Ab sofort 3G im Einzelhandel

Verwaltungsgericht stoppt Corona-Maßnahme – „Einfrieren der Alarmstufe II" für Einzelhandel rechtswidrig

Verwaltungsgericht stoppt Corona-Maßnahme – „Einfrieren der Alarmstufe II" für Einzelhandel rechtswidrig
Foto: goodnews4-Archiv

Bild Nadja Milke Bericht von Nadja Milke
25.01.2022, 17:10 Uhr



Mannheim Die Gerichte fahren den von Bund und Land verordneten Maßnahmen zunehmend in die Parade. Der Verwaltungsgerichtshof, VGH, in Mannheim hat nun die 2G-Regel für den Einzelhandel mit Beschluss von heute mit sofortiger Wirkung außer Vollzug gesetzt.

Das «Einfrieren der Alarmstufe II» durch die Corona-Verordnung der Landesregierung sei voraussichtlich rechtswidrig, teilte der VGH heute mit. Im Einzelhandel gilt deshalb ab sofort wieder die 3G-Regel. Am Freitag hatte der VGH bereits die 2G-Regelung für nicht-immunisierte Studierende gekippt. goodnews4.de berichtete.

Die Mitteilung des VGH im Wortlaut:

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 25. Januar 2022 § 17 Abs. 1 der Corona-Verordnung mit sofortiger Wirkung insoweit außer Vollzug gesetzt, als die Vorschrift Geltung für die «eingefrorene Alarmstufe II» im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaVO beansprucht. Denn das «Einfrieren der Alarmstufe II» durch die Corona-Verordnung der Landesregierung sei voraussichtlich rechtswidrig.

Sachverhalt:

Der Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen § 17 Abs. 1 der CoronaVO der Landesregierung in der Fassung vom 11. Januar 2022. Sie betreibt ein Schreibwarengeschäft im Ortenaukreis und sieht sich in ihrer Berufsfreiheit und dem Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Schreibwarengeschäfte seien nicht weniger wichtig als Blumengeschäfte, die die Landesregierung zur Grundversorgung rechne und die daher keinen 2 G-Beschränkungen unterlägen. Das Einfrieren der Alarmstufe II sei mit den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes unvereinbar.

Die Landesregierung (Antragsgegner) ist dem Antrag entgegengetreten. Die Vorschrift über das Einfrieren der Alarmstufe II werde im Anschluss an den Beschluss des VGH vom 20. Januar 2022 zur Rechtswidrigkeit der eingefrorenen Alarmstufe II für Studierende zeitnah aufgehoben. Es handele sich um eine vorübergehend zur Anwendung kommende Ausnahmeregelung, mit der der Verordnungsgeber auf das aktuelle Infektionsgeschehen und den derzeit nur beschränkten wissenschaftlichen Erkenntnisstand reagiere. Die 2 G-Beschränkungen für den Einzelhandel seien rechtmäßig.

Beschluss des VGH

Der 1. Senat des VGH hat § 17 Abs. 1 CoronaVO insoweit außer Vollzug gesetzt, als die Vorschrift Geltung für die «eingefrorene Alarmstufe II» im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaVO beansprucht. Das «Einfrieren der Alarmstufe II» sei – wie der Senat bereits für Studierende entschieden habe (vgl. Pressemitteilung vom 21. Januar 2022) – voraussichtlich rechtswidrig. Eine Vorschrift, die ausdrücklich «unabhängig» von der 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz weitreichende Zugangsbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen normiere, stehe mit den gesetzlichen Vorgaben aus § 28a Abs. 3 Satz 3 IfSG nicht in Einklang. Erhebliche Grundrechtsbeschränkungen könnten nicht abgekoppelt von der 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz angeordnet werden. Die Beschränkung des Zugangs zum Einzelhandel sei keine Maßnahme des präventiven Infektionsschutzes nach § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG. Der Gesetzgeber sei ausdrücklich davon ausgegangen, dass zu den Maßnahmen des präventiven Infektionsschutzes nach § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG nur «niederschwellige» Maßnahmen gehörten.

Der VGH lehnte den Antrag jedoch insoweit ab, als sich die Antragstellerin gegen die Regelung des § 17 Abs. 1 CoronaVO zur (schwellenwertabhängigen) Alarmstufe i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 CoronaVO und zur (schwellenwertabhängigen) Alarmstufe II i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 CoronaVO wandte. Diese Beschränkungen beruhten voraussichtlich auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage und verletzten die Antragstellerin nicht in ihrer Berufsfreiheit und dem Gleichbehandlungsrecht (vgl. auch Pressemitteilung des VGH vom 12. Januar 2022).

Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (1 S 89/22).

Folgen des Beschlusses

Für den Einzelhandel gilt aufgrund des Beschlusses des VGH nun (Stand heute) die Alarmstufe nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 CoronaVO.




Nadja Milke ist Redakteurin bei goodnews4.de und Mitglied der Landespressekonferenz Baden-Württemberg. Sie wohnt in der Baden-Badener Innenstadt und kennt sich dort gut aus, aber selbstverständlich auch in den anderen Baden-Badener Stadt- und Ortsteilen. Über Post freut sie sich: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!


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