Neue Test-Verordnung des Bundes

Ab Montag keine kostenlosen Tests mehr – Ausnahmen: Kinder, Jugendliche und Menschen, die nicht geimpft werden können

Ab Montag keine kostenlosen Tests mehr – Ausnahmen: Kinder, Jugendliche und Menschen, die nicht geimpft werden können
Nur bestimmte Personenkreise sind ab Montag weiterhin von den Testkosten befreit. Foto: Archiv

Bild Reyhan Celik Bericht von Reyhan Cifci
07.10.2021, 17:40 Uhr



Stuttgart Ab kommenden Montag, den 11. Oktober, gilt eine neue Test-Verordnung, nach der der Bund nicht mehr generell die Kosten für die Corona-Bürgertests übernimmt. Nur bestimmte Personenkreise sind weiterhin von den Kosten befreit. Die Tests werden noch immer in Testzentren, Apotheken und Arztpraxen angeboten.

«Die kostenlosen Bürgertests waren im Frühjahr und Sommer wertvoll bei der Bekämpfung der Pandemie,» wird hierzu Gesundheitsminister Manne Lucha in der Mitteilung aus seinem Ministerium zitiert. «Aber jetzt sind wir in einer neuen Phase angekommen. Die meisten von uns sind geimpft – jeder Bürgerin und jedem Bürger über 12 Jahren können wir ein Impfangebot machen. Es ist deshalb richtig, dass der Bund nur noch zielgenau jenen Menschen den Test finanziert, die sie wirklich brauchen. An alle anderen richtet sich mein Appell: Lassen Sie sich impfen, das ist der einzige langfristige Weg aus der Pandemie.»

Keine Änderungen in der neuen Verordnung gibt es bei Schulen, Krankenhäusern und Pflegeheimen. Um in den Schulen den Präsenzunterricht im Herbst und Winter abzusichern, stelle das Land für die Teststrategie an den Schulen vorerst bis Jahresende weiterhin kostenlose Tests zur Verfügung. Krankenhäuser und Pflegeheime seien weiterhin verpflichtet, nicht-immunisierten Besuchern eine kostenfreie Testung anzubieten – dabei dürfen sie nicht an kostenpflichtige, externe Testangebote verwiesen werden. «In diesen Bereichen bleiben die Tests weiterhin kostenlos, denn die Bewohner und Patienten sind auf soziale Kontakte angewiesen und brauchen die Besuche», begründet Gesundheitsminister Lucha die Regelung.

Ebenfalls von den Änderungen nicht betroffen sind nach Angaben des Sozialministeriums beispielsweise die Beschäftigten von Krankenhäusern und Pflegeheimen, die aufgrund der Vorgaben in der «Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen» regelmäßigen Testpflichten unterliegen. Auch diese Tests müssen weiterhin kostenlos vom Arbeitgeber angeboten werden.

Ebenso bleibt die Pflicht für Arbeitgeber, ihren Beschäftigten kostenlose Tests zur Verfügung zu stellen, weiterhin bestehen.

Welche Personen erhalten auch weiterhin kostenlose Testangebote?, Quelle: Sozialministerium:

• Kinder bis 12 Jahre

• Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre (bis zum 31. Dezember 2021)

• Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten nicht geimpft werden konnten.

• Schwangere (bis zum 31. Dezember 2021), da es die STIKO-Empfehlung für sie erst seit dem 10. September gibt. Danach können sich weiterhin Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel testen lassen (für sie hat die STIKO keine generelle Impfempfehlung ausgesprochen).

• Stillende (bis zum 10. Dezember 2021), da es die STIKO-Empfehlung für sie erst seit dem 10. September gibt.

• Personen, die sich wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus in Absonderung begeben mussten, können sich kostenlos testen lassen, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.

• Auch Studierende aus dem Ausland, die sich für ein Studium in Deutschland aufhalten und mit in Deutschland nicht anerkannten Impfstoffen geimpft wurden, können sich bis zum 31. Dezember 2021 kostenlos per Schnelltest testen lassen.

• Außerdem können Personen, die an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben, sich kostenlos mittels Schnelltest testen lassen.



Welche Nachweise müssen bei der Testung vorgelegt werden?, Quelle: Sozialministerium:

• Amtlicher Lichtbildausweis

• Wer aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, muss bei Inanspruchnahme der Testung ein entsprechendes Zeugnis vorlegen. Aus dem Zeugnis muss die Überzeugung der ausstellenden ärztlichen Person oder der ausstellenden Stelle hervorgehen, dass eine medizinische Kontraindikation gegen eine Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 besteht. Außerdem müssen der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum der getesteten Person sowie die Identität der Person oder Stelle, die das ärztliche Zeugnis ausgestellt hat, enthalten sein. Die Angabe einer Diagnose ist nicht erforderlich. Der Mutterpass kann als ärztliches Zeugnis zum Nachweis einer Schwangerschaft verwendet werden.

• Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, können ihre Anspruchsberechtigung durch die Vorlage ihrer Studienbescheinigung und ihres Impfausweises nachweisen.

• Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudien können sich von den Verantwortlichen der Studien einen entsprechenden Teilnahme-Nachweis ausstellen lassen.

Reyhan Cifci ist Redakteurin bei goodnews4.de. Sie wohnt in Baden-Oos und kennt sich dort gut aus, aber selbstverständlich auch in den anderen Baden-Badener Stadt- und Ortsteilen. Über Post freut sie sich auch unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!


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