Kreisimpfzentrum im Kurhaus Baden-Baden

Neue Impftermine in Baden-Baden morgen ab 16 Uhr – Nur über 116117 oder Internet-Plattform

Neue Impftermine in Baden-Baden morgen ab 16 Uhr – Nur über 116117 oder Internet-Plattform
Morgen können wieder Impftermine für das Kreisimpfzentrum im Kurhaus Baden-Baden vereinbart werden. Foto: Archiv

Bild Nadja Milke Bericht von Nadja Milke
19.02.2021, 21:20 Uhr



Baden-Baden Das Kreisimpfzentrum Baden-Baden schaltet morgen um 16 Uhr, weitere Impftermine mit dem Biontech-Impfstoff für Personen über 80 Jahren frei, teilte das Baden-Badener Rathaus heute mit. Die Anmeldung zur Corona-Schutzimpfung erfolge ausschließlich über die bundesweite Rufnummer 116117 oder die Internet-Plattform www.impfterminservice.de.

Die Stadtpressestelle macht darauf aufmerksam, dass eine Anmeldung über die Stadtverwaltung oder beim Kreisimpfzentrum vor Ort nicht möglich ist.

Weitere Informationen dazu aus dem Rathaus:

Zudem werden am Mittwoch, 24. Februar, zwischen 15 und 18 Uhr weitere Impftermine mit dem Impfstoff von AstraZeneca für Personen mit der höchsten Priorität freigeschaltet, die unter 65 Jahre alt sind. Dazu gehören Personen, die in stationären und teilstationären Einrichtungen für ältere oder pflegebedürftige Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind. Zu diesen Einrichtungen gehören voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, Hospize, soweit sie ältere und pflegebedürftige Personen versorgen, ambulant betreute Wohngemeinschaften für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf, gerontopsychiatrische Stationen der Zentren für Psychiatrie sowie von Plankrankenhäusern, die über mindestens 200 Planbetten im Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie verfügen und eine gerontopsychiatrische Station vorhalten. Hinzu kommen geriatrische Stationen und Einrichtungen, Einrichtungen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI.

In den vorgenannten Einrichtungen erfolgt die Impfung, mit Ausnahme der letzten beiden Punkte, grundsätzlich durch Mobile Impfteams (MIT). Personen, die in den Einrichtungen behandelt, betreut, gepflegt werden oder tätig sind und am Impftermin durch die MIT nicht geimpft wurden, haben unabhängig vom Alter bei Nachweis ihrer Impfberechtigung durch die Einrichtung Anspruch auf eine Impfung im Impfzentrum, sofern sie ausreichend mobil sind. Dies gilt ebenso für Kurzzeitpflege-Gäste sowie das Personal geriatrischer Stationen und Einrichtungen, da in diesen Einrichtungen keine Impfung durch MITs erfolgt.

Zu den impfberechtigten Personen, die in den Einrichtungen «tätig sind», zählen alle direkten Beschäftigten der Einrichtungen, wie Pflegepersonal, Hauswirtschaftskräfte, Verwaltungsmitarbeiter, auch Beschäftigte externer Dienstleister wie Reinigungskräfte.

Daneben sind folgende in den Einrichtungen tätige Personen anspruchsberechtigt, sofern sie regelmäßig unmittelbaren Bewohner, Patienten- oder Gästekontakt haben, wie Haus- und Zahnärzte, weitere Ärzte der genannten Einrichtungen/Stationen, sogenannte Heilmittelerbringer wie Physiotherapeuten, Logopäden, Podologen, spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Seelsorger, Betreuungsrichter, Berufsbetreuer, Medizinprodukteberater bei der Operationsbegleitung, Personal von Hilfsmittel- oder Homecare-Diensten und Sanitätshäusern, Prüf- und Begutachtungskräfte der Medizinischen Dienste, Friseure, weitere Tätige mit unmittelbarem Patientenkontakt wie Ehrenamtliche, Personen die bei den Testungen tätig werden sowie Mitarbeiter der MIT.

Die Liste beinhaltet zudem Personen, die im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig ältere oder pflegebedürftige Menschen behandeln, betreuen oder pflegen sowie Personen, die im Rahmen der ambulanten Pflege Begutachtungs- oder Prüftätigkeiten ausüben. Dazu gehören das Pflegepersonal der ambulanten Pflegedienste, weitere Mitarbeiter ambulanter Pflegedienste mit regelmäßigem unmittelbarem Patientenkontakt, so beispielsweise Fahrer, Physiotherapeuten, Logopäden und Podologen, die regelmäßig ambulant aufsuchend die oben genannten Personengruppen behandeln, Mitarbeiter in der Spezialpflege, wie Stoma- oder Wundversorgung, und im ambulanten Bereich tätige Prüf- und Begutachtungskräfte der Medizinischen Dienste.

Hinzu kommen Personen, die in medizinischen Einrichtungen mit sehr hohem Expositionsrisiko arbeiten, wie Ärzte und medizinisches Personal, das in den Bereichen Impfzentren, Rettungsdienst (Kräfte des Rettungsdienstes der Notfallrettung einschließlich Luftrettung und des Krankentransports, Helfer vor Ort/First Responder, Sonderrettungsdienste wie Bergwacht und Wasserrettung, diejenigen, die als Einsatzkräfte regelmäßig in der Notfallrettung mitwirken, Werkrettungsdienste, soweit sie in der Notfallrettung mitwirken), Notaufnahme (Eingrenzung auf die interdisziplinäre und pädiatrische), Intensivstation und COVID-19-Isolationsbereichen tätig ist.

Eingeschlossen ist weiter Versorgungspersonal auf Quarantäneverweigererstationen oder anderen COVID-19-Isolationsbereichen, Ärzte und medizinisches Personal, das aerosolgenerierende Tätigkeiten an COVID-19-Patienten durchführt, wie Bronchoskopie, Laryngoskopie, Sputumproben, Intubation, Ärzte und medizinisches Personal aus Corona-Schwerpunktpraxen und Corona-Schwerpunktzahnarztpraxen sowie Fieberambulanzen, Ärzte, die bis 30. April einen Dienst des kassenärztlichen Notdienstes übernehmen, und Beschäftigte der Koordinierungsstelle nach § 11 des Transplantations-gesetzes

Daneben sind anspruchsberechtigt Beschäftige in medizinischen Einrichtungen, die regelmäßig Patienten mit einem sehr hohen Risiko für einen tödlichen COVID-19 Krankheitsverlauf behandeln, betreuen oder pflegen, so Ärzte und medizinisches Personal in niedergelassenen radio-/onkologischen Praxen, Ärzte und medizinisches Personal, das in den stationären Bereichen Radio-/Onkologie, Transplantationsmedizin und Palliativmedizin auch ((Kinder-)Hospize) tätig ist sowie Ärzte und medizinisches Personal in Dialyseeinrichtungen.

Die Tätigkeit in einem der genannten Bereiche oder Einrichtungen ist durch die entsprechende Einrichtung bzw. den entsprechenden Arbeitgeber für die Impfberechtigung zu bescheinigen. Unter die höchste Priorität fallen nicht, sofern keine schwerpunktmäßige, regelmäßige und unmittelbare Versorgung von Covid-19-Patienten oder besonders vulnerablen Patienten in den oben genannten Bereichen erfolgt: OP-Personal, Laborpersonal inklusive Tätige im Bereich Virologie, Tätige im Bereich Neonatologie, Geburtshilfe, Gynäkologie, akute Diagnostikbereiche wie Radiologie und Kardiologie, Pathologie und Rechtsmedizin.

Die Corona-Schutzimpfung der nicht genannten Ärzte und des nicht genannten medizinischen Personals wird in der nächsten Prioritätsstufe durchgeführt. Für die Einteilung in die höchste Priorisierungsstufe ist nicht primär die Zuteilung zu einer Berufsgruppe oder ärztlichen Fachrichtung ausschlaggebend, sondern die konkrete Tätigkeit, wie beispielsweise an Patienten im Pflegeheim oder an Covid-19-Patienten. Dabei sollen Personen älter als 18 Jahre und jünger als 65 Jahre vorrangig mit dem AstraZeneca-Impfstoff und alle übrigen Personen mit einem mRNA-Impfstoff geimpft werden. Bei bereits begonnener Immunisierung ist diese mit dem bei der ersten Impfung verwendeten Impfstoff weiterzuführen.


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