Aus der Gemeinderatssitzung vom 30. September 2024
Alexander Wieland neuer Erster Bürgermeister von Baden-Baden – Vertretung für OB Späth „unabhängig vom Verhinderungsfall“ – Weitere Stellvertreter Tobias Krammerbauer und Roland Kaiser

Baden-Baden, 02.10.2024, Bericht: Redaktion Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am Montagabend Alexander Wieland zum «ständigen allgemeinen Stellvertreter des Oberbürgermeisters» gewählt. Somit trägt auch in den kommenden acht Jahren wieder der Baubürgermeister den Titel «Erster Bürgermeister», wie zuvor auch schon Alexander Uhlig, der seit gestern nicht mehr im Amt ist.
Die Wahl von Alexander Wieland war keine Überraschung, nachdem bereits letzte Woche Tobias Krammerbauer und Roland Kaiser erklärt hatten, nicht zur Wahl als Erster Bürgermeister anzutreten. goodnews4.de berichtete. Alexander Wieland wurde mit 33 Ja- und 5 Nein-Stimmen gewählt. «Ich freue mich auf die nächsten acht Jahre. Es steht einiges vor uns und ich denke, wir kriegen das gewuppt», gab sich der neue Erste Bürgermeister nach seiner Ernennung durch OB Späth optimistisch.
Der Gemeinderat legte auch die «Reihenfolge der allgemeinen Stellvertretung des Oberbürgermeisters im Verhinderungsfall des Oberbürgermeisters sowie des Ersten Bürgermeisters» fest. In geheimer, namentlicher Wahl entschieden die Stadträte, dass nach Alexander Wieland als Erster Bürgermeister Tobias Krammerbauer – 24 Stimmen – und dann Roland Kaiser – 14 Stimmen – folgen.
Seit 1. Oktober hat Baden-Baden nun vier Bürgermeister: Oberbürgermeister Dietmar Späth, Erster Bürgermeister Alexander Wieland und die Bürgermeister Tobias Krammerbauer und Roland Kaiser.
Zu den Aufgaben der Beugeordneten heißt es in der Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung am 30. September 2024:
1. Abgrenzung der ständigen Sondervertretung (§ 49 Abs. 2 GemO) zur Allgemeinen Stellvertretung (§ 49 Abs. 3 GemO) des Oberbürgermeisters
Die Beigeordneten vertreten den Oberbürgermeister ständig in ihrem Geschäftskreis (§ 49 Abs. 2 GemO), im Rahmen der sogenannten ständigen Sondervertretung. Die Gemeindeordnung geht davon aus, dass die Abgrenzung der Geschäftskreise entlang des sachlichen Zusammenhangs und mit dem Ziel einer möglichst gleichmäßigen Arbeitsbelastung von Oberbürgermeister und Beigeordneten erfolgt. Diese Vertretungsbefugnis ist nicht auf die Fälle der Verhinderung des Oberbürgermeisters beschränkt, sondern besteht auch dann, wenn der Bürgermeister sein Amt ausübt (vgl. Kunze, Bronner, Katz: Kommentierung zur Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO), Rn. 5 zu § 49 GemO).
In Abgrenzung hierzu ist der Erste Bürgermeister gemäß § 49 Abs. 3 GemO der ständige allgemeine Stellvertreter des Oberbürgermeisters und vertritt den Oberbürgermeister, unabhängig vom Verhinderungsfall, über seinen eigenen Geschäftsbereich hinaus im gesamten Wirkungskreis des Oberbürgermeisters, sofern sich nicht etwa aus Sondervorschriften etwas anderes ergibt (vgl. Kunze, Bronner, Katz: Kommentierung zur GemO, Rn. 17 zu § 49 GemO; Ade/Pautsch: Kommentar zur GemO Baden-Württemberg, Rn. 4 zu § 49 GemO).
Die weiteren Beigeordneten hingegen sind zur allgemeinen Stellvertretung des Oberbürgermeisters im Verhinderungsfall berufen, wenn und soweit der Oberbürgermeister und der Erste Beigeordnete tatsächlich oder rechtlich verhindert sind (vgl. Kunze, Bronner, Katz: Kommentierung zur GemO, Rn. 20 zu § 49 GemO).
Die Reihenfolge der allgemeinen Stellvertretung bestimmt der Gemeinderat (§ 49 Abs. 3 GemO; vgl. Ade/Pautsch: Kommentar zur GemO Baden-Württemberg, Rn. 4 zu § 49 GemO).
2. Beamtenrechtliche Regelungen
Da sich die Funktion des Ersten Bürgermeisters als ständiger allgemeiner Vertreter des Oberbürgermeisters wesentlich von der eines weiteren Beigeordneten als ständigem Sondervertreter des Oberbürgermeisters unterscheidet, muss das Amt des Ersten Beigeordneten durch Wahl und Ernennung sowie unter Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses mit achtjähriger Amtszeit übertragen werden (vgl. Kunze, Bronner, Katz: Kommentierung zur GemO, Rn. 4 zu § 50 GemO).
Ernennung und Vereidigung folgen ebenfalls den beamtenrechtlichen Grundsätzen. Die Beigeordneten werden jedoch nur vereidigt, und nicht auch noch verpflichtet (vgl. Kunze, Bronner, Katz: Kommentierung zur GemO, Rn. 4 zu § 50 GemO). Haben sie bereits für ein früheres Amt den Beamteneid abgelegt, ist eine erneute Vereidigung nicht erforderlich.
Die Dienstaufwandsentschädigung wird gemäß § 8 des Landeskommunalbesoldungsgesetzes und in entsprechender bisheriger Anwendung gewährt.
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