

• Generell bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien, bei mehr als 5.000 Besucherinnen und Besuchern und/oder der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Dazu zählen unter anderem:
− Konzerte
− Theater- oder Opernaufführungen
− Stadtführungen
− Betriebs- und Vereinsfeiern
− Filmvorführungen
− Stadt- und Volksfeste
− Sportveranstaltungen

• Messen Ausstellungen und Kongresse.

• Bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetikstudios, Nagelstudios, Kosmetische Fußpflege, Massagestudios, Tattoo- und Piercingstudios, Laser- und IPL-Studios für kosmetische Behandlungen, Friseurbetriebe, Barbershops und Massagestudios.

• Bei Sport im Innenbereich, etwa in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen.

• Saunen und ähnlichen Einrichtungen wie Solarien, Dampfbäder oder Hamame.

• Touristische Fahrtangebote wie Fluss- und Seeschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehre, Zeppelinrundflügen und Museumsflügen.

• Zutritt zu geschlossenen Räumen in Freizeitparks und anderen Freizeiteinrichtungen wie zoologischen und botanischen Gärten sowie Hochseilgärten, Indoor-Spielplätze und Minigolf-Anlagen.

• Angebote der Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkursen in geschlossenen Räumen.

• Bei Angeboten von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen.

• In Beherbergungsbetrieben wie Hotels aller Art, Gasthäuser, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser , Ferienparks, Sharing-Unterkünfte wie etwa airbnb-Angebote, (Dauer-)Campingplätze und kostenpflichtige Wohnmobil-Stellplätze ist ein Test bei Anreise und dann alle drei Tage während des Aufenthalts erforderlich.

• Clubs und Diskotheken. Nicht geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen PCR-Test vorweisen.

• Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen.

Die Testpflicht gilt nicht für Freizeit- und Amateursport in Sportstätten im Freien, Badeseen mit kontrolliertem Zugang und Freibädern sowie für Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb und Spitzen- oder Profisport.

Ausgenommen von der Testpflicht sind religiöse Veranstaltungen.

Anbieterinnen/Anbieter, Veranstalterinnen/Veranstalter, Betreiberinnen/Betreiber und Dienstleisterinnen/Dienstleister sind zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet.

Private Feiern sind ohne Einschränkungen möglich.

Die Tests können weiter wie bisher vor Ort in der Einrichtung unter Aufsicht des Betreibers stattfinden, in einer Corona-Teststation oder am Arbeitsplatz, wenn dort entsprechend qualifiziertes Personal zur Bestätigung des Testergebnisses vorhanden ist.

Bund und Länder haben sich darauf verständigt, dass Antigen-Schnelltests bis 11. Oktober 2021 weiter durch die öffentliche Hand finanziert werden und für die Bürgerinnen und Bürger kostenlos bleiben. Danach müssen Personen, die sich nicht impfen lassen möchten die Antigen-Schnelltest selbst bezahlen.

Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre. Kostenlose Tests gibt es weiterhin für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt – insbesondere Schwangere, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Für Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Schulen gibt es zudem weiter ein engmaschiges kostenloses Testangebot in den Schulen.

Der Bund wird die bestehenden Maßnahmen der Arbeitsschutzverordnung an die aktuelle Situation anpassen und verlängern. Dies gilt insbesondere für die Pflicht betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und aktualisieren sowie die Testangebotsverpflichtung für die Mitarbeitenden. Hierrüber wird das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales zeitnah informieren.

PDF Corona-Verordnung, gültig ab Montag, 16. August 2021.


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