Maßnahmen gelten ab morgen

Ab morgen Maskenpflicht in Rastatt – Gesundheitsamt erlässt Allgemeinverfügungen

Ab morgen Maskenpflicht in Rastatt – Gesundheitsamt erlässt Allgemeinverfügungen
In Rastatt gilt in weiten Bereichen der Innenstadt ab morgen wieder Maskenpflicht. Foto: Archiv

Bild Nadja Milke Bericht von Nadja Milke
19.03.2021, 15:40 Uhr



Rastatt Heute Nachmittag hat das Gesundheitsamt des Landkreises Rastatt für das Gebiet der Stadt Rastatt eine Allgemeinverfügungen zur Maskenpflicht erlassen. Zuletzt hatte der Landkreis die zweithöchste 7-Tage-Inzidenz aller Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg. goodnews4.de berichtete. Die Maskenpflicht gilt sowohl in ausgewählten Fußgängerbereichen des Stadtgebiets als auch in Kindertagesstätten.

Die weitere Mitteilung aus dem Landratsamt Rastatt im Wortlaut:

Demnach besteht über die Maßgaben der Coronaverordnung des Landes vom 7. März 2021 hinaus – unabhängig davon, ob der Mindestabstand von 1,50 Meter eingehalten werden kann – die Verpflichtung, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt in weiten Bereichen der Rastatter Innenstadt, Montag bis Sonntag in der Zeit von 6 bis 22 Uhr, sowie an der Rheinpromenade bei der Rheinfähre Plittersdorf, Freitag bis Sonntag in der Zeit von 8 bis 22 Uhr.

Es handelt sich überwiegend um Fußgängerbereiche und beliebte Begegnungsorte. Auch wenn ein Großteil der dort gelegenen Geschäfte in der Rastatter Innenstadt für den Publikumsverkehr geschlossen ist und Ansammlungen verboten sind, gehen hier auch am Wochenende viele Personen spazieren und es finden viele Treffen und Begegnungen statt. Durch die Maskenpflicht werden diese sicherer gemacht und Infektionen verhindert.

Ferner besteht in Kindertageseinrichtungen in der Stadt Rastatt in öffentlicher oder freier Trägerschaft für alle Personen mit Ausnahme der betreuten Kinder die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines FFP2-Atemschutzes. Die Maskenpflicht umfasst alle Räume und Flächen der Einrichtung (etwa Gruppenräume, Begegnungsflächen wie Flure, Gänge und Treppenhäuser, Toiletten, Büroräume) und das dazugehörende Freigelände während der gesamten Zeit des Aufenthalts in der Einrichtung. Die allgemeine Abstandsregel für Personen, die Kinder zur Einrichtung bringen oder von dort abholen, bleibt unberührt.

Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten für pädagogisches Personal und sonstige Beschäftigte nach Erreichen des jeweiligen Arbeitsplatzes, sofern nicht weitere Personen anwesend sind. Weiterhin besteht in der Kindertagesstätte eine Ausnahme zum Konsum von Lebensmitteln, jedoch nur bei gleichzeitiger Einhaltung des Mindestabstandes vom 1,50 Meter zu weiteren Personen. Eine gesonderte Ausnahme von der Maskenpflicht zum Rauchen besteht nicht.

Diese Allgemeinverfügungen treten am 20. März 2021 in Kraft und sind bis zum 17. April 2021 befristet.


Anlage zur Allgemeinverfügung
Quelle: Landratsamt Rastatt

Bild Maskenpflicht Rastatt

Bild Maskenpflicht Rastatt


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