Verdienstausfall, Aufwendungsersatz, und Schadenersatz

15,3 Millionen Euro für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer – Land Baden-Württemberg gewährt Verdienstausfall zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

15,3 Millionen Euro für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer – Land Baden-Württemberg gewährt Verdienstausfall zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
Das Land will ehrenamtliche Helferinnen und Helfern in der Corona-Krise finanziell unterstützen. Foto: Archiv

Stuttgart, 06.04.2020, Bericht: Redaktion Das Land gewährt Verdienstausfall, Aufwendungsersatz, und Schadenersatz gegenüber ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern der im Bevölkerungsschutz mitwirkenden Organisationen und Einrichtungen, die bei der Bekämpfung der Corona-Virus-Lage eingesetzt werden. Dies gab Innenminister Thomas Strobl am Samstag bekannt.

«Zur Bekämpfung der Corona-Pandemie bringen sich viele, viele ehrenamtliche Helferinnen und Helfer der im Bevölkerungsschutz mitwirkenden Organisationen und Einrichtungen mit großem Engagement ein. Für ihren großartigen Einsatz gebührt ihnen Anerkennung und Dank. Ich weiß, dass viele weit über das übliche Maß hinaus arbeiten, an der Grenze des physisch und psychisch Möglichen. Wer sich so einbringt, dem darf durch seinen Einsatz kein finanzieller Nachteil entstehen! Deshalb gleichen wir Verdienstausfall, Aufwendungen und entstandene Schäden schnell und unbürokratisch aus», wird der stellvertretende Ministerpräsident und Innenminister in einer Erklärung seines Ministeriums zitiert.

«,Mehr als 15 Millionen Euro stellen wir direkt zur Verfügung, damit die Ehrenamtlichen schnell und unbürokratisch entschädigt werden können. Das große Engagement der freiwilligen Helferinnen und Helfer verdient auch die finanzielle Unterstützung, dass es durch den Einsatz keine Nachteile gibt», erklärte Finanzministerin Edith Sitzmann.

Im Einzelnen werden bezahlt:

• Erstattung von entgangenen Arbeitsentgelten oder Dienstbezügen einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen,

• Erstattung des Verdienstausfalls in angemessener Höhe an beruflich selbständige Helferinnen und Helfer,

• Aufwendungsersatz, hierzu gehört insbesondere ein Ausgleich gegenüber den Organisationen für verbrauchtes Einsatzmaterial (z.B. Schutzmasken) und gegenüber den ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern (z.B. für eine einsatzbedingt notwendige Reinigung von Dienstkleidung)

• Ersatz von Sachschäden, die die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer im Einsatz erleiden.

Die Regelung gilt für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer, die auf Veranlassung eines Landratsamts oder in den Stadtkreisen des Bürgermeisteramts, eines Regierungspräsidiums oder eines Ministeriums zur Bewältigung der Corona-Pandemie insbesondere in den Bereich Sanitätsdienst oder Betreuung eingesetzt werden.

Anträge können bereits für den laufenden Monat April von den Bevölkerungsschutzorganisationen bei den Stadt- und Landkreisen gestellt werden. Jeden Monat zum Monatsende reichen die Bevölkerungsschutzorganisationen die gebündelten Anträge bei den Landratsämtern oder den Bürgermeisterämtern der Stadtkreise ein. Die Anträge werden dort auf Plausibilität geprüft. Dann erfolgt die Bewilligung und Auszahlung.


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