Die Verordnung umfasst folgende Regelungen:
• Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in das Land Baden-Württemberg einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den betroffenen Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
• Die Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren. Sie sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu informieren.
• Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb des Landes Baden-Württemberg haben, dürfen innerhalb des Quarantäne-Zeitraums auf dem Gebiet des Landes Baden-Württemberg keine berufliche Tätigkeit ausüben.
Von der Regelung ausgenommen sind folgende Gruppen:
• Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
• deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens, der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist oder die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben,
• Pendler, die täglich oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch oder aus Gründen des Besuchs einer Bildungseinrichtung in das Bundesgebiet einreisen,
• oder die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben bzw. einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht unter dem gleichen Dach wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen.
Ausgenommen von der Reglung sind außerdem Saisonarbeitskräfte. Die Verordnung gilt explizit nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Land Baden-Württemberg einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist.
Personen, die nur zur Durchreise aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach Baden-Württemberg einreisen, müssen das Gebiet auf direktem Weg verlassen, d.h. sie dürfen beispielsweise nicht zum Einkaufen anhalten oder Freunde und Familie besuchen.
Verstöße gegen die Verordnung werden mit Bußgeldern geahndet.
Eine Ausnahme von der Quarantäne ist in begründeten Einzelfällen auf Antrag möglich. Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Die detaillierte Verordnung ist unter sozialministerium.baden-wuerttemberg.de abrufbar.